21. SEPTEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 18 vom 29. Dezember 1992 über die Steuerbefreiungen in Bezug auf die Ausfuhr von Gütern und Dienstleistungen aus der Gemeinschaft im Bereich der Mehrwertsteuer hinsichtlich des Betrags der Schwelle für den Gesamtwert der Güter zur Mitführung im persönlichen Gepäck von Reisenden - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 21. September 2016 zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 18 vom 29. Dezember 1992 über die Steuerbefreiungen in Bezug auf die Ausfuhr von Gütern und Dienstleistungen aus der Gemeinschaft im Bereich der Mehrwertsteuer hinsichtlich des Betrags der Schwelle für den Gesamtwert der Güter zur Mitführung im persönlichen Gepäck von Reisenden.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

21. SEPTEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 18 vom 29. Dezember 1992 über die Steuerbefreiungen in Bezug auf die Ausfuhr von Gütern und Dienstleistungen aus der Gemeinschaft im Bereich der Mehrwertsteuer hinsichtlich des Betrags der Schwelle für den Gesamtwert der Güter zur Mitführung im persönlichen Gepäck von Reisenden

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 39 § 3, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 18 vom 29. Dezember 1992 über die Steuerbefreiungen in Bezug auf die Ausfuhr von Gütern und Dienstleistungen aus der Gemeinschaft im Bereich der Mehrwertsteuer;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Juli 2016 zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 18 vom 29. Dezember 1992 über die Steuerbefreiungen in Bezug auf die Ausfuhr von Gütern und Dienstleistungen aus der Gemeinschaft im Bereich der Mehrwertsteuer hinsichtlich des Betrags der Schwelle für den Gesamtwert der Güter zur Mitführung im persönlichen Gepäck von Reisenden;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. April 2016;

Aufgrund der Verweigerung des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29. April 2016;

Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 15. September 2016 auf der Grundlage von Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 16. November 1994 über die Verwaltungs- und Haushaltskontrolle;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, des Artikels 3 § 1;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass:

- der Königliche Erlass vom 4. Juli 2016 zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 18 vom 29. Dezember 1992 über die Steuerbefreiungen in Bezug auf die Ausfuhr von Gütern und Dienstleistungen aus der Gemeinschaft im Bereich der Mehrwertsteuer hinsichtlich des Betrags der Schwelle für den...

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