21. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Sicherheitsnormen und anderen Normen für die im Rahmen einer Reanimation verwendeten automatischen externen Defibrillatoren - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 21. April 2007 zur Festlegung der Sicherheitsnormen und anderen Normen für die im Rahmen einer Reanimation verwendeten automatischen externen Defibrillatoren.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT

21. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Sicherheitsnormen und anderen Normen für die im Rahmen einer Reanimation verwendeten automatischen externen Defibrillatoren

ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe, insbesondere des Artikels 1 Absatz 3;

Aufgrund des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit der Produkte und Dienste, insbesondere des Artikels 4 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. April 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2002, des Artikels 19 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 4. April 2001, und des Artikels 19bis, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Dezember 2002;

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juni 2006 über die Erlaubnis zur Benutzung automatischer "externer" Defibrillatoren, insbesondere der Artikel 2 und 3;

Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Verbrauchersicherheit vom 18. September 2006;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 6. März 2007;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. April 2006;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.544/3 des Staatsrates vom 14. November 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes und Unseres Ministers der Volksgesundheit

Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:

1. "automatischer externer Defibrillator": ein Gerät, das aufgrund einer Analyse einen Elektroschock abgeben kann - eventuell durch vorheriges Drücken einer Taste - und das die im Königlichen Erlass vom 18. März 1999 über Medizinprodukte erwähnten Anforderungen erfüllt,

2. "AED der Kategorie 1": einen automatischen externen Defibrillator, bei dem ein Wechsel in den manuellen Modus und somit die selbstständige Abgabe eines Elektroschocks nicht möglich ist und der nicht über einen Bildschirm zur Überwachung des Herzrhythmus verfügt,

3. "AED der Kategorie 2": einen automatischen externen Defibrillator, bei dem ein Wechsel in den manuellen Modus und somit die selbstständige Abgabe eines Elektroschocks möglich ist oder der über einen Bildschirm zur Überwachung des Herzrhythmus verfügt,

4. "zur Verfügung stellen": das kostenlose Anbieten eines automatischen externen Defibrillators zur Verwendung bei Herzstillstand,

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