22. APRIL 2020 - Erlass der Wallonischen Regierung über das zeitweilige Verbot von Beschränkungen des Zugangs zur öffentlichen Wasserversorgung aufgrund von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Begrenzung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, Artikel D.2. Ziffer 28, D.202, D.232 und Artikel R.270bis-7 und R.270bis-13 ;

Aufgrund des Berichts vom 19. März 2020, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Artikel 3 § 1;

Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht erlaubt, das Gutachten der Abteilung Gesetzgebung des Staatsrates innerhalb einer auf fünf Tage verkürzten Frist abzuwarten, insbesondere wegen der kurz bevorstehenden Fristen für die vierteljährliche Zwischenabrechnung für Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung und der notwendigen Erhöhung der von den Benutzern, einschließlich der Haushalte, verbrauchten Wassermengen, in der Zeit der Ausgangsbeschränkungen, die durch die Erlasse des Föderalministers der Sicherheit und des Innern vom 18. März 2020 und vom 23. März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 auferlegt wurden, sowie der unmittelbaren Notwendigkeit, den Benutzern die Möglichkeit zu geben, die zur Einhaltung der Maßnahmen zur Vorbeugung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 erforderlichen Wassermengen zu verbrauchen; Daher ist es unerlässlich, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen;

In der Erwägung, dass die außergewöhnliche Gesundheitskrise im Zusammenhang mit COVID-19, die Belgien derzeit erlebt, sowie die derzeitigen und künftigen Maßnahmen zur Begrenzung der Ausbreitung des Virus in der Bevölkerung die Ausgangsbeschränkung aller Bürger gebietet; dass diese Maßnahme zu einem höheren Wasserverbrauch der Haushalte führen wird;

In der Erwägung, dass die in dieser Krisenzeit vorgeschriebenen Hygienemaßnahmen auch zu einem erhöhten Wasserverbrauch führen können;

In der Erwägung, dass es nunmehr dringend notwendig ist, allen Menschen jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichender Qualität und Menge zu gewähren;

In der Erwägung, dass dieser Zugang zu Wasser, der in Krisenzeiten umso wichtiger ist, keinesfalls verzögert erfolgen darf;

Auf Vorschlag der Ministerin für Umwelt;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Im Rahmen der Verfügbarkeit ihres Personals...

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