21. DEZEMBER 2016 - Dekret zur Gewährung von Beihilfen an Projektträger und kleine und mittlere Unternehmen als Entgelt für Dienstleistungen zur Förderung des Unternehmertums oder des Wachstums anhand eines integrierten Portfolios für Beihilfen in der Wallonischen Region, und zur Schaffung einer Datenbank aus authentischen Quellen in Verbindung mit diesem integrierten Portfolio (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen, und Wir, Wallonische Regierung, sanktionieren es:

KAPITEL I - Die Beihilfen an Projektträger und kleine und mittlere Unternehmen als Entgelt für Dienstleistungen zur Förderung des Unternehmertums oder des Wachstums anhand eines integrierten Portfolios für Beihilfen in der Wallonischen Region

Abschnitt 1 - Definitionen

Artikel 1 - § 1. Zwecks der Anwendung des vorliegenden Dekrets und seiner Ausführungserlasse gelten folgende Definitionen:

  1. Projektträger: eine natürliche Person oder eine Gruppe von natürlichen Personen, die

    1. entweder ein Projekt vorlegt, das von einer natürlichen Person oder einer Gruppe von natürlichen Personen entwickelt wurde, oder dessen Grundsätze von einer natürlichen Person oder einer Gruppe von natürlichen Personen ausgearbeitet wurden, und das zur Gründung eines Unternehmens in der Wallonischen Region führen könnte, dies in jedem Tätigkeitsbereich mit Ausnahme der Bereiche, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, nachstehend De-minimis-Verordnung genannt, ausgeschlossen sind;

    2. oder ein Projekt zur Übernahme eines Kleinst-, eines kleinen oder eines mittleren Unternehmens vorlegt, dessen Betriebssitz, d.h. die Niederlassungseinheit im Sinne von Artikel I.2 Ziffer 16 des Wirtschaftsgesetzbuches, nachstehend "Betriebssitz" genannt, in der Wallonischen Region gelegen ist;

    3. keine Tätigkeiten in von der Regierung ausgeschlossenen Bereichen oder Teilbereichen ausübt;

    4. nicht hauptberuflich Selbständige(r) ist (sind);

  2. Unternehmen: jede natürliche oder juristische Person, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, wobei zu berücksichtigen ist, dass gemäß der De-minimis-Verordnung alle Einheiten, die von ein und derselben Einheit kontrolliert werden, als ein einziges Unternehmen angesehen werden, und die:

    1. abgesehen von den natürlichen Personen, ein Kleinst-, kleines oder mittleres Unternehmen ist im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;

    2. ab dem Datum der Einreichung des Beihilfeantrags einen Hauptbetriebssitz hat, der sich in der Wallonischen Region befindet; als Hauptbetriebssitz gilt derjenige, der innerhalb des ganzen Unternehmens die meisten Arbeitnehmer beschäftigt;

    3. den gesetzlichen Bestimmungen, die auf die Ausübung ihrer Aktivität anwendbar sind, sowie den sozialen, steuerrechtlichen und umweltrechtlichen Vorschriften und Regelungen genügt, oder sich verpflichtet, ihnen innerhalb der von der zuständigen Behörde festgelegten Fristen nachzukommen;

    4. keinem der nach der De-minimis-Verordnung ausgeschlossenen Bereiche angehört, außer bei von der Regierung festgelegten Ausnahmen;

    5. gegenüber der Wallonischen Region oder einer von der Wallonischen Region bezuschussten juristischen Person keine fällige Schuld hat, außer wenn sie einen Bereinigungsplan in Anspruch nimmt, den sie ordnungsgemäß einhält;

    6. nicht Gegenstand einer Anordnung zur Rückerstattung gemäß einer Entscheidung der Europäischen Kommission ist, die Beihilfen für illegal und nicht mit dem gemeinsamen Markt vereinbar erklärt;

  3. Kleinstunternehmen: jedes Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und maximal 2.000.000 Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme, wobei diese Angaben gegebenenfalls nach den Bestimmungen berechnet werden, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegt sind;

  4. "Starter"-Unternehmen: jedes Unternehmen, das zum Zeitpunkt der Schaffung des elektronischen Portfolios im Namen des Unternehmens auf der Plattform Portfolio KMU seit weniger als fünf Jahren bei der zentralen Datenbank der Unternehmen registriert ist, und das nicht das Ergebnis eines Zusammenschlusses ist, unter Ausschluss der Unternehmen, die Tätigkeiten übernommen haben, die bisher von einem anderen Unternehmen ausgeübt wurden;

  5. Jahr: der Zeitraum zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember;

  6. Internetplattform: die webbasierte, für die Verwaltung des elektronischen Beihilfenportfolios zweckbestimmte Anwendung, die über die nach von der Regierung festgelegten Bestimmungen geführte Website zugänglich ist;

  7. Diensteanbieter: eine für die Erbringung von Dienstleistungen zur Förderung des Unternehmertums oder des Wachstums gemäß den durch oder kraft des vorliegenden Dekrets festgelegten Bestimmungen zertifizierte oder zugelassene natürliche Person mit einer Unternehmensnummer oder juristische Person;

  8. Wachstumsverläufe eines Unternehmens: die Orientierungs- und Neuorientierungspfade eines Unternehmens mit dem Ziel, dessen Wachstum zu beschleunigen;

  9. DBAQ Portfolio Unternehmertum und Wachstum: die Datenbank aus authentischen Quellen in Verbindung mit dem durch den Abschnitt 2 des vorliegenden Kapitels organisierten elektronischen Portfolios im Sinne von Artikel 2 Ziffer 2 des Kooperationsabkommens vom 23. Mai 2013 zwischen der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaft über die Entwicklung einer gemeinsamen Initiative in Sachen Datenaustausch und über die gemeinsame Verwaltung dieser Initiative, nachstehend "Kooperationsabkommen" genannt;

  10. personenbezogene Daten: Daten im Sinne von Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten;

  11. Querschnittsdaten: Daten, die durch mehrere Regelungen verwendet werden oder verwendbar sind;

  12. spezifische Daten, die durch eine einzige Regelung verwendet werden oder verwendbar sind;

  13. Teilnehmer an der DBAQ Portfolio Unternehmertum und Wachstum: jede von der Regierung identifizierte öffentliche Behörde der Wallonischen Region, die eine oder mehrere authentische Quellen oder Datenquellen der DBAQ Portfolio Unternehmertum und Wachstum zur Verfügung stellt;

  14. Betreiber: die von der Regierung zur Verwaltung der DBAQ Portfolio Unternehmertum und Wachstum identifizierte Dienststelle.

    In Abweichung von Absatz 1 Ziffer 2 gilt eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht nicht als Unternehmen im Sinne des vorliegenden Dekrets. Nach von ihr festgelegten Kriterien und Bestimmungen kann die Regierung den Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht mit wirtschaftlichem Charakter jedoch erlauben, die vorliegende Regelung in Anspruch zu nehmen.

    § 2. Eine natürliche Person, oder eine Gruppe von natürlichen Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit schafft und entwickelt, wobei sie in den Genuss einer individualisierten Betreuung und gemeinschaftlich angebotener Dienstleistungen kommt, die durch eine juristische Struktur zur Verfügung gestellt werden, mit der ein Arbeitsvertrag abgeschlossen worden ist, oder innerhalb deren die Person(en) Gesellschafter werden kann (können), wird ebenfalls als Projektträger betrachtet.

    § 3. Die Regierung kann:

  15. den Begriff des Projektträgers näher bestimmen;

  16. die Bestimmungskriterien des Unternehmens anpassen, um die Übereinstimmung des vorliegenden Dekrets mit den gemeinschaftlichen Regeln, die kraft der in Artikel 107 und 108 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorgesehenen Bestimmungen verabschiedet werden, zu gewährleisten;

  17. die Kriterien der Wachstumsverläufe eines Unternehmens bestimmen und die Modalitäten für die Kontrolle, dass ein Unternehmen diese Kriterien erfüllt, organisieren;

  18. die Zulässigkeitskriterien der Unternehmen bestimmen.

    Art. 2 - Die Regierung bestimmt die Modalitäten, auf deren Grundlage ggf. auf automatische Weise bescheinigt werden kann, dass ein Kleinst-, kleines oder mittleres Unternehmen zum Zeitpunkt des Einreichens eines Beihilfeantrags dem Begriff des Unternehmens entspricht.

    Das Unternehmen wird davon befreit, die zur Bescheinigung seines Status...

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