21. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Zustimmung zum Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren, angenommen in New York am 19. Dezember 2011 - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 21. Februar 2014 zur Zustimmung zum Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren, angenommen in New York am 19. Dezember 2011.

Diese Übersetzung istvon der Zentrale Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Maldemy erstellt worden.

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21. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Zustimmung zum Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren, angenommen in New York am 19. Dezember 2011

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren, angenommen in New York am 19. Dezember 2011, wird voll und ganz wirksam.

Art. 3 - Die Zuständigkeit des Ausschusses für die Rechte des Kindes, aufgrund von Artikel 12 dieses Fakultativprotokolls Mitteilungen eines Vertragsstaates entgegenzunehmen, nach denen ein anderer Staat seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, wird anerkannt.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 21. Februar 2014

PHILIPPE

Von Königs wegen:

Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten

D. REYNDERS

Die Ministerin der Justiz

Frau A. TURTELBOOM

Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen:

Die Ministerin der Justiz

Frau A. TURTELBOOM

Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren

Die Vertragsstaaten dieses Protokolls,

in der Erwägung, dass nach den in der Charta der Vereinten Nationen verkündeten Grundsätzen die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Gesellschaft innewohnenden Würde und der Gleichheit und Unveräußerlichkeit ihrer Rechte die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,

davon Kenntnis nehmend, dass die Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) die darin festgelegten Rechte für jedes ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Kind ohne jede Diskriminierung unabhängig von der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, dem Vermögen, einer Behinderung, der Geburt oder dem sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds anerkennen,

bekräftigend, dass alle Menschenrechte und Grundfreiheiten allgemein gültig und unteilbar sind, einander bedingen und miteinander verknüpft sind,

außerdem in Bekräftigung des Status des Kindes als Träger von Rechten und als Mensch mit Würde und sich entwickelnden Fähigkeiten,

in der Erkenntnis, dass die besondere und abhängige Situation von Kindern ihnen beim Einlegen von Rechtsbehelfen wegen einer Verletzung ihrer Rechte erhebliche Schwierigkeiten bereiten kann,

in der Erwägung, dass dieses Protokoll die nationalen und regionalen Mechanismen verstärken und ergänzen wird, die es Kindern ermöglichen, Beschwerden wegen einer Verletzung ihrer Rechte einzulegen,

in der Erkenntnis, dass das Wohl des Kindes beim Einlegen von Rechtsbehelfen wegen einer Verletzung der Rechte des Kindes ein vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt sein sollte und dass dabei auf allen Ebenen der Notwendigkeit kindgerechter Verfahren Rechnung getragen werden sollte,

die Vertragsstaaten dazu ermutigend, geeignete nationale Mechanismen einzurichten, um einem Kind, dessen Rechte verletzt wurden, den Zugang zu wirksamen Rechtsbehelfen auf innerstaatlicher Ebene zu ermöglichen,

unter Hinweis auf die wichtige Rolle, die die nationalen Menschenrechtsinstitutionen und andere mit der Förderung und dem Schutz der Rechte des Kindes betraute zuständige Fachinstitutionen in dieser Hinsicht spielen können,

in der Erwägung, dass es zur Verstärkung und Ergänzung dieser nationalen Mechanismen und zur weiteren Verbesserung der Durchführung des Übereinkommens und gegebenenfalls der dazugehörigen Fakultativprotokolle betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie sowie betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten angebracht wäre, dem Ausschuss für die Rechte des Kindes (im Folgenden als "Ausschuss" bezeichnet) die Wahrnehmung der in diesem Protokoll vorgesehenen Aufgaben zu ermöglichen,

haben Folgendes vereinbart:

TEIL I - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Zuständigkeit des Ausschusses für die Rechte des Kindes

1. Ein Vertragsstaat dieses Protokolls erkennt die in diesem Protokoll vorgesehene Zuständigkeit des Ausschusses an.

2. Der Ausschuss übt seine Zuständigkeit gegenüber einem Vertragsstaat dieses Protokolls nicht in Angelegenheiten aus, die die Verletzung von Rechten aus einer Übereinkunft betreffen, der dieser Staat nicht als Vertragspartei angehört.

3. Der Ausschuss nimmt keine Mitteilung entgegen, die einen Staat betrifft, der nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist.

Artikel 2

Allgemeine Grundsätze für die Wahrnehmung der Aufgaben des Ausschusses

Bei der Erfüllung der ihm durch dieses Protokoll übertragenen Aufgaben lässt sich der Ausschuss vom Grundsatz des Wohls des Kindes leiten. Er trägt außerdem den Rechten sowie der Meinung des Kindes Rechnung, wobei die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend dem Alter und der Reife des Kindes zu berücksichtigen ist.

Artikel 3

Verfahrensordnung

1. Der Ausschuss gibt sich eine Verfahrensordnung, die bei der Erfüllung der ihm durch dieses Protokoll übertragenen Aufgaben zu beachten ist. Dabei berücksichtigt er insbesondere Artikel 2, um zu gewährleisten, dass die Verfahren kindgerecht sind.

2. Der Ausschuss nimmt in seine Verfahrensordnung Schutzbestimmungen auf, um einer Manipulation des Kindes durch diejenigen, die in seinem Namen handeln, vorzubeugen; er kann...

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