21. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Eisenbahngesetzbuches im Hinblick auf die Erweiterung der Zuständigkeiten des Kontrollorgans - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2013 zur Abänderung des Eisenbahngesetzbuches im Hinblick auf die Erweiterung der Zuständigkeiten des Kontrollorgans, bestätigt durch das Gesetz vom 24. April 2014.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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21. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Eisenbahngesetzbuches im Hinblick auf die Erweiterung der Zuständigkeiten des Kontrollorgans

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des Gesetzes vom 30. August 2013 zur Reform der belgischen Eisenbahnen, des Artikels 9;

Aufgrund des Eisenbahngesetzbuches;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. November 2013;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29. November 2013;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, so schnell wie möglich die Reform umzusetzen, deren erster Teil bereits Gegenstand des Königlichen Erlasses vom 7. November 2013 zur Reform der Strukturen der NGBE-Holding, von Infrabel und der NGBE (1) ist, insofern (i) der mit dem heutigen Übergangszeitraum verbundenen Unsicherheit für das Personal, die Kunden und die anderen beteiligten Parteien durch einen kurzfristigen Übergang zu der neuen Struktur dringend ein Ende gesetzt werden muss, (ii) die Qualität der öffentlichen Dienstleistung und die Pünktlichkeit durch die dank der neuen Struktur ermöglichten erforderlichen Maßnahmen dringend zu verbessern sind, (iii) im Interesse der Kontinuität des öffentlichen Dienstes und der Staatskasse die Verschuldung der NGBE-Gruppe dringend in den Griff zu bekommen ist und (iv) die neue Struktur aus Buchhaltungsgründen vorzugsweise zu Beginn eines neuen Kalenderjahres in Kraft treten sollte, was im Endeffekt voraussetzt, dass die neue Struktur am 1. Januar 2014 in Kraft tritt; damit diese neue Struktur am 1. Januar 2014 in Kraft treten kann, müssen vorher die Zuständigkeiten des Kontrollorgans erweitert werden, insbesondere in Bezug auf den Beförderungsvertrag;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.712/4 des Staatsrates vom 11. Dezember 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Staatssekretärs für...

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