21. NOVEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22. Juni 2011 über die Fahrerlaubnis der Triebfahrzeugführer und die Register der Fahrerlaubnisse und Bescheinigungen - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 21. November 2017 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22. Juni 2011 über die Fahrerlaubnis der Triebfahrzeugführer und die Register der Fahrerlaubnisse und Bescheinigungen.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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21. NOVEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22. Juni 2011 über die Fahrerlaubnis der Triebfahrzeugführer und die Register der Fahrerlaubnisse und Bescheinigungen

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des Eisenbahngesetzbuches, der Artikel 128 Absatz 4, 132 §§ 4 und 5 und 140, §§ 4 und 5;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Juni 2011 über die Fahrerlaubnis der Triebfahrzeugführer und die Register der Fahrerlaubnisse und Bescheinigungen;

Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 23. November 2016;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.704/4 des Staatsrates vom 16. Januar 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität,

Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

Artikel 1 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 22. Juni 2011 über die Fahrerlaubnis der Triebfahrzeugführer und die Register der Fahrerlaubnisse und Bescheinigungen wird Nr. 1 aufgehoben.

Art. 2 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:

"Art. 3 - § 1 - Der Antragsteller stellt seinen Antrag bei der Sicherheitsbehörde mithilfe eines Antragsformulars gemäß eines in Anhang IV der Verordnung festgelegten Gemeinschaftsmodells.

Der Antragsteller fügt seinem Antrag die in Anhang IV der Verordnung und Artikel 127 des Eisenbahngesetzbuches erwähnten Dokumente und Bescheinigungen bei.

§ 2 - Die Sicherheitsbehörde kann die Erteilung von zusätzlichen Informationen bei der Antragstellung festlegen.

§ 3 - Die Sicherheitsbehörde stellt dem Antragsteller auf ihrer Internetseite folgende Unterlagen kostenlos zur Verfügung:

1. das Antragsformular,

2. einen Leitfaden, in dem das Verfahren zur Beantragung erklärt, die erforderlichen Dokumente und Bescheinigungen aufgelistet und das Verlangen nach zusätzlichen Informationen begründet wird.

§ 4 - Wenn die in § 1 erwähnten Dokumente und...

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