10 FEVRIER 2014. - Loi portant dispositions diverses en matière électorale. - Traduction allemande d'extraits

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 à 14 et 20 à 38 de la loi du 10 février 2014 portant dispositions diverses en matière électorale (Moniteur belge du 14 février 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

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10. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Wahlangelegenheiten

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

TITEL 2 - Institutionen und Bevölkerung

KAPITEL 1 - Abänderungen des Wahlgesetzbuches

Art. 2 - In Artikel 91 Absatz 1 des Wahlgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 1991, werden die Wörter "wobei er mit dem Hauptort beginnt" durch die Wörter "wobei diese Sektionen pro Gemeinde des Amtsbereichs des Kantons zusammengefasst werden" ersetzt.

Art. 3 - Artikel 95 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert:

1. In § 3 werden die Wörter "die Zählergebnisse des Kantons" durch die Wörter "auf Ebene des Kantons die Ergebnisse der Stimmenauszählung, die pro Gemeinde des Kantons durchgeführt wurde" ersetzt.

2. In § 8 wird der erste Satz durch die Wörter "und führen ihre Verrichtungen pro Gemeinde des Kantons durch" ergänzt.

Art. 4 - In Artikel 103 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "darf nicht vor" durch die Wörter "muss spätestens um" ersetzt.

Art. 5 - In Artikel 107 Absatz 8 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. April 1994, werden die Wörter ", gegebenenfalls der Name seines Ehepartners" aufgehoben.

Art. 6 - In Artikel 115 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird der letzte Absatz aufgehoben.

Art. 7 - In Artikel 116 § 4 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 11. April 1994, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt:

"Im Wahlvorschlag werden für Kandidaten der Name und die Vornamen wie im Nationalregister der natürlichen Personen angegeben, gegebenenfalls der Vorname, der durch eine von einem Friedensrichter oder Notar erstellte Offenkundigkeitsurkunde bescheinigt worden ist und unter dem Kandidaten sich zur Wahl stellen möchten, das Geburtsdatum, das Geschlecht, der Beruf und der Hauptwohnort angegeben. Dieselben Angaben werden im Wahlvorschlag gegebenenfalls für vorschlagende Wähler gemacht. Den Personalien des/der verheirateten oder verwitweten Kandidaten/Kandidatin darf der Name seines/ihres Ehegatten oder seines/ihres verstorbenen Ehegatten vorangestellt werden oder folgen."

Art. 8 - In Artikel 122 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, wird Absatz 2 aufgehoben.

Art. 9 - In Artikel 127 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, werden die Wörter "die Namen der Kandidaten sowie ihre Vornamen" durch die Wörter "die Namen und...

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