21. FEBRUAR 2022. - Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 22. Juni 2001 zur Festlegung der Bemessungsgrundlagen für Personalzuschüsse im Sozial‑ und Gesundheitsbereich

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 20, abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli 1993;

Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 7;

Aufgrund des Dekrets vom 19. Mai 2008 über die Jugendhilfe und zur Umsetzung von Jugendschutzmaßnahmen, Artikel 25 § 1;

Aufgrund des Dekrets vom 13. Dezember 2018 über die Angebote für Senioren und Personen mit Unterstützungsbedarf sowie über die Palliativpflege, Artikel 58 Absatz 2;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 22. Juni 2001 zur Festlegung der Bemessungsgrundlagen für Personalzuschüsse im Sozial- und Gesundheitsbereich;

Aufgrund des Gutachtens des Beirats für die Seniorenunterstützung vom 11. August 2021;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 24. November 2021;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 25. November 2021;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 70.715/3 des Staatsrates, das am 24. Januar 2022 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 abgegeben wurde;

Auf Vorschlag des Ministers für Soziales;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Artikel 1 Absatz 2 des Erlasses der Regierung vom 22. Juni 2001 zur Festlegung der Bemessungsgrundlagen für Personalzuschüsse im Sozial- und Gesundheitsbereich, abgeändert durch den Erlass vom 3. Juni 2008, wird wie folgt ersetzt:

"Vom Anwendungsbereich des vorliegenden Erlasses ausgenommen sind:

  1. die zur stationären oder ambulanten Betreuung von Jugendlichen anerkannten juristischen Personen in öffentlicher Trägerschaft, mit Ausnahme von Projekten;

  2. die im Dekret vom 13. Dezember 2018 über die Angebote für Senioren und Personen mit Unterstützungsbedarf sowie über die Palliativpflege aufgeführten Angebote in öffentlicher Trägerschaft."

    Art. 2 - In Artikel 7 desselben Erlasses wird die Wortfolge "Graduierten oder Lizenziaten" durch die Wortfolge "Inhaber eines Bachelor- oder Masterdiploms" ersetzt.

    Art. 3 - In Artikel 8 desselben Erlasses, abgeändert durch die Erlasse vom 3. Juni 2006, vom 23. Dezember 2008 und vom 8. Dezember 2016, wird folgender Paragraf 4.1 eingefügt:

    § 4.1 - Ab dem Jahr 2021 wird für die Bezuschussung der Personalkosten ein zusätzlicher Urlaubstag berücksichtigt, mit Ausnahme der Wohn- und Pflegezentren für Senioren.

    Art. 4 - In denselben...

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