21 NOVEMBRE 2013. - Arrêté ministériel portant modification de l'arrêté ministériel du 28 décembre 2001 portant exécution de certaines dispositions de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police, en ce qui concerne les critères médicaux. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté ministériel du 21 novembre 2013 portant modification de l'arrêté ministériel du 28 décembre 2001 portant exécution de certaines dispositions de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police, en ce qui concerne les critères médicaux (Moniteur belge du 6 décembre 2013).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

21. NOVEMBER 2013 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 28. Dezember 2001 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste hinsichtlich der medizinischen Kriterien

Die Ministerin des Innern,

Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol), des Artikels IV.I.27 Nr. 3;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Dezember 2001 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (AEPol);

Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 304/5 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 14. November 2012;

Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 25. Februar 2013;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den Öffentlichen Dienst vom 23. Mai 2013;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 26. Juli 2013;

In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen außer Acht gelassen worden ist;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 7. Oktober 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat,

Erlässt:

Artikel 1 - Im AEPol wird die Anlage 4bis, eingefügt durch den Ministeriellen Erlass vom 30. April 2010, durch die Anlage ersetzt, die vorliegendem Erlass beigefügt ist.

Brüssel, den 21. November 2013

Frau J. MILQUET

Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 21. November 2013 zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 28. Dezember 2001 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste hinsichtlich der medizinischen Kriterien

Anlage 4bis zum Ministeriellen Erlass vom 28. Dezember 2001 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste

LISTE DER MEDIZINISCHEN KRITERIEN

Biometrie - äußerlich

Größe

• Die erforderliche Mindestgröße beträgt 152 Zentimeter.

• Diese Größe wird barfuß auf dem Boden stehend und mit offenem Haar gemessen.

Gewicht

• Der Körpermaßindex (KMI = das Körpergewicht in Kilogramm geteilt durch die Größe in Metern zum Quadrat) liegt vorzugsweise zwischen 17 und 30.

• Ein Körpermaßindex, der über 30 liegt, führt zu einer Messung des prozentualen Fettanteils.

• Um zugrunde liegende Pathologien auszuschließen, können zusätzliche Untersuchungen durchgeführt werden.

Anatomische Anomalien

• Missbildungen, anatomische Anomalien oder der Verlust von Gliedmaßen oder Teilen von Gliedmaßen können zur Untauglichkeit führen, wenn sie mit dem operativen Einsatz oder dem Tragen der Uniform unvereinbar sind.

• Jeder Fall wird individuell bewertet.

Haut

• Narben oder chronische Hautkrankheiten können zur Untauglichkeit führen, wenn sie aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs oder ihrer Komplikationen die normale Ausübung der Aufträge beeinträchtigen.

• Jeder Fall wird individuell bewertet.

Tätowierungen

• Tätowierungen auf dem Hals und im Gesicht führen zur Untauglichkeit.

• Tätowierungen auf sichtbaren Körperteilen können zur Untauglichkeit führen, insbesondere wenn sie einen rassistischen oder diskriminierenden Charakter haben.

Herz-Kreislauf-System

Blutdruck

• Der systolische Blutdruck sollte vorzugsweise nicht höher als 140 mmHg und der diastolische Blutdruck nicht höher als 90 mmHg liegen.

• Die Einnahme von blutdrucksenkenden Medikamenten ist zugelassen.

• Ein Blutdruck, der trotz blutdrucksenkender Medikamente höher als 140/90 mmHg ist, führt zu einer individuellen Bewertung.

• Ein systolischer Blutdruck über 180 mmHg und/oder ein diastolischer Blutdruck über 100 mmHg führen zur Untauglichkeit.

• Ein zu niedriger Blutdruck oder Bluttiefdruck kann zur Untauglichkeit führen, wenn er von Synkopen begleitet wird.

Venenerkrankungen

• Symptome, die auf eine venöse Insuffizienz (Bildung von Krampfadern, Dermatitis hypostatica, positives Trendelenburg-Zeichen, Venenentzündung usw.) hindeuten, können zur Untauglichkeit führen.

• Jeder Fall wird individuell bewertet.

Arterienerkrankungen

• Arterielle Insuffizienz und bekannte Aneurysmen können zur Untauglichkeit führen.

Lympherkrankungen

Symptome, die auf eine Insuffizienz...

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