21. DEZEMBER 2017 - Ministerieller Erlass zur Ausführung der Artikel 8, 9 und 12 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. Februar 2017 zur Ausführung der Kapitel 1, 3 und 4 des Dekrets vom 21. Dezember 2016 zur Gewährung von Beihilfen an Projektträger und kleine und mittlere Unternehmen als Entgelt für Dienstleistungen zur Förderung des Unternehmertums oder des Wachstums anhand eines integrierten Portfolios für Beihilfen in der Wallonischen Region, und zur Schaffung einer Datenbank aus authentischen Quellen in Verbindung mit diesem integrierten Portfolio

Der Minister für Wirtschaft, Industrie, Forschung, Innovation, digitale Technologien, Beschäftigung und Ausbildung,

Aufgrund des Dekrets vom 21. Dezember 2016 zur Gewährung von Beihilfen an Projektträger und kleine und mittlere Unternehmen als Entgelt für Dienstleistungen zur Förderung des Unternehmertums oder des Wachstums anhand eines integrierten Portfolios für Beihilfen in der Wallonischen Region, und zur Schaffung einer Datenbank aus authentischen Quellen in Verbindung mit diesem integrierten Portfolio;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. Februar 2017 zur Ausführung der Kapitel 1, 3 und 4 des Dekrets vom 21. Dezember 2016 zur Gewährung von Beihilfen an Projektträger und kleine und mittlere Unternehmen als Entgelt für Dienstleistungen zur Förderung des Unternehmertums oder des Wachstums anhand eines integrierten Portfolios für Beihilfen in der Wallonischen Region, und zur Schaffung einer Datenbank aus authentischen Quellen in Verbindung mit diesem integrierten Portfolio, Artikel 8, 9 und 12;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 8. März 2017 zur Teilausführung in den Bereichen Wirtschaft, Innovation und digitale Technologien des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. Februar 2017 zur Ausführung der Kapitel 1, 3 und 4 des Dekrets vom 21. Dezember 2016 zur Gewährung von Beihilfen an Projektträger und kleine und mittlere Unternehmen als Entgelt für Dienstleistungen zur Förderung des Unternehmertums oder des Wachstums anhand eines integrierten Portfolios für Beihilfen in der Wallonischen Region, und zur Schaffung einer Datenbank aus authentischen Quellen in Verbindung mit diesem integrierten Portfolio, in seiner durch den Ministeriellen Erlass vom 4. Juli 2017 abgeänderten Fassung;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 17. Juli 2017 zur Zulassung des Referenzzentrums im Rahmen der Regelung über die Unternehmensschecks;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 28. Juli 2017 zur Festlegung der Verteilung der Zuständigkeiten unter die Minister und zur Regelung der Unterzeichnung der Urkunden der Regierung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 3. August 2017 zur Regelung der Arbeitsweise der Regierung, Artikel 19;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass das Dekret vom 21. Dezember 2016 zur Gewährung von Beihilfen an Projektträger und kleine und mittlere Unternehmen als Entgelt für Dienstleistungen zur Förderung des Unternehmertums oder des Wachstums anhand eines integrierten Portfolios für Beihilfen in der Wallonischen Region, und zur Schaffung einer Datenbank aus authentischen Quellen in Verbindung mit diesem integrierten Portfolio am 1. März 2017 in Kraft getreten ist;

In der Erwägung, dass in Artikel 37 dieses Dekrets Folgendes steht: " In Abweichung von Artikel 10 bleiben die Diensteanbieter, die im Rahmen der in Artikel 33, 34 und 35 genannten Dekrete oder durch öffentliche Einrichtungen für im integrierten Beihilfenportfolio aufgenommene Dienstleistungen zugelassen, zertifiziert oder anerkannt sind, während der von der Regierung bestimmten Übergangszeit weiterhin zugelassen, zertifiziert oder anerkannt.";

In der Erwägung, dass in Artikel 29 § 3 des Erlasses der Regierung vom 23. Februar 2017 zur Ausführung des Dekrets vom 21. Dezember 2016 Folgendes steht: " In Erwartung der Einsetzung des Referenzzentrums und der Einführung des Zertifizierungsverfahrens kann die Verwaltung weitere Diensteanbieter als diejenigen, die im Rahmen der Dekrete, die in den Artikeln 32, 34 und 35 des Dekrets vom 21. Dezember 2016 genannt sind, oder durch öffentliche Einrichtungen bereits zugelassenen, zertifiziert oder anerkannt sind bis zum 31. Dezember 2017 zeitweilig zulassen, um die...

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