22. DEZEMBER 2023 - Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission zur Abänderung des Zusammenarbeitsabkommens vom 12. März 2021 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission über die Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit Impfungen gegen COVID-19

ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN

In den letzten Jahren wurden unter anderem mehrere Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission geschlossen, um die notwendigen Maßnahmen zur Bewältigung der weltweiten COVID-19-Pandemie zu ergreifen.

Unter den oben erwähnten Parteien ist das Zusammenarbeitsabkommen vom 12. März 2021 über die Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit Impfungen gegen COVID-19 geschlossen worden, das die Ermittlung der anonymen Durchimpfungsrate gegen COVID-19 ermöglicht hat.

In diesem Zusammenarbeitsabkommen ist wie in anderen zu diesem Zweck geschlossenen Zusammenarbeitsabkommen unter anderem die Verarbeitung personenbezogener Daten vorgesehen, um die Auswirkungen des Coronavirus COVID-19 auf die Volksgesundheit, das nationale Gesundheitssystem und die Volkswirtschaft zu minimieren.

Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen regelt die Erweiterung der Zwecke des Zusammenarbeitsabkommens vom 12. März 2021 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission über die Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit Impfungen gegen COVID-19.

  1. Erweiterung der Zwecke des Zusammenarbeitsabkommens vom 12. März 2021

    Erweiterung des Zwecks: Möglichkeit zur Berechnung der anonymen Durchimpfungsrate von Bevölkerungsgruppen durch die Flämische Gemeinschaft

    Aufgrund des oben erwähnten Zusammenarbeitsabkommens ist es bereits möglich, die anonyme Durchimpfungsrate gegen COVID-19 in der Gesamtbevölkerung zu bestimmen.

    Gemäß Artikel 5 § 1 römisch I Absatz 1 Nr. 8 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen sind die Gemeinschaften für die Gesundheitserziehung und die Tätigkeiten und Dienstleistungen im Bereich der Präventivmedizin sowie jegliche Initiative im Bereich der Präventivmedizin zuständig. Diese Zuständigkeit der Gemeinschaften umfasst auch die Impfpolitik.

    Um die oben erwähnte Zuständigkeit effektiv und effizient ausüben zu können, ist es erforderlich, dass die Flämische Gemeinschaft die anonyme Durchimpfungsrate von Bevölkerungsgruppen hinsichtlich der Impfung gegen COVID-19 berechnen kann.

    Die Berechnung dieser anonymen Durchimpfungsraten ist für die Flämische Gemeinschaft notwendig, um gezielte Maßnahmen zur Sensibilisierung der Zielgruppen und zur Prävention und Kontrolle der Infektionskrankheit COVID-19 zu entwickeln.

    Diese Erweiterung des Verwendungszwecks steht in vollem Einklang mit den Zielen gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben h, i und j der allgemeinen Datenschutzverordnung. Der Zweck dieser Erweiterung, d. h. die Möglichkeit, die anonyme Durchimpfungsrate gegen das Coronavirus COVID-19 von Teilen der Bevölkerung zu berechnen, besteht in der Tat darin, einerseits die Prävention (h) und den Schutz der öffentlichen Gesundheit (i), und andererseits die Forschung für statistische Zwecke (j) zu ermöglichen. Für diese Zwecke gilt ein zusätzlicher Schutz gemäß Artikel 89 der Datenschutz-Grundverordnung, der vorsieht, dass die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, um den Grundsatz der Datenminimierung zu gewährleisten, die für die Erweiterung auf diesen Zweck durch die Verwendung anonymer Daten oder anonymisierten Daten vorgesehen ist.

    Die Erweiterung des Zwecks des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens sieht für die Flämische Gemeinschaft also die Möglichkeit vor, die anonyme Durchimpfungsrate von Bevölkerungsgruppen hinsichtlich der Impfung gegen COVID-19. Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen verpflichtet die Flämische Gemeinschaft jedoch in keiner Weise dazu.

    Die von der Flämischen Gemeinschaft vorgesehenen Segmente betreffen bestimmte Altersgruppen (nach Tranchen von fünf Jahren oder mehr), bestimmte geografische Einheiten (z. B. nach Postleitzahlen oder so genannten statistischen Sektoren) und bestimmte Personengemeinschaft, die sowohl Einwohner als auch Arbeitnehmer umfassen.

    Ein zusätzlicher Schutz, den die Flämische Gemeinschaft bei der Berechnung der anonymen Durchimpfungsrate von vorgenannten Bevölkerungsgruppen vorsieht, besteht darin, dass sie jedes Mal vor der Berechnung der anonymen Durchimpfungsrate gegen das Coronavirus COVID-19 für die betreffende Bevölkerungsgruppe die Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit prüfen muss.

    Obwohl die Möglichkeit der Berechnung der anonymen Durchimpfungsrate von vorgenannten Bevölkerungsgruppen in Bezug auf Impfungen gegen COVID-19 nur für die Flämische Gemeinschaft vorgesehen ist, ist es dennoch notwendig, dies auf der Grundlage der Abänderung des Zusammenarbeitsabkommens vom 12. März 2021 umzusetzen und somit auch die anderen Parteien einzubeziehen. Schließlich ist zunächst die Verbindung mit der eHealth-Datenbank vorgesehen, die in die Zuständigkeit des Föderalstaates fällt. Außerdem werden alle in Belgien verabreichten Impfungen gegen das Coronavirus COVID-19 in Vaccinnet+ registriert, und es ist möglich, dass auch Personen, die außerhalb des Gebiets der Flämischen Gemeinschaft geimpft wurden, derzeit in einer Gesundheits- und Sozialeinrichtung wohnen oder arbeiten, die in die Zuständigkeit der Flämischen Gemeinschaft fällt. Aus diesem Grund sollten die anderen Parteien in das vorliegende Zusammenarbeitsabkommens einbezogen werden.

    Vorliegende Abänderung des Zusammenarbeitsabkommens ermöglicht es der Flämischen Gemeinschaft einerseits, die anonyme Durchimpfungsrate von vorgenannten Bevölkerungsgruppen in Bezug auf Impfungen gegen COVID-19 zu berechnen, und bietet andererseits die Möglichkeit vor eine Verbindung zu dem in Vaccinnet+ erfassten Impfstatus herzustellen, um die anonyme Durchimpfungsrate gegen COVID-19 von den Bevölkerungsgruppen.

    Eine solche Verbindung und jede Verbindung mit einer anderen Datenbank ist nur möglich, wenn eine Rechtsgrundlage dafür in einer europäischen Regelung, einem Gesetz, einem Dekret oder einer Ordonnanz vorgesehen ist und muss immer von der Kammer für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ausschusses für Informationssicherheit genehmigt werden.

    Um die anonyme Durchimpfungsrate der betreffenden Bevölkerungsgruppen in den betreffenden Einrichtungen berechnen zu können, muss die Nationalregisternummer oder, falls Letztere nicht verfügbar ist, die BIS-Nummer des Betreffenden mit seinem Impfstatus aus Vaccinnet+ verknüpft werden.

    Jedenfalls muss die Nationalregisternummer (oder BIS-Nummer) als individuelles Identifikationsmittel verwendet werden, um die anonyme Durchimpfungsrate zu berechnen. Wie die Datenschutzbehörde in ihrer Stellungnahme zu Recht feststellte, sieht das Zusammenarbeitsabkommen vom 12. März 2021 bereits die Möglichkeit vor, diese Identifikationsnummern für die Berechnung der anonymen Durchimpfungsrate von Bevölkerungsgruppen bei Impfungen gegen COVID-19 zu verarbeiten. Das vorliegende Zusammenarbeitsabkommen erweitert den Zweck insofern, als es diese Daten auch für die Berechnung der anonymen Durchimpfungsrate von vorgenannten Bevölkerungsgruppen bei Impfungen gegen COVID-19 durch die Flämische Gemeinschaft zulässt.

    Da es bisher keine solide Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Nationalregisternummer oder der BIS-Nummer zu diesem Zweck gab, wird mit vorliegendem Zusammenarbeitsabkommen eine solide rechtliche Verankerung...

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