21. APRIL 2022 - Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 22. Mai 2014 über die selbstständigen Tagesmütter/-väter

DIE REGIERUNG DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT,

Aufgrund des Dekrets vom 31. März 2014 über die Kinderbetreuung, Artikel 12 Absatz 2 Nummer 3;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 22. Mai 2014 über die selbstständigen Tagesmütter/-väter;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 12. April 2022;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt vom 30. März 2022;

Aufgrund der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973, Artikel 3 § 1;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die Dringlichkeit dadurch begründet ist, dass die Tagesentschädigung, die den konventionierten Tagesmüttern/-vätern gewährt wird, zum 1. April 2022 erhöht wurde; dass eine Angleichung des Funktionszuschusses, der den selbstständigen (Co-) Tagesmüttern/-vätern gewährt wird, an die erhöhte Tagesentschädigung für die konventionierten Tagesmütter/-väter im Sinne der Nicht-Diskriminierung der verschiedenen Dienstleister in der Kinderbetreuung notwendig ist; dass eine Erhöhung der Tagesentschädigung der konventionierten Tagesmütter/-väter im vergangenen Jahr um 17,70 % stattgefunden hat, was in etwa einer Erhöhung des Funktionszuschusses um 100 Euro pro Betreuungsplatz pro Jahr (indexierter Betrag) entspricht; dass das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft ab dem 1. April 2022 über eine entsprechende rechtliche Grundlage verfügen muss, um die entsprechenden Zuschläge auszuzahlen, sodass das Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses keinen Aufschub mehr duldet;

Auf Vorschlag des für die Kinderbetreuung zuständigen Ministers;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Artikel 29.2 § 1 des Erlasses der Regierung vom 22. Mai 2014 über die selbstständigen...

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