31. JANUAR 2013 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung verschiedener Bestimmungen bezüglich der Regelung des Urlaubs der Bediensteten der Dienststellen der Wallonischen Regierung

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, insbesondere des Artikels 87, § 2 und § 3, in seiner durch das Sondergesetz vom 8. August 1988 abgeänderten Fassung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2003 zur Festlegung des Kodex des wallonischen öffentlichen Dienstes;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2003 über die Anstellungsbedingungen und die Verwaltungs- und Besoldungslage der vertraglichen Personalmitglieder;

Aufgrund des am 20. März 2012 gegebenen Einverständnisses des Ministers für den öffentlichen Dienst;

Aufgrund des am 26. März 2012 abgegebenen Gutachtens des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 29. März 2012 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 11. Oktober 2012 gegebenen Einverständnisses des föderalen Ministerrates;

Aufgrund des am 18. Januar 2013 gegebenen Einverständnisses des föderalen Ministers für Pensionen;

Aufgrund des am 8. Juni 2012 abgeschlossenen Protokolls Nr. 569 des Sektorenausschusses Nr. XVI;

Aufgrund des am 5. September 2012 in Anwendung des Artikels 84, § 1, Absatz 1, 1° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens 51.685/2 des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Ministers für den öffentlichen Dienst;

Nach Beratung,

Beschliesst :

KAPITEL I - Änderungen des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2003 zur Festlegung des Kodex des Wallonischen öffentlichen Dienstes

Artikel 1 - In Artikel 376 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2003 zur Festlegung des Kodex des Wallonischen öffentlichen Dienstes wird der erste Absatz durch Folgendes ersetzt:

"Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses:

  1. wird die Person des gleichen oder des anderen Geschlechts, die mit dem Bediensteten zusammenwohnt, dem Ehepartner gleichgestellt;

  2. wird die Eintragung einer Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen von zwei Personen des gleichen oder des anderen Geschlechts, die als Paar zusammenwohnen, der Eheschliessung gleichgestellt.".

    Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 391ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "Art. 391ter - Wenn die weibliche Bedienstete die Arbeitsunterbrechung nach der neunten Woche um mindestens zwei Wochen verlängern kann, können die letzten zwei Wochen des nachgeburtlichen Mutterschaftsurlaubs auf ihren Antrag in nachgeburtliche Urlaubstage umgewandelt werden.

    Spätestens vier Wochen...

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