21. FEBRUAR 2017 - Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 19. Juli 2012 zur Erteilung bestimmter Vollmachten an Bedienstete des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft

DIE REGIERUNG DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 69, abgeändert durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993;

Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 51, abgeändert durch die Gesetze vom 16. Juli 1993 und 6. Januar 2014;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 19. Juli 2012 zur Erteilung bestimmter Vollmachten an Bedienstete des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 15. Februar 2017;

Auf Vorschlag des Ministerpräsidenten, zuständig für das Personal, den Haushalt und die Finanzen;

Nach Beratung,

Beschließt:

Artikel 1 - In Artikel 2 Absatz 3 des Erlasses der Regierung vom 19. Juli 2012 zur Erteilung bestimmter Vollmachten an Bedienstete des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft wird zwischen den Wörtern "Fachbereichsleiters" und "werden" die Wortfolge "oder eines Leiters eines in Artikel 38 aufgeführten Dienstes mit getrennter Geschäftsführung" eingefügt.

Art. 2 - In denselben Erlass wird folgender Artikel 8.1 eingefügt:

"Artikel 8.1 - Namentlich im Ausgabenhaushalt aufgeführte Dotationen

Der Generalsekretär wird als für die Mittelbindung, die Feststellung der Ausgaben und die Zahlungsanweisung gemäß Artikel 24 § § 2 bis 5 des Dekrets vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft bevollmächtigter Anweisungsbefugter bestellt für alle Dotationen an Dienste mit getrennter Geschäftsführung und Einrichtungen öffentlichen Interesses, die namentlich im Ausgabenhaushalt der Deutschsprachigen Gemeinschaft aufgeführt werden."

Art. 3 - Artikel 9 desselben Erlasses, abgeändert durch den Erlass der Regierung vom 27. Juni 2013, wird wie folgt abgeändert:

1. in Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 3 wird der Betrag "5.000 EUR" durch den Betrag "10.000 EUR" ersetzt;

2. in Paragraf 2 Absatz 1 wird die Wortfolge "einen Einkäufer" durch die Wortfolge "einen oder mehrere Einkäufer" ersetzt;

3. in Paragraf 2 Absatz 2 wird die Wortfolge "Der Einkäufer des Ministeriums wird" durch die Wortfolge "Der oder die Einkäufer des Ministeriums werden" ersetzt.

Art. 4 - Artikel 13 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:

1. folgende Nummer 27.1 wird eingefügt:

"27.1 die Entscheidung über die angepasste Arbeitszeit infolge eines Elternurlaubs gemäß Artikel 136.2 Absatz 2 desselben Erlasses;"

2. in Nummer 36 wird die Wortfolge "Absatz 1" gestrichen;

3. in Nummer 37 wird die Wortfolge "Artikel 173" durch die Wortfolge "Artikel 173 Absatz 2" ersetzt;

4. folgende Nummer 42.1 wird eingefügt:

"42.1. die Zusammensetzung der Jury gemäß Artikel 2 § 2 Absatz 2 des Erlasses der Regierung vom 17. Juli 2003 zur Bestimmung der Rechtsposition des unter Arbeitsvertrag eingestellten Personals des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft und bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses;"

5. in Nummer 43 wird die Wortfolge "des Erlasses der Regierung vom 17. Juli 2003 zur Bestimmung der Rechtsposition des unter Arbeitsvertrag eingestellten Personals des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft und bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses." durch die Wortfolge "desselben Erlasses;" ersetzt;

6. folgende Nummern 44 und 45 werden eingefügt:

"44. die Bestellung der Teamleiter in den Diensten mit getrennter Geschäftsführung gemäß Artikel 7 desselben Erlasses;

45. das Zuordnen einer Gehaltstabelle bei der Einstellung von Experten gemäß Artikel 9.3 desselben Erlasses."

Art. 5 - In Artikel 17 desselben Erlasses wird der Betrag "5.000 EUR" durch den Betrag "10.000 EUR" ersetzt.

Art. 6 - In Artikel 20 desselben Erlasses werden folgende Paragrafen 7 und 8 eingefügt:

" § 7 - Demselben Fachbereichsleiter wird Entscheidungsvollmacht erteilt für die Vergabe der Zuschüsse für die Teilnahme an Weiterbildungen im Bereich Volks- und Erwachsenenbildung gegebenenfalls in Ausführung der diesbezüglichen Vorschriften."

§ 8 - Demselben Fachbereichsleiter wird...

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