21. SEPTEMBER 2017 - Erlass der Wallonischen Regierung betreffend die Umsetzung des europäischen Programms für Grundschulen in Ausführung von Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates, Artikel 23;

Aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/39 der Kommission vom 3. November 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen;

Aufgrund der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/40 der Kommission vom 3. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission;

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft, Artikel D.4, D.17, D.61 § 2, D.185 bis D.187 und D.241 bis D.243;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 25. Februar 2010 über die unentgeltliche Abgabe von Früchten und Gemüse an Schüler in Schulen im Hinblick auf deren Verzehr im Rahmen der Sensibilisierung für die positiven Wirkungen dieser Erzeugnisse;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 15. Juli 2010 hinsichtlich der Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen;

Aufgrund der am 24. März 2017 und am 5. Juli 2017 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 30. März 2017 und am 13. Juli 2017 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund der am 20. April 2017 und am 20. Juli 2017 stattgefundenen Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde;

Aufgrund des Berichts vom 25. Mai 2017, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

Aufgrund des am 28. August 2017 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 61.888/2/V des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Ministers für Landwirtschaft;

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL I - Anwendungsbereich und Definitionen

Artikel 1 - Durch den vorliegenden Erlass werden die Modalitäten zur Umsetzung des europäischen Schulprogramms nach Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates festgelegt.

Das Schulprogramm besteht aus einer Beihilfe des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft - gegebenenfalls durch eine Beihilfe der Wallonischen Region ergänzt - für die Abgabe und die Verteilung von Obst, Gemüse, Milch und Milcherzeugnissen an Schüler von Schulen, die sich an diesem Programm beteiligen, für die Durchführung von begleitenden pädagogischen Maßnahmen und für bestimmte damit zusammenhängende Unkosten.

Schulen dürfen sich am Programm beteiligen, sofern sie auf dem Gebiet der Wallonischen Region gelegen sind und von der Französischen Gemeinschaft oder Deutschsprachigen Gemeinschaft organisiert oder subventioniert werden.

Der Minister erarbeitet eine Strategie zur Umsetzung der Programme für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Schuljahr 2017 - 2018.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses und seiner Durchführungsmaßnahmen gelten folgende Definitionen:

  1. Verwaltung: die Verwaltung im Sinne von Artikel D.3 Ziffer 3 des Gesetzbuches;

  2. Beihilfe: die Beihilfe, die gemäß Artikel 23 § 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 im Programm nach Artikel 1 Absatz 2 vorgesehen ist;

  3. Schuljahr: der in Artikel 1 § 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/39 definierte Zeitraum;

  4. Gesetzbuch: das wallonische Gesetzbuch über die Landwirtschaft;

  5. zusammenhängende Kosten: die Kosten nach Artikel 23 § 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;

  6. Schule: die Vor- und Primarschule bzw. jegliche Vor- und Primarschulniederlassung des Regel- oder Fördervollzeitunterrichts auf dem Gebiet der Wallonischen Region, die von der Französischen oder Deutschsprachigen...

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