22. DEZEMBER 2021 - Dekret zur Änderung des Gesetzes vom 18. Juli 1973 über die Lärmbekämpfung (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen, und Wir, Wallonische Regierung, sanktionieren es:

Artikel 1 - In Artikel 1bis des Gesetzes vom 18. Juli 1973 über die Lärmbekämpfung, zuletzt geändert durch Programmdekret vom 17. Juli 2018, werden die folgenden Änderungen vorgenommen:

  1. Paragraf 2 wird um einen Absatz 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "Die Regierung kann die Grenzen der Zonen der langfristigen Entwicklungspläne der wallonischen Flughäfen berichtigen, wenn sie feststellt, dass die von der Regionalverwaltung verwendeten EDV-Instrumente zur Simulation der Lärmausbreitung ihre Funktionen nicht mehr erfüllen, da sie nicht mehr den für die Ausführung dieser Aufgabe erforderlichen Leistungsstandards entsprechen, und zwar aufgrund einer offensichtlichen Unangemessenheit der Modellierung der Lärmausbreitung, der Nichtverfügbarkeit von Aktualisierungen, des Entzugs oder des Verlusts der Benutzerlizenz. Die vorgenommenen Berichtigungen führen nicht zu einer Verringerung der Grenzen der Gebiete, die in jedem der langfristigen Entwicklungspläne vor der Berichtigung festgelegt wurden.";

  2. in Paragraf 4 werden folgende Abänderungen vorgenommen:

    a) in Absatz 2:

    i) zwischen das Wort "zur" und der Wortfolge "Abgrenzung der Zonen des Zonen des langfristigen Entwicklungsplans" wird das Wort "erstmaligen" eingefügt;

    ii) zwischen die Wortfolge "Inhaber eines Erbbaurechts" und die Wortfolge "oder auch Inhaber eines Mietvertrags für einen Hauptwohnsitz" die Wortfolge ", Nießbraucher" eingefügt;

    b) zwischen die Absätze 2 und 3 wird ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "Die in Absatz 1 Ziffern 1 bis 3 erwähnten Begleitmaßnahmen kommen ebenfalls dem Antragsteller zugute, der am Datum des Inkrafttretens der Erlasse der Regierung zur technischen Berichtigung der Grenzen der Zonen der langfristigen Entwicklungspläne der wallonischen Flughäfen Eigentümer, Erbpächter, Erbbauberechtigter, Nießbraucher oder Inhaber eines Mietvertrags für einen Hauptwohnsitz bezüglich des Wohngebäudes ist, für das der Antrag eingereicht wird, ist, wenn aufgrund dieser technischen Berichtigung entweder die Lage des Wohngebäudes, das Gegenstand des Antrags ist, die Zone des Plans ändert oder das Gebäude neu in diesen Plan aufgenommen wird.";

    c) im bisherigen Absatz 4, der zum Absatz 5 wird, werden unter Ziffer 8 die folgenden Abänderungen vorgenommen:

    i) der Begriff "Ldn" wird jeweils durch den Begriff "Lden" ersetzt;

    ii) die Wortfolge "Referenzindikator (70...

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