21. NOVEMBER 2016 - Gesetz über bestimmte Rechte von Personen, die vernommen werden

Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 21. November 2016 über bestimmte Rechte von Personen, die vernommen werden.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

21. NOVEMBER 2016 - Gesetz über bestimmte Rechte von Personen, die vernommen werden

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs und der Teilumsetzung der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren und der Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches

Art. 3 - Artikel 47bis des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 12. März 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 13. August 2011 und 25. April 2014, wird wie folgt ersetzt:

Art. 47bis - § 1 - Bevor die Vernehmung einer Person, der keine Straftat zur Last gelegt wird, vorgenommen wird, wird die zu vernehmende Person kurz und knapp über die Taten, zu denen sie vernommen wird, informiert und wird ihr mitgeteilt:

1. dass sie nicht gezwungen werden kann, sich selbst zu belasten,

2. dass ihre Erklärungen als Beweismittel in Gerichtsverfahren verwendet werden können,

3. dass sie beantragen kann, dass alle ihr gestellten Fragen und von ihr gegebenen Antworten wortgetreu festgehalten werden,

4. dass sie beantragen kann, dass eine bestimmte Ermittlungshandlung oder Vernehmung vorgenommen wird,

5. dass sie die in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen verwenden darf, ohne dass dies zum Aufschub der Vernehmung führen kann, und dass sie während der Vernehmung oder danach beantragen kann, dass diese Unterlagen dem Vernehmungsprotokoll oder der Akte beigefügt werden.

All diese Elemente werden in einem Protokoll genau festgehalten.

§ 2 - Bevor die Vernehmung eines Verdächtigen vorgenommen wird, wird die zu vernehmende Person kurz und knapp über die Taten, zu denen sie vernommen wird, informiert und wird ihr mitgeteilt:

1. dass sie als Verdächtige vernommen wird und dass sie das Recht hat, sich vor der Vernehmung mit einem Rechtsanwalt ihrer Wahl oder mit einem ihr zugewiesenen Rechtsanwalt vertraulich zu beraten, und dass sie seinen Beistand während der Vernehmung erhalten kann, sofern die Taten, die ihr zur Last gelegt werden können, eine Straftat betreffen, die mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden kann, und dass sie, wenn ihr die Freiheit nicht entzogen wird, die notwendigen Maßnahmen selbst ergreifen muss, um Beistand zu erhalten,

2. dass sie die Wahl hat, nachdem sie ihre Identität bekannt gegeben hat, eine Erklärung abzugeben, auf die ihr gestellten Fragen zu antworten oder zu schweigen,

3. dass sie nicht gezwungen werden kann, sich selbst zu belasten,

4. dass ihre Erklärungen als Beweismittel in Gerichtsverfahren verwendet werden können,

5. dass sie beantragen kann, dass alle ihr gestellten Fragen und von ihr gegebenen Antworten wortgetreu festgehalten werden,

6. gegebenenfalls: dass ihr die Freiheit nicht entzogen wird und dass sie sich jederzeit frei bewegen kann,

7. dass sie beantragen kann, dass eine bestimmte Ermittlungshandlung oder Vernehmung vorgenommen wird,

8. dass sie die in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen verwenden darf, ohne dass dies zum Aufschub der Vernehmung führen kann, und dass sie während der Vernehmung oder danach beantragen kann, dass diese Unterlagen dem Vernehmungsprotokoll oder der Akte beigefügt werden.

§ 3 - Findet die Vernehmung eines volljährigen Verdächtigen auf schriftliche Vorladung hin statt, können die in § 2 erwähnten Rechte sowie die kurzgefasste Mitteilung der Taten, zu denen die zu vernehmende Person vernommen wird, bereits in dieser Vorladung, von der dem Vernehmungsprotokoll eine Abschrift beigefügt wird, notifiziert werden. In diesem Fall gilt die Vorladung als Mitteilung der in § 2 erwähnten Rechte und wird davon ausgegangen, dass die betreffende Person sich mit einem Rechtsanwalt vertraulich beraten hat und die notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, um seinen Beistand während der Vernehmung zu erhalten. Lässt die betreffende Person sich nicht von einem Rechtsanwalt beistehen, wird sie vor Beginn der Vernehmung auf jeden Fall auf die in § 2 Nr. 2 und 3 erwähnten Rechte hingewiesen.

Wenn es sich bei der in Absatz 1 erwähnten Vernehmung um einen Minderjährigen handelt, der ohne Rechtsanwalt bei der Vernehmung erscheint, kann diese erst vorgenommen werden, nachdem der Minderjährige sich entweder in den Räumlichkeiten der Polizei oder per Telefon mit einem Rechtsanwalt vertraulich beraten hat. Damit der Minderjährige den Rechtsanwalt seiner Wahl oder einen anderen Rechtsanwalt kontaktieren und seinen Beistand während der Vernehmung erhalten kann, wird Kontakt mit dem Bereitschaftsdienst aufgenommen, der von der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften oder, in deren Ermangelung, vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer oder von seinem Beauftragten organisiert wird.

Findet die Vernehmung eines volljährigen Verdächtigen nicht auf Vorladung hin statt oder sind in der Vorladung die in § 2 erwähnten Informationen nicht vermerkt, wird die betreffende Person von diesen Informationen in Kenntnis gesetzt und kann die Vernehmung auf Antrag der zu vernehmenden Person ein einziges Mal verschoben werden, damit sie die Möglichkeit erhält, ihre in § 2 Nr. 1 erwähnten Rechte geltend zu machen. In diesem Fall wird ein Datum für die Vernehmung festgelegt, auf die Absatz 1 anwendbar ist. Eine volljährige zu vernehmende Person kann freiwillig und wohlüberlegt auf die in § 2 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Rechte verzichten. Sie muss in einem von ihr datierten und unterzeichneten Dokument, in dem ihr die nötigen Informationen über die möglichen Folgen eines Verzichts auf das Recht auf Beistand eines Rechtsanwalts erteilt werden, schriftlich auf dieses Recht verzichten.

Die betreffende Person wird darüber informiert, dass sie ihren Verzicht widerrufen kann.

Wenn es sich bei der in Absatz 3 erwähnten Vernehmung um einen...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT