21. JUNI 2018 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Errichtung des anerkannten Naturreservats 'Coteau de Mont' in Theux

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, Artikel 6, abgeändert durch das Dekret vom 7. September 1989, Artikel 10, abgeändert durch das Dekret vom 11. April 1984, Artikel 11, abgeändert durch das Dekret vom 6. Dezember 2001, Artikel 12, Artikel 13, Artikel 18, Artikel 19, abgeändert durch das Dekret vom 6. Dezember 2001, Artikel 37, abgeändert durch die Dekrete vom 11. April 1984 und vom 22. Mai 2008 und Artikel 41, abgeändert durch die Dekrete vom 7. September 1989 und vom 6. Dezember 2001;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 17. Juli 1986 über die Anerkennung der Naturreservate und die Bezuschussung der Ankäufe von Grundstücken, die von den privaten Vereinigungen als anerkannte Naturreservate zu errichten sind, Artikel 10 und 11;

Aufgrund der am 2. Septembers 2015 abgegebenen günstigen Stellungnahme des Wallonischen hohen Rates für die Erhaltung der Natur ("Conseil supérieur wallon de la conservation de la nature");

Aufgrund der am 9. März 2016 abgegebenen günstigen Stellungnahme des Provinzialkollegiums der Provinz Lüttich;

In Erwägung der am 28. April 2016 abgegebenen günstigen Stellungnahme der Direktion Lüttich der Außendienststellen der Abteilung Natur und Forstwesen;

In Erwägung des 2014 durch die VoG "Natagora" eingereichten Zulassungsantrags für das Gebiet "Coteau de Mont" in Theux;

Aufgrund des am 5. Mai 2011 zwischen der Gemeinde Theux und Natagora für eine Dauer von 35 Jahren unterzeichneten Erbpachtvertrags;

Aufgrund der am 31. Dezember 2010 für eine Dauer von dreißig Jahren zwischen verschiedenen Privateigentümern, Natagora und dem Benutzer und Inhaber des Landpachtvertrags abgeschlossenen Vereinbarung über die Zurverfügungstellung von Ländereien;

In Erwägung der erwiesenen biologischen Qualitäten des Gebiets;

In der Erwägung, dass die Erhaltung und die Verbesserung der biologischen Qualität des Gebiets die Kontrolle der Vegetation erfordern;

In der Erwägung, dass das Ausheben und der Unterhalt von Tümpeln die Lebensräume des Gebiets diversifizieren, und dass diese Diversifizierung deren Qualität verbessert;

In der Erwägung, dass das Anbringen von didaktischen Schildern und einer Pfeilmarkierung zu der Umwelterziehung beiträgt;

In der Erwägung, dass die gebietsfremden invasiven Tier- und Pflanzenarten im Interesse des Schutzes der einheimischen Fauna und Flora des Gebiets unter Kontrolle zu halten sind;

In der Erwägung, dass die Wildbestände der...

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