22. DEZEMBER 2022 - Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 20. Juni 2019 bezüglich der Zusammensetzung und der Funktionsweise der Kabinette der Mitglieder der Regierung sowie bezüglich der Personalmitglieder der Dienste der Regierung, die zur Mitarbeit im Kabinett eines Mitglieds der Föderalregierung berufen werden

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 68, abgeändert durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993;

Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 51, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 20. Juni 2019 bezüglich der Zusammensetzung und der Funktionsweise der Kabinette der Mitglieder der Regierung sowie bezüglich der Personalmitglieder der Dienste der Regierung, die zur Mitarbeit im Kabinett eines Mitglieds der Föderalregierung berufen werden;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 24. Oktober 2022;

Aufgrund der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973, Artikel 3 § 1;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die Dringlichkeit dadurch begründet ist, dass die Regelung der Funktionsweise der Kabinette der Minister im Interesse der Kontinuität der Arbeit der Regierung und deren gutes Funktionieren keinen Aufschub duldet;

Auf Vorschlag des Ministerpräsidenten, zuständig für das Personal;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Artikel 11 § 1 des Erlasses der Regierung vom 20. Juni 2019 bezüglich der Zusammensetzung und der Funktionsweise der Kabinette der Mitglieder der Regierung sowie bezüglich der Personalmitglieder der Dienste der Regierung, die zur Mitarbeit im Kabinett eines Mitglieds der Föderalregierung berufen werden wird wie folgt abgeändert:

  1. In Absatz 2 wird die Angabe "I/4" durch die Angabe "I/8" ersetzt.

  2. Folgender Absatz 3 wird eingefügt:

    "Die Kabinettsentschädigung für den Kabinettschef wird um eine jährliche Kabinettszulage erhöht, deren Höchstbetrag 8.507 Euro beträgt und an den Angelindex 138,01 gebunden ist."

    Art. 2 - Artikel 12 desselben Erlasses der Regierung wird wie folgt ersetzt:

    "Art. 12 - Dem Personal der Kabinette, das zum öffentlichen Dienst oder zum subventionierten Unterrichtswesen gehört, wird unter Beachtung des Artikels 13 eine Kabinettszulage in Höhe von 2.382 Euro gewährt, die an den Angelindex 138,01 gebunden ist.

    Dem Kabinettschef, der zum öffentlichen Dienst oder zum subventionierten Unterrichtswesen gehört, wird eine jährliche Kabinettszulage gewährt, deren Höchstbetrag 8.507 Euro beträgt und die an den Angelindex 138,01 gebunden ist.

    Erhält ein Personalmitglied am 30. September 2022 eine höhere Kabinettszulage als in Absatz 1 vorgesehen, wird ihm in...

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