22. DEZEMBER 2016 - Erlass der Wallonischen Regierung, der den verordnungsrechtlichen Teil des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung bildet - Erratum

In der deutschen Fassung des vorerwähnten Erlasses, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 3. April 2016, ist Artikel R.IV.1-1 wie folgt zu lesen:

" Art. R.IV.1-1 - Von der Städtbaugenehmigung freigestellte Handlungen, Arbeiten und Anlagen, die begrenzte Auswirkungen haben oder die Hinzuziehung eines Architekten nicht unbedingt erfordern.

Die nachstehende Nomenklatur bestimmt die Handlungen, Arbeiten und Anlagen, die:

  1. keiner Städtebaugenehmigung bedürfen;

  2. im Sinne der Artikel D.IV.15 und D.IV.48 begrenzte Auswirkungen haben;

  3. die Hinzuziehung eines Architekten nicht unbedingt erfordern.

    Diese Liste ist jedoch nicht anwendbar auf die Handlungen und Arbeiten bezüglich der Immobiliengüter, die in der Schutzliste eingetragen sind, unter Denkmalschutz stehen oder den Wirkungen der Unterschutzstellung vorläufig unterliegen, außer wenn diese Immobiliengüter zu dem kleinen Volkserbgut im Sinne von Artikel 187 Ziffer 13 des Wallonischen Gesetzbuches über das Erbe gehören.

    Im Sinne der vorliegenden Nomenklatur gelten folgende Definitionen:

  4. Schaltschrank: der in der Nähe einer Telekommunikationsantenne oder eines Antennenstandorts eingerichtete Schrank, in dem technische Elemente verstaut sind, die für den reibungslosen Betrieb einer Antenne oder eines Standorts für Telekommunikationsantennen erforderlich sind, wie die Stromverteilung, Notbatterie, Übertragungselemente und Kühlsysteme, einschließlich seines Sockels;

  5. Gebäudehülle: die Gesamtheit der Wände des geschützten Volumens bestehend aus allen Räumen eines Gebäudes, das thermisch, sowie hinsichtlich der äußeren Umwelteinflüsse (Luft oder Wasser), des Bodens und aller angrenzenden Flächen geschützt ist.

  6. Hof- und Gartenbereich: die als Zierde dienende Bodenfläche, die zu einem Wohngebäude gehört und entweder hinter, vor oder neben diesem liegt und aus folgenden Elementen besteht:

    1. entweder aus einem Hof, der aus einer Fläche mit festem Belag oder diskontinuierlichem Material besteht;

    2. oder aus einem Garten, der aus einer vegetalisierten Fläche besteht;

    3. oder aus einer Kombination dieser beiden Elemente.

  7. technische Anlage: die technischen Ausrüstungen, die an einem Standort in der Nähe der Telekommunikationsantennen eingerichtet wurden und die für den reibungslosen Betrieb und die Sicherheit des Standort erforderlich sind, wie die am Boden befestigte Kabel, die Kabelkanäle, die die am Boden befestigte Kabel bedecken, die Gitterroste, die Fernfunkmodulgehäuse, die Beleuchtung, die abnehmbaren Sicherheitsgeländer, die Blitzschutzvorrichtungen oder die Mastenstabilisierungsplatten.

  8. Eigentum: eine einheitliche Gruppe von Immobiliengütern in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung;

  9. Bienenstock: eine Struktur, die ein Bienenvolk beherbergt;

  10. Bienenhaus: ein zur Unterbringung der Bienenstöcke errichtetes Gebäude;

  11. bereits eingerichteter technischer Standort: die Grundstücke, auf denen sich Anlagen für die Erzeugung, den Transport und die Verteilung von Trinkwasser, Strom oder Erdgas oder für die Abwasserklärung befinden;

  12. funktionelle Einheit: eine Gruppe von Elementen, die sich in der Nähe voneinander befinden und die getrennt verschiedene Funktionen haben können, jedoch zusammen dazu beitragen, eine einzige Hauptfunktion zu erfüllen;

  13. Anbauvolumen: der Bau eines alleinstehenden Volumens, das sich auf demselben Grundstück wie das Hauptgebäude befindet und das mit diesem eine funktionelle Einheit bildet;

  14. Nebenvolumen: ein an das Hauptgebäude angrenzendes Volumen, das keine Veranda ist und das mit diesem eine funktionelle Einheit bildet; das Nebenvolumen kann durch eine Element mit Flachdach an das Hauptvolumen angeschlossen sein.

    Handlungen/Arbeiten Anlagen Beschreibungen/Merkmale Sind von der Städtebaugenehmigung freigestellt Haben begrenzte Auswirkungen Die Hinzuziehung eines Architekten ist nicht unbedingt erforderlichA Änderung der Gebäudehülle eines Gebäudes (Isolierung, Erhöhungen, Dach, Fenster)1 Das Anbringen von Verblendungen von aufgehenden Mauerwerken oder Dachbedeckungen, die die Gebäudehülle des Gebäudes bilden, oder deren Ersetzung durch andere Materialien, um die geltenden Energiestandards unter folgenden Bedingungen zu erreichen: a) Das Anbringen oder die Ersetzung bezieht sich auf eine Fläche, deren Umfang höchstens 25 % der bestehenden Gebäudehülle beträgt; b) die Materialien sehen genauso aus; c) die Zunahme der Wand- bzw. Dachstärke beträgt nicht mehr als 0,30 m; d) wenn das Gut in den Anwendungsbereich der auf städtebauliche Schutzgebiete in bestimmten Gemeinden anwendbaren Bestimmungen des regionalen Leitfadens für den Städtebau bzw. der auf die Bauten in ländlichen Gegenden anwendbaren Bestimmungen des regionalen Leitfadens für den Städtebau oder der Artikel R.II.36-6 bis R.II.36-9, R.II.37-3, R.II.37-4 und R.II.37-7 bis R.II.37-9, R.II.37-11, R.II.37-12 fällt, entsprechen die Farben und Materialien den betreffenden Angaben und Vorschriften. x x 2 Das Anbringen oder die Ersetzung von Verblendungen von aufgehenden Mauerwerken und Dachbedeckungen durch Verblendungen und Bedeckungen, die nicht die Bedingungen in Punkt 1 erfüllen und sofern sich das Anbringen oder die Ersetzung auf eine Fläche bezieht, deren Umfang höchstens 25 % der bestehenden Gebäudehülle beträgt. x x 3 Die Ersetzung von Türen oder Fensterrahmen an aufgehenden Mauerwerken und Dachbedeckungen durch Türen oder Fensterrahmen, die die geltenden Energiestandards erreichen. x x 4 Das Anbringen oder die Ersetzung von Türen oder Fensterrahmen an aufgehenden Mauerwerken und Dachbedeckungen, die nicht die in Punkt 3 erwähnten Bedingungen erfüllen. x x 5 Der Verschluss, die Durchführung oder die Veränderung von Öffnungen in der Dachfläche auf höchstens einer Ebene, wobei sie insgesamt höchstens ein Viertel der Länge des entsprechenden aufgehenden Mauerwerks darstellen, insofern der Verschluss oder die Veränderung mit denselben Baustoffen als denjenigen des Daches erfolgt. x x 6 Der Verschluss, die Öffnung oder die Veränderung von Türen oder Fenstern in aufgehenden Mauerwerken, die insgesamt höchstens ein Viertel der Länge des entsprechenden aufgehenden Mauerwerks darstellen, insofern gleichzeitig: a) der Verschluss, die Öffnung oder die Veränderung nicht in einem aufgehenden Mauerwerk durchgeführt wird, das sich in der Fluchtlinie befindet und/oder dessen Plan nach der Durchfahrtsstraße des betroffenen Hauptgebäudes ausgerichtet ist; b) der Verschluss oder die Veränderung mit den gleichen Verblendwerkstoffen wie diejenigen des aufgehenden Mauerwerks durchgeführt wird; c) jede Öffnung oder Veränderung sich höchstens auf eine Ebene erstreckt; d) die Handlungen und Arbeiten dem Leitfaden entsprechen, wenn das Gut einem regionalen oder kommunalen Leitfaden für Städtebau unterliegt. x x 7 Der Verschluss, die Öffnung oder die Veränderung von Türen oder Fenstern, die nicht die in Punkt 5 und 6 erwähnten Bedingungen erfüllen. x 8 Das Anbringen von Mauerwerkschornsteinen, insofern sie den Bestimmungen des regionalen Leitfadens für den Städtebau, die auf die Schutzgebiete gewisser Gemeinden in Sachen Bauten anwendbar sind, und den Bestimmungen des regionalen Leitfadens für den Städtebau bezüglich der Bauten in ländlichen Gegenden entsprechen, oder das Anbringen von Edelstahlschornsteinen, die ab der Zufahrtsstraße nicht sichtbar sind. x xB Umbau eines bestehenden Gebäudes1 Der Umbau ohne Vergrößerung eines bestehenden Gebäudes, um einen oder mehrere, nicht zu Wohnzwecken bestimmte Räume, wie eine Waschküche, einen Abstellraum, eine Garage, ein Atelier, einen Schuppen oder ein Pool House, einzurichten, insofern die Handlungen und Arbeiten gegebenenfalls in den Punkten A1, A3, A5, A6 und A8 angegeben werden. x x 2 Der Umbau mit Vergrößerung gemäß den dekretalen und verordnungsrechtlichen Vorschriften des Sektorenplans oder gemäß den Normen des regionalen Leitfadens für den Städtebau eines bestehenden Gebäudes, um entweder einen nicht zu Wohnzwecken bestimmten Raum, wie eine Waschküche, einen Abstellraum, eine Garage, ein Atelier, einen Schuppen oder ein Pool House, einzurichten, und zwar wenn gleichzeitig folgende Bedingungen erfüllt werden: a) ein einziges Nebenvolumen pro Grundstück, das heißt, dass auf diesem weder ein anderes Nebenvolumen, noch eine Veranda vorhanden ist; b) die Grundfläche der Erweiterung beträgt höchstens 40 m2 und ist: i) entweder ein Nebenvolumen ohne Stockwerk und Keller; ii) oder die Erweiterung des Hauptvolumens und beide zusammen bilden eine Gruppe ohne Stockwerk und Keller; c) die Erweiterung wird in denselben Materialien in ähnlichen Farbtönen wie diejenigen des bestehenden Gebäudes ausgeführt. x x 3 Ein anderer Umbau eines bestehenden Gebäudes als in den Punkten 1 und 2 erwähnt, insofern die Grundfläche der gebildeten Gruppe höchsten verdoppelt wird. x 4 Der Abbruch eines in Punkt 2 erwähnten Nebenvolumens, insofern die Abfälle aus dem Abbruch gemäß der geltenden Gesetzgebung entsorgt werden. x xC Veranda 1 Gemäß den dekretalen und verordnungsrechtlichen Vorschriften des Sektorenplans oder gemäß den Normen des regionalen Leitfadens für den Städtebau. Eine einzige pro Grundstück, das heißt, dass auf diesem weder eine andere Veranda, noch ein anderes Nebenvolumen vorhanden ist. Lage: sie grenzt an ein bestehendes Gebäude an, und zwar hinter diesem Gebäude im Verhältnis der Zufahrtsstraße. Standort: mindestens 2,00 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Fläche von höchstens 40,00 m2. Baukörperform: ohne Stockwerk, Flachdach oder Pultdach oder Satteldach Die Berechnung der maximalen Höhen erfolgt im...

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