22 JUILLET 2018. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 8 octobre 1981 sur l'accès au territoire, le séjour, l'établissement et l'éloignement des étrangers. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 22 juillet 2018 modifiant l'arrêté royal du 8 octobre 1981 sur l'accès au territoire, le séjour, l'établissement et l'éloignement des étrangers (Moniteur belge du 16 novembre 2018).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

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22. JULI 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

in Artikel 1/1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern ist vorgesehen, dass die Beträge der Gebühr zur Deckung der mit der Einreichung und Prüfung von Aufenthaltsanträgen verbundenen Verwaltungskosten jedes Jahr an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes angepasst werden.

Der Gesetzgeber hat die Modalitäten dieser Indexierung jedoch nicht vorgesehen. Der Entwurf eines Königlichen Erlasses, der Ihrer Majestät vorgelegt wird, zielt daher darauf ab, die Modalitäten für die Berechnung dieser Indexierung festzulegen.

Da die Beträge der vorerwähnten Gebühr ursprünglich im Königlichen Erlass vom 8. Juni 2016 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern festgelegt wurden, aber, wie es der Staatsrat in seinem Gutachten Nr. 63.355/4 hervorgehoben hat, bestimmte dieser Beträge durch den Königlichen Erlass vom 14. Februar 2017 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern geändert wurden, ist nicht ein und derselbe Index auf die Gesamtheit der vorgesehenen Beträge anwendbar.

Für die Beträge, die nicht durch den vorerwähnten Erlass vom 14. Februar 2017 geändert wurden, ist der Index von Juni 2016 (Basis 2013) als Referenzindex festgelegt worden, während auf die durch den vorerwähnten Erlass geänderten Beträge gemäß dem vorerwähnten Gutachten des Staatsrates vom 16. Mai 2018 der Index von Februar 2017 (Basis 2013) anwendbar ist.

Um ein Gleichgewicht herzustellen, hat man sich für eine Indexierung auf der Grundlage des Durchschnittsindexes des Jahres vor dem Jahr der Indexierung und nicht für eine Indexierung auf der...

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