22. FEBRUAR 2021 - Ministerieller Erlass zur Ausführung des Sondervollmachtenerlasses der Wallonischen Regierung Nr. 66 vom 11. Dezember 2020 bezüglich der Gewährung einer Entschädigung zugunsten der Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht (VoG), die im Rahmen der Coronavirus COVID-19-Krise eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben

Der Minister für Wirtschaft,

Aufgrund des Dekrets vom 29. Oktober 2020 zur Gewährung von Sondervollmachten an die Wallonische Regierung zur Bewältigung der zweiten Welle der Gesundheitskrise des Covid-19, Artikel 1 § 1;

Aufgrund des Sondervollmachtenerlasses der Wallonischen Regierung Nr. 66 vom 11. Dezember 2020 bezüglich der Gewährung einer Entschädigung zugunsten der Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht (VoG), die im Rahmen der Coronavirus COVID-19-Krise eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, Artikel 8 Absatz 1;

Aufgrund des gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellten Berichts vom 12. Februar 2020;

Aufgrund der am 15. Februar 2021 abgegebenen Stellungnahme der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 17. Februar 2021 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 3 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat am 17. Februar 2021 an den Staatsrat gerichteten Antrags auf Begutachtung innerhalb einer Frist von 5 Tagen;

In Erwägung, dass dieses Gutachten nicht innerhalb dieser Frist übermittelt worden ist;

Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 1. November 2020;

In Erwägung der Sektoren und Untersektoren, die nach wie vor unter den erheblichen Auswirkungen der Reisebeschränkungen leiden;

In Erwägung der Sektoren und Untersektoren, die nach wie vor unter den erheblichen Auswirkungen der vom Konzertierungsausschuss beschlossenen Beschränkungen in Bezug auf Massenveranstaltungen leiden;

In Erwägung der Sektoren und Untersektoren, die nach wie vor unter den erheblichen Auswirkungen der Beschränkungen leiden, die der Konzertierungsausschuss in Bezug auf die Begrenzung der Höchstanzahl von Personen, die an bestimmten Versammlungen teilnehmen dürfen, beschlossen hat;

In Erwägung der Schließungspflicht, die seit dem 19. Oktober 2020 den Horeca-Betrieben und sonstigen Gaststättenbetrieben und Schankstätten auferlegt wird;

In Erwägung der den als nicht wesentlich...

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