21. DEZEMBER 2016 - Programmdekret zur Festlegung verschiedener haushaltsgebundener Maßnahmen (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen, und Wir, Wallonische Regierung, sanktionieren es:

KAPITEL I - Bestimmungen im Bereich der Verkehrssicherheit und der Straßeninfrastrukturen

Artikel 1 - Artikel 12 des Dekrets vom 22. Dezember 2010 über die Verkehrssicherheit und zur Festlegung der verschiedenen Bestimmungen in Sachen Straßen und Wasserstraßen wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

"Art. 12 - Der Rat setzt sich aus einunddreißig effektiven Mitgliedern und einunddreißig stellvertretenden Mitgliedern zusammen, die von der Regierung ernannt werden, worunter:

  1. ein Vertreter der Wallonischen Agentur für Verkehrssicherheit ("Agence wallonne pour la Sécurité routière");

  2. ein Vertreter der mit den Straßen beauftragten regionalen Verwaltung;

  3. ein Vertreter der mit der Mobilität beauftragten regionalen Verwaltung;

  4. ein Vertreter der "SOFICO" ("Société wallonne de Financement complémentaire des Infrastructures" (Wallonische Gesellschaft für die zusätzliche Finanzierung der Infrastrukturen);

  5. ein Vertreter des Belgischen Instituts für Verkehrssicherheit;

  6. ein Vertreter des Zentrums für Straßenforschung ;

  7. ein Vertreter der Ständigen Kommission der lokalen Polizei;

  8. ein Vertreter der föderalen Polizei;

  9. ein Vertreter des Kollegiums der Generalprokuratoren;

  10. ein Vertreter des Städte- und Gemeindeverbands der Wallonie ("Union des Villes et Communes de Wallonie");

  11. ein Vertreter des von der französischen Gemeinschaft erteilten obligatorischen Unterrichts;

  12. ein Vertreter des von der deutschsprachigen Gemeinschaft erteilten obligatorischen Unterrichts;

  13. ein Vertreter des Familienbunds;

  14. ein Vertreter der Vereinigungen zur Förderung einer verantwortungsvollen Fahrweise unter den repräsentativen Vereinigungen;

  15. drei Vertreter der Vereinigungen der Straßenopfer unter den repräsentativen Vereinigungen;

  16. ein Vertreter des Berufsverbands der Versicherungsunternehmen;

  17. ein Vertreter der Fahrausbildung unter den repräsentativen Vereinigungen;

  18. zwei Vertreter des Personenkraftverkehrs, die von ihrem Verband vorgeschlagen werden;

  19. ein Vertreter der Autofahrer unter den repräsentativen Vereinigungen;

  20. ein vom "CESRW" Wirtschafts- und Sozialrat der wallonischen Region vorgeschlagener Vertreter der Automobilunternehmen;

  21. ein Vertreter der Motorradfahrer unter den repräsentativen Vereinigungen;

  22. ein Vertreter der Radfahrer unter den repräsentativen Vereinigungen;

  23. zwei Vertreter der Fußgänger und Personen mit eingeschränkter Mobilität unter den repräsentativen Vereinigungen;

  24. ein Vertreter der Taxis;

  25. ein Vertreter des Verbands der zugelassenen Unternehmen für die Technische Fahrzeugprüfung;

  26. zwei vom Wirtschafts- und Sozialrat der Wallonischen Region vorgeschlagene Vertreter des Güterkraftverkehrs.

    Die Ernennung der von den repräsentativen Vereinigungen vorgeschlagenen Vertreter erfolgt auf der Grundlage eines Bewerberaufrufs, der für diese Vereinigungen auf der Webseite des Rates erlassen wird.

    Die Funktion des Rates wird nicht beeinträchtigt, noch die Gültigkeit seiner Handlungen beeinflusst, wenn andere Körperschaften des föderalen Staats als die Wallonische Region keine Vorschläge von Vertretern unterbreiten oder wenn Letztere an den Versammlungen des Rates nicht teilnehmen.

    Die Mitglieder des Rates benennen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden dieses Rates.".

    Art. 2 - Artikel 13 desselben Dekrets wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

    "Art. 13 - Der Sitz und das Sekretariat des Rates werden in den Räumlichkeiten der Einrichtung niedergelassen, deren Vertreter den Vorsitz des Rates übernimmt." .

    KAPITEL II - Bestimmung im Bereich der Landwirtschaft

    Art. 3 - Die Höhe der Beiträge an den Haushaltsfonds für die Qualität der tierischen und pflanzlichen Erzeugnisse nach Artikel 8 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27. März 2009 über die Koexistenz genetisch veränderter, konventioneller und biologischer Kulturen wird bestätigt.

    KAPITEL III - Bestimmung im Bereich der Naturerhaltung

    Art. 4 - In Artikel 58sexies § 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, eingefügt durch das Dekret vom 22. Januar 1998, wird das Wort "hauptberuflich" gestrichen.

    KAPITEL IV - Bestimmungen im Bereich des Tourismus und der Kleinkindbetreuung

    Art. 5 - Artikel 5 des Dekrets vom 23. März 1995 zur Einrichtung eines regionalen Beihilfezentrums für die Gemeinden, mit dem Auftrag, die Bearbeitung und die Überwachung der Verwaltungspläne der mit Schulden belasteten Gemeinden zu gewährleisten und seine Unterstützung für die Aufrechterhaltung des finanziellen Gleichgewichts der Gemeinden der Wallonischen Region zu gewähren, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 27. Oktober 2011, wird wie folgt abgeändert:

  27. Paragraph 5 wird um einen wie folgt verfassten Absatz ergänzt:

    "Das Zentrum ist ebenfalls zur Gewährleistung der Finanzierung von Ausrüstungen im Bereich des sozialen Tourismus im Sinne von Buch III des Wallonischen Gesetzbuches über den Tourismus befugt." ;

  28. Dieser Artikel wird um einen wie folgt verfassten Paragraphen 13 ergänzt:

    " § 13. Mit der Zustimmung der Regierung und zu den von ihr festgelegten Bedingungen ist das regionale Beihilfezentrum für die Gemeinden befugt, zugunsten der Organisationsträger der Kinderbetreuungsstrukturen, die Liquidation der Investitionen, für die von der Regierung eine Subvention gewährt wurde, zu gewährleisten."

    KAPITEL V - Bestimmung im Bereich der Flughäfen

    Art. 6 - In Artikel 5bis § 4 Absatz 2 des Dekrets vom 23. Juni 1994 über die Schaffung und den Betrieb der Flughäfen und Flugplätze, die unter die Zuständigkeit der Wallonischen Region fallen, eingefügt durch das Dekret vom 14. Juli 2011, werden die Wörter "von 10 Werktagen" durch "von 20 Werktagen" ersetzt.

    KAPITEL VI - Abänderung des Gesetzes vom 22. Januar 1945 über die Wirtschaftsregelung und die Preise

    Art. 7 - Artikel 2 § 4 des Gesetzes vom 22. Januar 1945 über die Wirtschaftsregelung und die Preise, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 1988, wird wie folgt abgeändert:

  29. die Wörter "à l'exception de la fixation des prix dans les établissements d'hébergement pour aînés" werden zwischen die Wörter "le présent article," und die Wörter "le Ministre" eingefügt;

  30. Der Paragraph wird um einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "Was die Festlegung der Preise für die Wasserversorgung und -sanierung betrifft, konsultiert der Minister für Wirtschaft in Abweichung von Absatz 4 zuvor den durch Artikel D-4 des Wallonischen Wassergesetzbuches eingerichteten Kontrollausschuss für Wasser, dessen Satzungen nach den Artikeln R-16 ff dieses Gesetzbuches festgelegt sind.".

    KAPITEL VII - Bestimmungen betreffend die Wallonische Exportagentur ("Agence wallonne pour l'exportation")

    Art. 8 - In Artikel 4 § 2 des Dekrets vom 2. April 1998 zur Gründung der Wallonischen Agentur für Export und ausländische Investitionen ("Agence wallonne à l'exportation et aux investissements étrangers"), abgeändert durch das Dekret vom 1. April 2004, werden die Wörter ", der beigeordnete Generalverwalter" zwischen "der Generalverwalter" und "die Generaldirektoren" eingefügt.

    Art. 9 - In Artikel 7 § 3 desselben Dekrets, abgeändert durch das Dekret vom 1. April 2004, werden die Wörter "dem beigeordneten Generalverwalter," zwischen "dem Vorsitzenden des Rates," und "den beiden Generaldirektoren" eingefügt.

    Art. 10 - Artikel 11 desselben Dekrets, ersetzt durch das Dekret vom 3. Dezember 2015, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

    "Art. 11 - Die Agentur wird durch einen Generalverwalter des Dienstrangs A2 geleitet, der von einem beigeordneten Generalverwalter des Dienstrangs A2 und zwei Generaldirektoren des Dienstrangs A3 unterstützt wird.

    Der Generalverwalter und der beigeordnete Generalverwalter werden von der Regierung für ein Mandat benannt, das den in dem Buch II des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2003 zur Festlegung des Kodex des wallonischen öffentlichen Dienstes festgesetzten Bedingungen unterliegt.

    Die Generaldirektoren werden zu den in Buch II, Titel III des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2003 zur Festlegung des Kodex des wallonischen öffentlichen Dienstes festgesetzten Bedingungen durch Aufsteigen im Dienstgrad befördert.

    Die Regierung bestimmt, welche Vollmachten den leitenden Beamten anvertraut werden, unbeschadet der dem Verwaltungsrat vorbehaltenen Befugnisse.".

    Art. 11 - In Artikel 12 Absatz 2 desselben Dekrets, abgeändert durch das Dekret vom 1. April 2004, werden die Wörter "die Generaldirektoren vertreten" durch die Wörter "der beigeordnete Generalverwalter und die Generaldirektoren vertreten" ersetzt.

    Art. 12 - In Artikel 22bis Absatz 1 desselben Dekrets, eingefügt durch das Dekret vom 1. April 2004, werden die Wörter "dem beigeordneten Generalverwalter," zwischen "aus dem Generalverwalter," und "dem mit den ausländischen Investitionen beauftragten Generaldirektor" eingefügt.

    KAPITEL VIII - Abänderung des Dekrets vom 14. Dezember 2006 über die Zulassung und die Bezuschussung der "Initiativen zur Förderung der Beschäftigung im Sektor der Nachbarschaftsdienste mit sozialem Zweck, in der Kurzform: "I.D.E.S.S."

    Art. 13 - In Artikel 2 des Dekrets vom 14. Dezember 2006 über die Zulassung und die Bezuschussung der "Initiativen zur Förderung der Beschäftigung im Sektor der Nachbarschaftsdienste mit sozialem Zweck, in der Kurzform: " I.D.E.S.S. »",, abgeändert durch das Dekret vom 10. Dezember 2009, wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut zwischen die Absätze 2 und 3 eingefügt:

    "Le Gouvernement octroie pour l'organisation des services de proximité à finalité sociale visés à l'alinéa 1er un mandat dans le cadre d'un service d'intérêt économique général, tel que visé aux articles 14 et 106, § 2, du Traité sur le fonctionnement de l'Union européenne ainsi qu'au Protocole n° 26 y attaché.".

    Art. 14 - In Artikel 12 desselben Dekrets, abgeändert durch das Dekret vom 10. Dezember 2009, wird Absatz 2 aufgehoben.

    KAPITEL IX -...

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