21. NOVEMBER 2017 - Gesetz über die Infrastrukturen der Märkte für Finanzinstrumente und zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache von Auszügen

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache der Artikel 129 bis 136, 139 bis 151, 200 und 248 bis 262 des Gesetzes vom 21. November 2017 über die Infrastrukturen der Märkte für Finanzinstrumente und zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU, so wie sie abgeändert worden sind durch das Gesetz vom 23. Februar 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richt-linie (EU) 2019/1937 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf die Informationspflichten, die Produktüberwachung und die Positionslimits sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/878 im Hinblick auf ihre Anwendung auf Wertpapierfirmen, zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise (II).

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

21. NOVEMBER 2017 - Gesetz über die Infrastrukturen der Märkte für Finanzinstrumente und zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU

(...)

TITEL VII - Abänderungsbestimmungen

(...)

KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten

  1. 129 - Artikel 4 Nr. 5 des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten, abgeändert durch die Gesetze vom 19. und 25. April 2014 und 25. Oktober 2016, wird durch die Wörter "oder eine Alternativfinanzierungsplattform, die Investmentdienstleistungen erbringt" ergänzt.

  2. 130 - In Artikel 5 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. April 2007 und das Gesetz vom 25. Oktober 2016, wird Absatz 6 aufgehoben.

  3. 131 - Artikel 7 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden Satz ergänzt:

    "Die FSMA unterrichtet die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über die Eintragungen von Bank- und Investmentdienstleistungsmaklern."

  4. 132 - In Artikel 8 Absatz 1 Nr. 5 desselben Gesetzes werden die Wörter "Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler" durch die Wörter "Bank- und Investmentdienstleistungsagenten" ersetzt.

  5. 133 - Artikel 10 § 5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 31. Juli 2009, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    Beaufsichtigte Unternehmen und Agenten informieren die FSMA, wenn sie ihre Zusammenarbeit beenden.

  6. 134 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:

    1. In § 1 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 25. Oktober 2016, wird Nr. 1 wie folgt ersetzt:

    1. Die in Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnten Investmentdienstleistungen sind beschränkt auf Investmentdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 Punkt 1 und 5 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016, die sich auf Wertpapiere und Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen beziehen.

    2. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

    " § 1/1 - Ferner sind unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 8 und 9 folgende Artikel des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 entsprechend anwendbar auf Bank- und Investmentdienstleistungsmakler:

    - Artikel 22,

    - Artikel 23 § 1 Absatz 3 und §§ 2 und 3,

    - Artikel 25 § 1 Nr. 1, 3, 6 und 10 und § 2,

    - Artikel 25/1 § 1 Absatz 1 und 2 und § 3,

    - Artikel 25/2 § 1 Nr. 3 und §§ 5 bis 7,

    - Artikel 26 §§ 2 und 5,

    - Artikel 32 § 1,

    - Artikel 34 §§ 1, 2, 6 und 7,

    - Artikel 35 §§ 4 und 5,

    - Artikel 36 § 1, § 5 Absatz 2 und 3, § 6 Absatz 2 und 3 und §§ 7, 9 und 10

    und die zu ihrer Ausführung ergangenen Bestimmungen der Erlasse und Verordnungen und der entsprechenden delegierten Rechtsakte, die aufgrund der Richtlinie 2014/65/EU erlassen wurden."

  7. 135 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:

    1. In § 1 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird der erste Satz durch die Wörter ", insbesondere die in den Artikeln 27 bis 28 des Gesetzes über die Aufsicht über den Finanzsektor vorgeschriebenen Wohlverhaltensregeln" ergänzt und im zweiten Satz werden zwischen dem Wort "Erlass" und den Wörtern "für Bank- und Investmentdienstleistungsmakler" die Wörter "unter Beachtung der europäischen Richtlinien und Verordnungen" eingefügt.

    2. Paragraph 1, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    Bank- und Investmentdienstleistungsmakler müssen bei ihrer Vermittlungstätigkeit auch die für beaufsichtigte Unternehmen geltenden Regeln in Bezug auf die Vermeidung von Interessenkonflikten einhalten, insbesondere die in Artikel 27 § 4 des Gesetzes über die Aufsicht über den Finanzsektor vorgeschriebenen Regeln.

    3. Paragraph 2, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird wie folgt ersetzt:

    § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 27 bis 28 des Gesetzes über die Aufsicht über den Finanzsektor ist der König befugt, in Ausführung von § 1 oder § 1bis nach Stellungnahme der zuständigen Behörde durch Erlass Regeln zur Vermeidung von Interessenkonflikten festzulegen, die Bank- und Investmentdienstleistungsagenten einhalten müssen.

  8. 136 - Artikel 18 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2009 und den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird durch Paragraphen 4 und 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    § 4 - In vorliegendem Artikel erwähnte Beschlüsse der FSMA werden in Bezug auf den betreffenden Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler ab ihrer Notifizierung per Einschreiben oder per Einschreiben mit Rückschein wirksam.

    § 5 - Die FSMA kann zu Lasten des Bank- und Investmentdienstleistungsvermittlers die Veröffentlichung der diesem gegenüber ergriffenen Maßnahmen in den Tageszeitungen und Veröffentlichungen ihrer Wahl...

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