21. JULI 1844 - Allgemeines Gesetz über die Zivil- und Kirchenpensionen

Deutsche Übersetzung von Abänderungsbestimmungen

Die in den Anlagen 1 bis 3 aufgenommenen Texte sind die deutsche Übersetzung:

- der Artikel 2 und 3 des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 2011 zur Gleichsetzung in Sachen Pension von Mandaten, die Generalbeamten der Wallonischen Region zuerkannt werden, mit einer endgültigen Ernennung und zur Berücksichtigung von bestimmten den Bediensteten der Wallonischen Region gewährten Zuschlägen und Zulagen bei der Pensionsberechnung,

- der Artikel 1 und 3 des Königlichen Erlasses vom 16. Februar 2014 zur Berücksichtigung von Valorisierungszulagen, die bestimmten Bediensteten der Außendienste der Staatssicherheit gewährt werden, bei der Pensionsberechnung,

- der Artikel 2 bis 5 und 70 des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über verschiedene Angelegenheiten in Bezug auf die Pensionen des öffentlichen Sektors.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

Anlage 1

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT

  1. DEZEMBER 2011 - Königlicher Erlass zur Gleichsetzung in Sachen Pension von Mandaten, die Generalbeamten der Wallonischen Region zuerkannt werden, mit einer endgültigen Ernennung und zur Berücksichtigung von bestimmten den Bediensteten der Wallonischen Region gewährten Zuschlägen und Zulagen bei der Pensionsberechnung

    (...)

    1. 2 - Artikel 8 § 2 Absatz 1 des Allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli 1844 über die Zivil- und Kirchenpensionen, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Januar 1999 und ergänzt durch das Gesetz vom 30. März 2001 sowie durch die Königlichen Erlasse vom 25. März 2003, 3. April 2003, 7. Mai 2004, 3. Juni 2007, 20. Dezember 2007 und 27. September 2009, wird wie folgt ergänzt:

  2. "57. Zuschläge, die gewährt werden in Anwendung von Artikel 349 (vorher LII.CV.4) des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2003 zur Festlegung des Kodex des Wallonischen öffentlichen Dienstes, so wie er vor seiner Abänderung durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 31. August 2006 lautete,"

  3. "58. Zuschläge, die gewährt werden in Anwendung von Artikel 355 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2003 zur Festlegung des Kodex des Wallonischen öffentlichen Dienstes, so wie er durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 31. August 2006 ersetzt worden ist,"

  4. "59. Zulage, die in Anwendung der Artikel 1 und 2 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 12. Oktober 2006 den Forstbediensteten gewährt wird, denen aufgrund von Artikel 4 § 3 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 17. April 1997 über die Beamten der Forstverwaltung die Eigenschaft als Hauptförster zuerkannt worden ist."

    1. 3 - Artikel 1 Nr.1 und Artikel 2 Nr. 1 und 3 werden wirksam mit 1. Januar 2004.

    Artikel 1 Nr. 2 und Artikel 2 Nr. 2 werden wirksam mit 15. September 2006.

    (...)

    Anlage 2

    FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT

  5. FEBRUAR 2014 - Königlicher Erlass zur Berücksichtigung von Valorisierungszulagen, die bestimmten Bediensteten der Außendienste der Staatssicherheit gewährt werden, bei der Pensionsberechnung

    (...)

    Artikel 1 - Artikel 8 § 2 Absatz 1 des Allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli 1844 über die Zivil- und Kirchenpensionen, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Januar 1999 und ergänzt durch die Gesetze vom 30. März 2001 und 27. März 2006 sowie durch die Königlichen Erlasse vom 25. März 2003, 3. April 2003, 7. Mai 2004, 3. Juni 2007, 20. Dezember 2007, 27. September 2009 und 5. Dezember 2011, wird wie folgt ergänzt:

    60. Valorisierungszulagen, die gewährt werden in Anwendung der Artikel 231 und 232 des Königlichen Erlasses vom 13. September 2006 zur Festlegung des Statuts der Bediensteten der Außendienste der Staatssicherheit.

    (...)

    1. 3 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. April 2007, mit Ausnahme von Artikel 2, der mit 1. November 2007 wirksam wird.

    (...)

    Anlage 3

    FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT

  6. MAI 2014 - Gesetz über verschiedene Angelegenheiten in Bezug auf die Pensionen des öffentlichen Sektors

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    (...)

    KAPITEL 2 - Verschiedene Abänderungsbestimmungen

    1. 2 - Artikel 8 § 1 des Allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli 1844 über die Zivil- und Kirchenpensionen, ersetzt durch das Gesetz vom 11. April 2005 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juni 2006, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:

      Für die Festlegung des in Absatz 2 erwähnten Referenzgehalts werden ebenfalls berücksichtigt:

      1. die Erhöhungen, die mit dem Aufsteigen in die in Artikel 48 des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 2013 über die Besoldungslaufbahn der Personalmitglieder des föderalen öffentlichen Dienstes erwähnte höhere Gehaltsstufe zusammenhängen,

      2. die in Artikel 49 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 2013 erwähnten ersten Verbesserungen in der Gehaltstabelle und Verbesserungen in der Gehaltstabelle.

      Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Liste der im vorangehenden Absatz erwähnten Besoldungsbestandteile durch vergleichbare Besoldungsbestandteile ergänzen.

    2. 3 - Die Anlage zu demselben Gesetz, ersetzt durch das Gesetz vom 3. Februar 2003 und ergänzt durch die Gesetze vom 9. Juli 2004, 25. April 2007, 8. Juni 2008 und 22. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert:

  7. In der linken Spalte wird Punkt I.A wie folgt ersetzt:

    "I. MINISTERIUM DER FINANZEN

    1. Abteilung Zoll

  8. Direktor bei einer Steuerverwaltung

  9. Hauptinspektor bei...

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