21. MAI 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 über Feuerwaffen von historischem, folkloristischem oder dekorativem Interesse und Feuerwaffen, die zum Schießen unbrauchbar gemacht worden sind - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 21. Mai 2013 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 über Feuerwaffen von historischem, folkloristischem oder dekorativem Interesse und Feuerwaffen, die zum Schießen unbrauchbar gemacht worden sind.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

21. MAI 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 über Feuerwaffen von historischem, folkloristischem oder dekorativem Interesse und Feuerwaffen, die zum Schießen unbrauchbar gemacht worden sind

ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, des Artikels 3 § 2 Nr. 3;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 über Feuerwaffen von historischem, folkloristischem oder dekorativem Interesse und Feuerwaffen, die zum Schießen unbrauchbar gemacht worden sind;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. Juli 2012;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.106/2 des Staatsrates vom 22. Oktober 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern und Unserer Ministerin der Justiz

Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 über Feuerwaffen von historischem, folkloristischem oder dekorativem Interesse und Feuerwaffen, die zum Schießen unbrauchbar gemacht worden sind, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert:

1. Der heutige Text wird § 1 bilden.

2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

§ 2 - Ebenfalls als frei verkäufliche Waffen in demselben Sinne gelten die in Artikel 3 § 1 Nr. 3 des Waffengesetzes erwähnten Feuerwaffen, die ausschließlich für militärische Zwecke entworfen und...

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