22. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste in Bezug auf die Erstattung bestimmter Kosten für Personalmitglieder der Polizeidienste, die Opfer einer schweren Gewalttat sind - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 22. April 2019 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste in Bezug auf die Erstattung bestimmter Kosten für Personalmitglieder der Polizeidienste, die Opfer einer schweren Gewalttat sind.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

22. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste in Bezug auf die Erstattung bestimmter Kosten für Personalmitglieder der Polizeidienste, die Opfer einer schweren Gewalttat sind

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ("RSPol");

Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 417/5 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 7. November 2017;

Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 2. August 2018;

Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterrats vom 13. November 2018;

Aufgrund des Einverständnisses des mit dem öffentlichen Dienst beauftragten Ministers vom 14. November 2018;

Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 17. Januar 2019;

Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen, der am 4. Februar 2019 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt worden ist;

Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz

Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

Artikel 1 - In Teil X Titel III Kapitel II RSPOL werden die bestehenden Artikel X.III.3 bis X.III.6 den Abschnitt 1 bilden, dessen Überschrift wie folgt lautet:

"ABSCHNITT 1 - GEMEINSAME BESTIMMUNGEN".

Art. 2 - In Teil X Titel III Kapitel II RSPol wird ein...

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