21. MAI 2015 - Dekret zur Abänderung des Dekrets vom 19. Dezember 2002 bezüglich der Organisation des regionalen Gasmarkts (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen, und Wir, Wallonische Regierung, sanktionieren es:

Artikel 1 - In Artikel 1 des Dekrets vom 19. Dezember 2002 bezüglich der Organisation des regionalen Gasmarkts, abgeändert durch das Dekret vom 17. Juli 2008, werden die Wörter "Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Gasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG" durch "Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG" ersetzt.

Art. 2 - Artikel 2 desselben Dekrets, abgeändert durch das Dekret vom 17. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert:

1° unter Ziffer 6 werden die Wörter "elektrochemische und/oder" zwischen "durch" und "thermochemische Behandlung" eingefügt;

2° eine wie folgt verfasste Ziffer 6bis wird eingefügt: « "komprimiertes Erdgas": komprimiertes Erdgas oder komprimiertes mit Erdgas kompatibles Gas, das als Brennstoff für Fahrzeuge benutzt wird;" »;

3° unter Ziffer 11 wird das Wort "Hilfsdienste," zwischen "Infrastrukturen," und "Speicherungsmittel" eingefügt und werden folgende Wörter am Ende von Ziffer 11 eingefügt: "die kein privates Netz, geschlossenes Unternehmensnetz oder Direktleitung bilden;";

4° unter Ziffer 13 werden die Wörter "über Verteilernetze" gestrichen;

5° die Ziffer 17 wird durch Folgendes ersetzt:

"17° "privates Netz": alle Anlagen für die Gasversorgung von einem oder mehreren Folgekunden, die auf einem oder mehreren privaten Grundstücken errichtet sind, an dem ein Netzbetreiber kein Eigentumsrecht und kein Recht hat, das ihm die Nutzung im Sinne von Artikel 3 garantiert, und die weder als "geschlossenes Unternehmensnetz" noch als "Direktleitung" anerkannt werden;

6° die Ziffern 17bis und 17ter mit folgendem Wortlaut werden eingefügt:

"17bis° "geschlossenes Unternehmensnetz": ein Netz, das keine Direktleitung bildet, und an dem ein Netzbetreiber oder ein Betreiber eines Transportnetzes kein Eigentumsrecht und kein Recht hat, das ihm die Nutzung im Sinne von Artikel 3 garantiert, durch welches Gas innerhalb eines Industrie- oder Gewerbegebiets oder eines geographisch abgegrenzten Gebiets, in dem Leistungen gemeinsam genutzt werden, verteilt wird, und das nebenbei eine kleine Anzahl Haushaltskunden versorgen kann, die Arbeitnehmer des Eigentümers des Netzes sind, oder auf eine vergleichbare Weise mit ihm verbunden sind, und sich in dem vom Netz versorgten Gebiet befinden, in dem entweder:

  1. die Tätigkeiten oder das Produktionsverfahren der Benutzer des Netzes aus spezifischen technischen oder sicherheitstechnischen Gründen verknüpft sind oder in der Vergangenheit verknüpft waren, oder

  2. das Gas dem Eigentümer oder Betreiber des geschlossenen Unternehmensnetzes oder den mit ihnen verbundenen Unternehmen hauptsächlich für ihren eigenen Verbrauch geliefert wird;

    17° ter "Betreiber eines geschlossenen Unternehmensnetzes": eine natürliche oder juristische Person, die ein geschlossenes Unternehmensnetz besitzt, oder ein Nutzungsrecht an diesem Netz hat;";

    7° die Ziffer 18 wird durch Folgendes ersetzt:

    18° "Direktleitung": jede Leitung für Erdgas oder für ein mit Erdgas kompatibles Gas, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet, oder die einen Gaserzeuger oder eine Speichergesellschaft zum Zwecke der direkten Versorgung seiner/ihrer eigenen Betriebsstätten, Tochterunternehmen, verbundenen Unternehmen und zugelassenen Kunden verbindet;"

    ;

    8° unter Ziffer 20 werden die Wörter "als Erzeuger oder als Endverbraucher" gestrichen;

    9° die Ziffer 24 wird durch Folgendes ersetzt:

    "Standardanschluss": Anschluss, der den folgenden Bedingungen genügt:

    - die Entfernung zwischen der Zugangsstelle des Netzbenutzers und der Anschlussstelle beträgt höchstens acht Meter;

    - die Anschlussleistung beträgt höchstens 10 m3(n) pro Stunde;

    - der Versorgungsdruck liegt zwischen 21 und 25 mbar;

    - der zulässige Höchstbetriebsdruck der Hauptleitung und des Anschlusses beträgt 4,90 bar oder weniger";

    10° die Ziffer 25 wird durch Folgendes ersetzt:

    "25° "einfacher Anschluss": Anschluss, der den folgenden Bedingungen genügt:

    - die Anschlussleistung beträgt höchstens 16 m3(n) pro Stunde;

    - der beantragte Versorgungsdruck liegt zwischen 21 und 25 mbar;

    - der zulässige Höchstbetriebsdruck der Hauptleitung und des Anschlusses beträgt 4,90 bar oder weniger;

    - die Länge der Anschlussvorrichtung beträgt höchstens 25 Meter;

    - auf der Anschlusstrasse befindet sich kein Hindernis, für welches eine komplizierte spezielle Technik benötigt wird, mit Ausnahme der üblichen Graben- und Richtungsbohrtechnik für einen begrenzten Durchmesser;";

    11° unter Ziffer 26 werden die Wörter "des Standardanschlusses und" gestrichen;

    12° eine wie folgt verfasste Ziffer 28bis wird eingefügt:

    "28bis° "Message Implementation Guide", abgekürzt "MIG" ": die Anleitung mit den Regeln, Verfahren und dem Kommunikationsprotokoll für den Austausch von technischen und kommerziellen Informationen über die Zugangsstellen zwischen dem Netzbetreiber und den Versorgern;";

    13° die Ziffer 31 wird aufgehoben;

    14° die Ziffer 32 wird durch Folgendes ersetzt:

    "32° "Ersatzversorger": von dem Netzbetreiber bestellter Versorger, der mit der Gasversorgung in folgenden Fällen beauftragt wird:

  3. an die Kunden, die zugelassen worden sind, solange sie keinen Versorger gewählt haben;

  4. an die Endverbraucher, wenn der Versorger, mit dem diese Kunden einen Versorgungsvertrag abgeschlossen haben, ausfällt;";

    15° die Ziffer 38 wird durch Folgendes ersetzt:

    "38° "Folgekunde": Endverbraucher und/oder Erzeuger, der über ein privates Netz oder ein geschlossenes Unternehmensnetz an das Verteilernetz oder an das Transportnetz angeschlossen ist;";

    16° die Ziffer 44 wird durch Folgendes ersetzt:

    "44° "Richtlinie 2009/73/EG": Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG;";

    17° der Artikel wird durch die Ziffern 49 und 50 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "49° "ACER": die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, gegründet durch die Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden;

    50° "Werktag": alle Kalendertage, mit Ausnahme der Samstage, Sonntage und Feiertage."

    Art. 3 - Artikel 5 desselben Dekrets, abgeändert durch das Dekret vom 17. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert:

    1° Paragraph 1 wird durch Folgendes ersetzt:

    " § 1 - Der Betreiber eines Verteilernetzes ist:

    1° eine juristische Person öffentlichen Rechts, die insbesondere die Form einer Interkommunalen haben kann, oder

    2° eine juristische Person privaten Rechts, die zu mindestens 70 Prozent, direkt oder indirekt, im Eigentum von juristischen Personen öffentlichen Rechts ist und von Letzteren kontrolliert wird.

    In dem in Absatz 1, Ziffer 2, genannten Fall gelten die Artikel des Gesellschaftsgesetzbuches unbeschadet der in Ausführung des vorliegenden Dekrets und seiner Ausführungserlasse anwendbaren Bestimmungen.";

    2° ein wie folgt verfasster Paragraph 3 wird eingefügt:

    " § 3 - Der Netzbetreiber darf die mit der Aktivität als Netzbetreiber verbundenen Aktiva, einschließlich der Netzinfrastruktur, nicht verpfänden, als Sicherheit oder Garantie hinterlegen, oder auf irgend eine Weise Verpflichtungen dafür eingehen, für andere Zwecke und Aktivitäten als diejenigen als Netzbetreiber.

    Im Falle des Konkurses eines in Übereinstimmung mit § 1 Absatz 1 Ziffer 2 errichteten Netzbetreibers, und um die Integrität des Verteilernetzes zu schützen, dessen Eigentümer der betreffende Netzbetreiber ist, sowie im allgemeinen Interesse und angesichts seiner wirtschaftlichen Aufgabe und seiner Aufgabe öffentlichen Dienstes:

    1° kann oder können die Person bzw. Personen öffentlichen Rechts, die ihn direkt oder indirekt in Eigentum hatten und/oder ihn kontrollierten, binnen fünfzehn Tagen nach der Veröffentlichung des Beschlusses zur Eröffnung des Konkurses ein Vorkaufsrecht auf den geregelten Sektor der Verteilungsaktivität gelten lassen;

    2° kann der geregelte Sektor der Verteilung auf jeden Fall nur einer Person zukommen, die als Netzbetreiber anerkannt werden kann."

    Art. 4 - Artikel 6bis desselben Dekrets, eingefügt durch das Dekret vom 17. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert:

    1° unter Ziffer 3 wird die Wortfolge "die Gesellschaftsanteile, die" durch "das Verhältnis der Gesellschaftsanteile, die" ersetzt;

    2° unter Ziffer 3 werden die Wörter "die er an dem Netzbetreiber hält" durch "die er am Kapital des Netzbetreibers hält" ersetzt.

    Art. 5 - In dasselbe Dekret wird ein Artikel 6ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "Art. 6ter - Wenn der Betreiber eines Verteilernetzes in Übereinstimmung mit Artikel 5 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 errichtet ist, gelten folgende ergänzende Bedingungen:

    1° die juristischen Personen öffentlichen Rechts, die direkt oder indirekt einen Teil oder die Gesamtheit eines Netzbetreibers in Eigentum haben, können sich nur getrennt und bis zu einem bestimmten Betrag verpflichten;

    2° in den Verwaltungsorganen stellen die Vertreter der öffentlichen Anteilseigner die Mehrheit dar, und sie verfügen jederzeit über die Mehrheit der Stimmen;

    3° die Mehrheit der Vertreter der öffentlichen Anteilseigner sind Mitglieder von Gemeinde- und Provinzialräten und -kollegien. Die Mandate werden in Übereinstimmung mit dem System der Proportionalvertretung gemäß Artikel 167 und 168 des Wahlgesetzbuches verteilt;

    4° der Verwaltungsrat umfasst wenigstens 20 Prozent unabhängige Verwaltungsratsmitglieder im Sinne von Artikel 526ter des Gesellschaftsgesetzbuches, die aufgrund ihrer finanziellen Kenntnisse oder ihrer technischen Fachkunde von der Generalversammlung benannt werden;

    5° jeder Beschluss des Verwaltungsrats...

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