21. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen im Hinblick auf die Einführung einer Sicherungszeit und zur Abänderung des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft, was die sofortige Festnahme betrifft - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 21. Dezember 2017 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen im Hinblick auf die Einführung einer Sicherungszeit und zur Abänderung des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft, was die sofortige Festnahme betrifft.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

21. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen im Hinblick auf die Einführung einer Sicherungszeit und zur Abänderung des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft, was die sofortige Festnahme betrifft

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Einführung einer Sicherungszeit

Abschnitt 1 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches

Art. 2 - In Artikel 195 des Strafprozessgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 27. April 1987 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2014, werden zwischen Absatz 2 und 3 drei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt:

In dem auf Verurteilung lautenden Urteil wird gegebenenfalls erwähnt, ob die verurteilte Person die Bedingungen erfüllt, die in Artikel 25 § 2 Buchstabe d) oder e) oder in Artikel 26 § 2 Buchstabe d) oder e) des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte bestimmt sind.

Bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, deren zu vollstreckender Teil mehr als drei und weniger als dreißig Jahre beträgt, wegen Taten, die in Buch 2 Titel 1, 1bis und 1ter, in Artikel 376 Absatz 1, in Artikel 394, wenn sie gegenüber einem oder mehreren Polizeibeamten aufgrund ihrer Eigenschaft begangen wurden, in Artikel 417ter Absatz 3 Nr. 2 oder in Artikel 428 § 5 des Strafgesetzbuches erwähnt sind, kann im Urteil festgelegt werden, dass die bedingte Freilassung oder die vorläufige Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem Staatsgebiet oder im Hinblick auf die Übergabe nur gewährt werden kann, nachdem die verurteilte Person zwei Drittel dieser Strafe verbüßt hat.

Bei Verurteilung zu einer Korrektionalgefängnisstrafe von dreißig Jahren oder mehr...

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