22. DEZEMBER 2021 - Dekret mit verschiedenen Bestimmungen für eine gerechtere Besteuerung (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und wir, Wallonische Regierung, sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Änderungen im Erbschaftssteuergesetzbuch

Artikel 1 - Artikel 4 des Erbschaftssteuergesetzbuches, abgeändert durch das Dekret vom 19. Juli 2018, wird um eine Ziffer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"4° jegliche Schenkungen unter Lebenden von beweglichen Gütern, die der Verstorbene mit einer aufschiebenden Frist getätigt hat, die infolge des Todes des Schenkers eintritt.".

Art. 2 - In Artikel 7 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird das Wort "drei" durch das Wort "fünf" ersetzt.

Art. 3 - Artikel 8 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 12 vom 18. April 1967 und abgeändert durch die Gesetze vom 30. Dezember 1988 und 22. Dezember 1989, wird wie folgt abgeändert:

  1. in Absatz 2

    - wird das Wort "drei" durch das Wort "fünf" ersetzt;

    - werden die Wörter "oder die sie zu einem Zeitpunkt nach dem Tod unentgeltlich erhalten soll," gestrichen;

  2. zwei Absätze mit folgendem Wortlaut wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 eingefügt:

    "Wenn der Verstorbene einen Vertrag abgeschlossen hatte, nach dem eine Auszahlung erst nach seinem Tod erfolgen kann, gelten die Summen, Renten oder Werte als unentgeltlich und als Vermächtnis erworben, je nach Fall:

  3. durch die Person, die den Lebensversicherungsvertrag nach dem Tod des Verstorbenen zurückkauft, zum Zeitpunkt des Rückkaufs;

  4. durch die Person, die die Summen, Renten oder Werte nach dem Tod des Verstorbenen tatsächlich erhält, zum Zeitpunkt, wo eine Auszahlung erfolgt.

    War der Verstorbene im ehelichen Güterstand der Gütergemeinschaft verheiratet, so gelten die Bestimmungen von Absatz 1, 2 und 3 ebenfalls für die Summen, Renten oder Werte, die der hinterbliebene Ehepartner aufgrund eines vom hinterbliebenen Ehepartners abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrags oder eines Vertrags mit Bildung einer Rente unentgeltlich erhalten soll.";

  5. Absatz 5, der nun zu Absatz 7 geworden ist, wird um die folgenden Wörter ergänzt: "Dieser Gegenbeweis wird nicht dadurch erbracht, dass nachgewiesen wird, dass der Vertrag dieser Person geschenkt wurde.";

  6. ein Absatz mit folgendem Wortlaut wird zwischen die Absätze 5 und 6, die zu den neuen Absätzen 7 und 8 geworden sind, eingefügt:

    "Bei einem Lebensversicherungsvertrag wird die Besteuerungsgrundlage der Summen, Renten oder Werte, die dem Bezugsberechtigten der Klausel zustehen können, um den Betrag verringert, der als Besteuerungsgrundlage für die Erhebung der Schenkungssteuer gedient hat, wenn der Vertrag Gegenstand einer Schenkung des Verstorbenen an diese Person war."

    Art. 4 - Artikel 37 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 12 vom 18. April 1967 und durch die Dekrete vom 3. Juni 2011 und 26. April 2018, wird um eine Ziffer 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "9° wenn, je nach Fall, der in Artikel 8 Absatz 3 genannte Vertrag zurückgekauft wird oder eine Zahlung aufgrund des Vertrags geleistet wird.".

    Art. 5 - Artikel 38 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 26. April 2018, wird um eine Ziffer 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "10° in dem in Artikel 37 Ziffer 9 genannten Fall, je nach Fall durch die Person, die den Vertrag zurückkauft oder die Person, die die kraft des Vertrags geleistete Zahlung erhält.".

    Art. 6 - Artikel 40 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 26. April 2018, wird um einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "Bei Eintritt von in Artikel 37 Ziffer 9 genannten Ereignissen beginnt die Frist je nach Fall ab dem Tag des Rückkaufs oder dem Tag, an dem eine Zahlung gemäß dem Vertrag geleistet wird.".

    Art. 7 - In Artikel 108 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Februar 2021 wird das Wort "drei" durch das Wort "fünf" ersetzt.

    KAPITEL 2 - Änderungen im Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuch

    Art. 8 - In Artikel 131bis § 1 des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuchs, eingefügt durch das Dekret vom 15. Dezember 2005 und zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 19. Juli 2018 wird Absatz 2 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    "Diese Steuer ist jedoch nicht anwendbar:

  7. auf Schenkungen unter Lebenden von beweglichen Gütern, die unter einer aufschiebenden Bedingung getätigt werden, die sich infolge des Todes des Schenkers erfüllt, und die kraft Artikel 4 Ziffer 3 des Erbschaftssteuergesetzbuches für die Erhebung der Erbschaftssteuer Vermächtnissen gleichgestellt werden;

  8. auf Schenkungen unter Lebenden von beweglichen Gütern mit einer aufschiebenden Frist, die infolge des Todes des Schenkers eintritt, und die kraft Artikel 4 Ziffer 4 des Erbschaftssteuergesetzbuches für die Erhebung der Erbschaftssteuer Vermächtnissen gleichgestellt werden.".

    KAPITEL 3 - Änderungen im Gesetzbuch über die den Einkommensteuern gleichgestellten Steuern

    Art. 9 - In Artikel 4 des Gesetzbuches über die den Einkommensteuern gleichgestellten Steuern, ersetzt durch das Gesetz vom 8. August 1980 und abgeändert durch das Dekret vom 15. Dezember 2005, werden die Paragrafen 2 und 3 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    " § 2. In Abweichung von § 1 versteht man unter Kraftfahrzeug für den Gütertransport, dessen erlaubte Höchstmasse 3.500 Kilogramm nicht überschreitet, ebenfalls "Lieferwagen" genannt, zwecks der Anwendung des vorliegenden Titels II, und insofern es auf den Namen entweder einer natürlichen Person nach Artikel I.1 Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe a) des Wirtschaftsgesetzbuches zugelassen und gemäß Artikel III.17 desselben Gesetzbuches eingetragen ist, oder auf den Namen einer juristischen Person zugelassen ist, jedes für den Gütertransport entworfene und gebaute Fahrzeug, dessen erlaubte Höchstmasse 3.500 Kg nicht überschreitet,

  9. das aus einer einzigen Kabine, die ganz vom Laderaum getrennt ist und höchstens zwei Sitze zuzüglich desjenigen des Fahrers hat, sowie aus einer offenen Ladeplattform besteht;

  10. das aus einer doppelten Kabine, die ganz vom Laderaum getrennt ist und höchstens sechs Sitze zuzüglich desjenigen des Fahrers hat, sowie aus einer offenen Ladeplattform besteht;

  11. das gleichzeitig aus einem den Fahrgästen vorbehaltenen Innenraum, der höchstens zwei Sitze zuzüglich desjenigen des Fahrers, und einem getrennten Laderaum besteht, wobei der Abstand zwischen jedem Punkt der Trennwand hinter der vorderen Sitzreihe und der inneren Hinterkante des Laderaums, gemessen in der Längsachse des Fahrzeugs in einer Höhe von 20 cm über dem Boden, mindestens 50 % der Länge des Radstands beträgt. Außerdem muss dieser Laderaum über seine gesamte Fläche mit einem festen horizontalen Fußboden versehen sein, der einen integralen Bestandteil der Karosserie bildet, oder an die Karosserie dauerhaft befestigt ist, und keinen Befestigungspunkt für zusätzliche Sitzbänke, Sitze oder Sicherheitsgurte aufweisen;

  12. das gleichzeitig aus einem den Fahrgästen vorbehaltenen Innenraum, der höchstens sechs Sitze zuzüglich desjenigen des Fahrers, und einem völlig getrennten Laderaum besteht, wobei der Abstand zwischen jedem Punkt der Trennwand hinter der letzten Sitzreihe und der inneren Hinterkante des Laderaums, gemessen in der Längsachse des Fahrzeugs in einer Höhe von 20 cm über dem Boden, mindestens 50 % der Länge des Radstands beträgt. Außerdem muss dieser Laderaum über seine gesamte Fläche mit einem festen horizontalen Fußboden versehen sein, der einen integralen Bestandteil der Karosserie bildet, oder an die Karosserie dauerhaft befestigt ist, und keinen Befestigungspunkt für zusätzliche Sitzbänke, Sitze oder Sicherheitsgurte aufweisen.

    § 3. Das in der in § 1 vorerwähnten Regelung als Lieferwagen angegebene Fahrzeug wird im Sinne dieses Titels II und je nach seinem Bau als Personenkraftwagen, Kombiwagen oder Kleinbus betrachtet, wenn

  13. es entweder einem der in Paragraf 2 aufgelisteten Fahrzeuge nicht entspricht,

  14. oder auch nicht teilweise entweder für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit der in § 2 genannten natürlichen Person oder für die Verwirklichung des Zwecks, mindestens eines der Ziele oder mindestens einer der Aufgaben der in § 2 genannten juristischen Person verwendet wird.".

    Art. 10 - In Artikel 5 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. Januar 1999 und zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 28. November 2013, wird die Ziffer 9 gestrichen.

    Art. 11 - In Artikel 8 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. Januar 1999, wird das Wort "PS" durch das Wort "Steuer-PS" ersetzt.

    Art. 12 - Artikel 9 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. Januar 1999 und zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 21. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert:

  15. das Wort "Pferdestärken" bzw. "PS" wird jedes Mal durch die Wörter "steuerliche Pferdestärken" bzw. "Steuer-PS" ersetzt;

  16. das Wort "Pferdestärke" bzw. "PS" wird jedes Mal durch die Wörter...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT