22. DEZEMBER 2023 - Gesetz zur Abänderung der Vorschriften über öffentliche Aufträge im Hinblick auf die Förderung des Zugangs von KMB zu diesen Aufträgen - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 zur Abänderung der Vorschriften über öffentliche Aufträge im Hinblick auf die Förderung des Zugangs von KMB zu diesen Aufträgen.Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS22. DEZEMBER 2023 - Gesetz zur Abänderung der Vorschriften über öffentliche Aufträge im Hinblickauf die Förderung des Zugangs von KMB zu diesen AufträgenPHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:KAPITEL 1 - Allgemeine BestimmungArtikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die öffentlichen AufträgeArt. 2 - In Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die öffentlichen Aufträge wird Absatz 2 aufgehoben.Art. 3 - In dasselbe Gesetz werden Artikel 12/1 bis 12/9 mit folgendem Wortlaut eingefügt:"VorschüsseArt. 12/1 - Vergabestellen gewähren keine Vorschüsse außer bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen. In letzterem Fall darf der Vorschuss nicht mehr als zwanzig Prozent des in Artikel 12/5 erwähnten Referenzwerts betragen.In Abweichung von Absatz 1 zahlen die in Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a) und b) erwähnten Vergabestellen in folgenden Fällen einen Vorschuss:1. wenn sie unter Berufung auf Artikel 42 § 1 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a) oder c) oder Nr. 4 Buchstabe a) beziehungsweise auf Artikel 124 § 1 Nr. 1, 2 oder 3 das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung beziehungsweise das Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb anwenden,2. wenn sie ein anderes Verfahren als das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung oder das Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb anwenden und der Auftragnehmer sich als KMB im Sinne von Artikel 163 § 3 Absatz 2 erweist.Die in Absatz 2 erwähnte Verpflichtung ist ebenfalls auf Vergabestellen anwendbar, deren Tätigkeiten überwiegend von den in Absatz 2 erwähnten Vergabestellen finanziert werden und deren Leitung der Aufsicht dieser Vergabestellen unterliegt.Absatz 2 findet in folgenden Fällen keine Anwendung:1. bei öffentlichen Aufträgen, bei denen es sowohl um die Finanzierung und gleichzeitig die Ausführung von Bauleistungen als auch gegebenenfalls um jegliche damit verbundene Dienstleistung geht,2. bei öffentlichen Aufträgen mit dem Ziel des Leasings, der Miete, der Pacht oder des Ratenkaufs,3. bei öffentlichen Aufträgen über Versicherungsdienstleistungen,4. bei öffentlichen Aufträgen, die auf der Grundlage eines Abonnements abgeschlossen werden, oder öffentlichen Aufträgen, bei denen die Zahlung auf der Grundlage eines periodischen Verbrauchs erfolgt,5. bei öffentlichen Aufträgen, deren Ausführungsfrist kürzer als zwei Monate ist.Außer in den in Artikel 12/4 § 2 erwähnten Fällen und unbeschadet des Artikels 12/4 § 1 vierter Satz darf die Anwendung der Artikel 12/1 bis 12/8 nicht zur Gewährung eines Vorschusses führen, der 225.000 EUR übersteigt. Der König kann den vorerwähnten Betrag unter Berücksichtigung der eingetretenen Inflation oder Deflation anpassen.Art. 12/2 - In dem in Artikel 12/1 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Fall beträgt der Vorschuss fünfzehn Prozent des in Artikel 12/5 erwähnten Referenzwerts.In Abweichung von Absatz 1 kann die Vergabestelle einen höheren Prozentsatz...

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