21. DEZEMBER 2018 - Königlicher Erlass zur Regelung des Verfahrens zur vorsorglichen Aussetzung des Rechts einer Person, im Gesetz vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit erwähnte Tätigkeiten auszuüben - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2018 zur Regelung des Verfahrens zur vorsorglichen Aussetzung des Rechts einer Person, im Gesetz vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit erwähnte Tätigkeiten auszuüben.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

21. DEZEMBER 2018 - Königlicher Erlass zur Regelung des Verfahrens zur vorsorglichen Aussetzung des Rechts einer Person, im Gesetz vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit erwähnte Tätigkeiten auszuüben

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;

Aufgrund des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, insbesondere des Artikels 82;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 64.581/2 des Staatsrates vom 26. November 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sicherheit und des Innern

Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:

1. Minister: den Minister der Sicherheit und des Innern,

2. vorsorglicher Aussetzung: die Aussetzung im Sinne von Artikel 82 des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit,

3. Verwaltung: die Direktion Private Sicherheit der Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung des FÖD Inneres,

4. Gesetz: das Gesetz vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit,

5. Werktag: alle Tage außer Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage.

KAPITEL 2 - Verfahren

Art. 2 - Bevor der Minister eine vorsorgliche Aussetzung aussprechen kann, informiert die Verwaltung den Betreffenden per Einschreibesendung:

1. über alle ihm zur Last gelegten Taten,

2. über die Maßnahme zur vorsorglichen Aussetzung, die gegen ihn erwogen wird,

3. über sein Recht, sich von einem Beistand seiner Wahl beistehen oder vertreten zu lassen,

4. über sein Recht, seine Akte einzusehen, die Frist, über die er dazu verfügt, und den Ort, an dem diese Akteneinsicht möglich ist,

5. über sein Recht, seine Verteidigungsmittel schriftlich einzureichen, und die Frist, über die er dazu verfügt.

Art. 3 - § 1 - Der Betreffende verfügt über eine Frist von 2...

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