21. SEPTEMBER 2018 - Ministerialerlass zur Abänderung des Ministerialerlasses vom 17. September 2018, durch den durch den der Verkehr im Wald vorübergehend untersagt wird, um die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest zu begrenzen

Der Minister für ländliche Angelegenheiten,

Aufgrund der Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderungen der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest, Artikel 15 und 16;

Aufgrund des Dekrets vom 15. Juli 2008 über das Forstgesetzbuch, Artikel 14;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27. Mai 2009 über das Inkrafttreten und die Ausführung des Dekrets vom 15. Juli 2008 über das Forstgesetzbuch, Artikel 19 Absatz 1 Ziffer 5;

Aufgrund des Ministerialerlasses vom 17. September 2018, durch den der Verkehr im Wald vorübergehend untersagt wird, um die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest zu begrenzen;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Artikel 3 § 1;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die Bestätigung eines Primärfalls der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem Teil des wallonischen Gebiets am 13. September 2018 die Regierung gemäß der Richtlinie 2002/60 des Rates vom 27. Juni 2002 verpflichtet hat, mehrere Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung der Seuche zu ergreifen, einschließlich der Ausweisung eines Seuchengebiets und der Festlegung geeigneter Maßnahmen, die dort anzuwenden sind;

In der Erwägung, dass der Verkehr im Wald in dem Seuchengebiet untersagt wurde, außer im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest;

In der Erwägung, dass dieses Verbot jedoch in mehreren Einzelfällen zu Schwierigkeiten führt, insbesondere für die Betreiber der Wassernetze, die täglich unter Androhung des Verbots der Fortsetzung ihrer Tätigkeit Analysen zur Bescheinigung der Wasserqualität durchführen müssen, für die Betreiber der Eisenbahnnetze im Falle eines Störfalls oder einer unerlässlichen Kontrolle oder für die Wohnhäuser, die nur über einen befahrbaren Weg, nicht aber über eine Straße im Sinne des Forstgesetzbuches zugänglich sind;

In der Erwägung, dass diese sporadischen und begrenzten Zugänge voraussichtlich nur marginale Auswirkungen auf die Ruhe des Wildes und auf die mögliche Verbreitung von kranken Wildschweinen haben werden;

In der Erwägung, dass es daher notwendig ist, unter bestimmten Bedingungen eine bestimmte Anzahl von Zugangsberechtigten im Sinne des Ministerialerlasses vom 17. September 2018, durch den der Verkehr im Wald vorübergehend untersagt wird, um die Ausbreitung der...

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