22. DEZEMBER 2022 - Gesetz über die Europäische Bürgerinitiative im Sinne der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 22. Dezember 2022 über die Europäische Bürgerinitiative im Sinne der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürger-initiative.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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22. DEZEMBER 2022 - Gesetz über die Europäische Bürgerinitiative im Sinne der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter "Verordnung" die Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative.

Art. 3 - § 1 - Gemäß den Artikeln 9 Absatz 2 Unterabsatz 5 und 10 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung können Bürger Europäische Bürgerinitiativen unterstützen:

1. durch Unterzeichnung eines Papierformulars,

2. mittels eines individuellen Online-Sammelsystems, indem sie ein Formular für die Unterstützungsbekundung online ausfüllen,

3. mittels des zentralen Sammelsystems, in dem sie entweder ein Formular für die Unterstützungsbekundung online ausfüllen oder unmittelbar, wenn die Bürger ein elektronisches Identifizierungsmittel, nämlich den elektronischen Personalausweis, benutzen.

§ 2 - Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung ist der belgische Staat in Anhang III Teil B der vorerwähnten Verordnung aufgenommen, in dem das Muster des Formulars für die Unterstützungsbekundung für die Mitgliedsstaaten festgelegt ist, gemäß dem die Angabe einer persönlichen Identifikationsnummer oder einer Nummer eines persönlichen Ausweispapiers vorgeschrieben ist.

Die in Absatz 1 erwähnte Nummer ist die Nationalregisternummer, wie in Artikel 8 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt.

Nur die in Artikel 5 erwähnte Behörde, die mit der Überprüfung der Gültigkeit der ihr vorgelegten Unterstützungsbekundungen beauftragt ist, kann die Nationalregisternummer ausschließlich zu diesem Zweck benutzen.

Die Organisatoren einer Europäischen Bürgerinitiative...

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