21. JUNI 2018 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Errichtung des anerkannten Naturreservats 'Werelsbach' in Sankt-Vith

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, Artikel 6, abgeändert durch das Dekret vom 7. September 1989, Artikel 10, abgeändert durch das Dekret vom 11. April 1984, Artikel 11, abgeändert durch das Dekret vom 6. Dezember 2001, Artikel 12, Artikel 13, Artikel 18, Artikel 19, abgeändert durch das Dekret vom 6. Dezember 2001, Artikel 37, abgeändert durch die Dekrete vom 11. April 1984 und vom 22. Mai 2008 und Artikel 41, abgeändert durch die Dekrete vom 7. September 1989 und vom 6. Dezember 2001;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 17. Juli 1986 über die Anerkennung der Naturreservate und die Bezuschussung der Ankäufe von Grundstücken, die von den privaten Vereinigungen als anerkannte Naturreservate zu errichten sind, Artikel 10 und 11;

Aufgrund der am 1. Juni 2007 und am 15. Dezember 2007 abgegebenen günstigen Stellungnahme des Wallonischen Hohen Rates für die Erhaltung der Natur ("Conseil supérieur wallon de la conservation de la nature");

Aufgrund der am 25. Februar 2016 abgegebenen bedingt günstigen Stellungnahme des Provinzialkollegiums der Provinz Lüttich;

Aufgrund der am 27. Januar 2016 abgegebenen günstigen Stellungnahme des beratenden Verwaltungsausschusses des Naturparks;

Aufgrund der am 3. März 2005 für eine Dauer von dreißig Jahren zwischen der Gemeinde Sankt-Vith und Natagora abgeschlossenen Vereinbarung über die Zurverfügungstellung von Ländereien.

In Erwägung der am 17. April 2007 und am 26. September 2015 von Natagora eingereichten Akten;

In Erwägung der erwiesenen biologischen Qualitäten des Gebiets;

In der Erwägung, dass die Erhaltung und die Verbesserung der biologischen Qualität des Gebiets die Kontrolle der Vegetation erfordern;

In der Erwägung, dass das Ausheben und der Unterhalt von Tümpeln die Lebensräume des Gebiets diversifizieren, und dass diese Diversifizierung deren Qualität verbessert;

In der Erwägung, dass das Anbringen von didaktischen Schildern und einer Pfeilmarkierung zu der Umwelterziehung beiträgt;

In der Erwägung, dass die gebietsfremden invasiven Tier- und Pflanzenarten im Interesse des Schutzes der einheimischen Fauna und Flora des Gebiets unter Kontrolle zu halten sind;

In der Erwägung, dass die Wildbestände der Kategorien "Großwild" und "sonstiges Wild", die in Artikel 1bis des Gesetzes vom 28. Februar 1882 über die Jagd angeführt sind, sowie die Kanadagans im Interesse des Schutzes der Fauna und Flora des Gebiets unter...

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