28. NOVEMBER 2013 - Dekret über die Energieeffizienz von Gebäuden (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und Wir, Regierung, sanktionieren es:

Titel 1 - Allgemeine Bestimmung und Definitionen

  1. 1 - Das vorliegende Dekret hat insbesondere die teilweise Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zum Zweck.

    Darin wird ebenfalls die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG teilweise umgesetzt.

  2. 2 - Im Sinne des vorliegenden Dekrets gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    1. Energieeffizienz eines Gebäudes ("performance énergétique d'un bâtiment", PEB): die Energiemenge, die tatsächlich verbraucht oder berechnet wird, um den Energiebedarf im Rahmen der Standardnutzung des Gebäudes (u.a. Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Beleuchtung und ggf. Kühlung) zu decken;

    2. Gebäude: jede Konstruktion mit Dach und Wänden, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird;

    3. PEB-Einheit: Gebäude oder Teil eines Gebäudes, das bzw. der für eine unabhängige Nutzung ausgelegt ist;

    4. Wohneinheit: PEB-Einheit, die zu einer ständigen oder einstweiligen Nutzung als Einzel- oder Gemeinschaftswohnung bestimmt ist;

    5. Büro- und Dienstleistungseinheit: PEB-Einheit, die zu solchen Aktivitäten bestimmt ist, wie:

      a) Führung und Verwaltung eines Unternehmens, einer öffentlichen Einrichtung, eines Selbständigen oder eines Kaufmanns,

      b) Ausübung eines freien Berufs,

      c) Erbringung von Dienstleistungen;

    6. Unterrichtseinheit: PEB-Einheit, die zu den Aktivitäten einer Lehranstalt oder eines psycho-medizinisch-sozialen Zentrums - ausgenommen Aktivitäten im Bereich des Wohnens - bestimmt ist;

    7. Industrieeinheit: PEB-Einheit, die zur Ausübung einer handwerklichen Tätigkeit, einer Tätigkeit im Zusammenhang mit einem Produktionsverfahren oder mit einem Verfahren zur Rohstoff- bzw. Halbzeugverarbeitung, mit einem Verpackungs-, Lagerungs- oder Handhabungsprozess, oder einer agrarwirtschaftlichen Tätigkeit bestimmt ist;

    8. Einheit mit anderer Zweckbestimmung: PEB-Einheit, die nicht unter eine der Kategorien 4° bis 7° fällt;

    9. größere Renovierung: Renovierungs-, Erweiterungs- oder Abbrucharbeiten an einer Gebäudehülle, wenn mehr als 25 % der Oberfläche der bestehenden Gebäudehülle diesen Arbeiten unterzogen werden;

    10. einfache Renovierung: Renovierung durch Arbeiten, die keine größere Renovierung darstellen und dazu angetan sind, die Energieeffizienz des Gebäudes zu beeinflussen;

    11. Änderung der Zweckbestimmung: Veränderung der Zweckbestimmung einer PEB-Einheit im Sinne der Ziffern 4° bis 8°;

    12. Gesamtnutzfläche: Summe der Flächen der verschiedenen Ebenen des Gebäudes, die zwischen den Außenmauern bzw. -wänden berechnet werden, wobei die Mauer- bzw. Wanddicke in dieser Summe nicht mitberücksichtigt wird;

    13. geschütztes Volumen: Volumen aller Räume eines Gebäudes, das thermisch, sowie hinsichtlich der äußeren Umwelteinflüsse (Luft oder Wasser), des Bodens und aller angrenzenden Flächen, geschützt ist;

    14. Gebäudehülle: Gesamtheit der Gebäudewände, durch die das geschützte Volumen bestimmt wird;

    15. System: technische Ausrüstung für Heizung, Kühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung, Beleuchtung, Elektrizitätserzeugung oder für eine Kombination derselben;

    16. Genehmigung: die Städtebaugenehmigung gemäß Artikel 84 § 1 und 127 des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau, das Erbe und die Energie oder die Globalgenehmigung gemäß Artikel 1, 12° des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung;

    17. Energie aus erneuerbaren Quellen: Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne, aerothermische, geothermische, hydrothermische Energie, Meeresenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas;

    18. Primärenergie: Energie aus erneuerbaren und nicht erneuerbaren Quellen, die keinem Umwandlungsprozess unterzogen wurde;

    19. Hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung: Kraft-Wärme-Kopplung gemäß der Definition in Artikel 2, 8° des Dekrets vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts;

    20. Wärmepumpe: eine Maschine, ein Gerät oder eine Anlage, die die Wärmeenergie der natürlichen Umgebung (Luft, Wasser oder Boden) auf Gebäude oder industrielle Anlagen überträgt, indem sie den natürlichen Wärmestrom so umkehrt, dass dieser von einem Ort tieferer Temperatur zu einem Ort höherer Temperatur fließt. Bei reversiblen Wärmepumpen kann auch die Wärme von dem Gebäude an die natürliche Umgebung abgegeben werden;

    21. Klimaanlage: eine Kombination sämtlicher Bauteile, die für eine Form der Luftbehandlung erforderlich sind, bei der die Temperatur, eventuell gemeinsam mit der Belüftung, der Feuchtigkeit und der Luftreinheit, geregelt wird oder gesenkt werden kann;

    22. Ausweis über die Energieeffizienz (PEB-Ausweis): ein von der Wallonie anerkannter Ausweis zur Bescheinigung der Energieeffizienz eines Gebäudes bzw. einer Gebäudeeinheit, so wie sie nach einer gemäß Artikel 3 angenommenen Methode berechnet wird;

    23. Fernwärme oder Fernkälte: die Verteilung thermischer Energie in Form von Dampf, heißem Wasser oder kalten Flüssigkeiten von einer zentralen Erzeugungsquelle durch ein Netz an mehrere Gebäude oder Anlagen zur Nutzung von Raum- oder Prozesswärme oder -kälte.

      Titel 2 - Methode zur Berechnung der Energieeffizienz von Gebäuden

  3. 3 - Die Energieeffizienz von Gebäuden wird auf Basis der von der Regierung festgelegten Berechnungsmethode bestimmt.

    Sie wird durch einen oder mehrere numerische Indikatoren ausgedrückt, die die tatsächlich verbrauchte oder anhand der von der Regierung festgelegten Methode berechnete Energiemenge berücksichtigen.

    In der Berechnungsmethode werden insbesondere die technischen Merkmale der Wärmedämmung und der Anlagen, die Bauart und die Standortbedingungen in Bezug auf klimatische Aspekte, Sonnenexposition und Einwirkung der benachbarten Strukturen, die Eigenenergieerzeugung sowie andere energiebedarfsrelevante Faktoren einschließlich Innenraumklima berücksichtigt.

    Die Regierung setzt die Anwendungsmodalitäten der Berechnungsmethode fest.

  4. 4 - § 1. Zur Anwendung der Berechnungsmethode werden die PEB-Einheiten je nach ihren nachstehend angeführten Zweckbestimmungen eingestuft:

    1. Wohneinheiten,

    2. Büro- und Dienstleistungseinheiten,

    3. Unterrichtseinheiten,

    4. Industrieeinheiten,

    5. Einheiten mit anderer Zweckbestimmung.

    § 2. Unter den in § 1 genannten Zweckbestimmungen kann die Regierung aufgrund ihrer besonderen Eigenschaften oder ihres Energieverbrauchs spezifische PEB-Einheiten sondern.

  5. 5 - Zur Festlegung der Berechnungsmethode für die Energieeffizienz hat die Regierung den in der Anlage 1 aufgeführten Aspekten Rechnung zu tragen.

  6. 6 - Die Regierung passt die Parameter der Berechnungsmethode an, je nachdem sie auf die Bestimmung der Energieeffizienz folgender Einheiten angewandt wird:

    1. eine zu errichtende oder wieder zu errichtende PEB-Einheit,

    2. eine PEB-Einheit, die einer größeren Renovierung unterzogen wird,

    3. eine PEB-Einheit, die einer einfachen Renovierung unterzogen wird,

    4. eine PEB-Einheit, deren Zweckbestimmung geändert wird,

    5. ein System.

  7. 7 - § 1. Werden ein(e) oder mehrere Konzepte oder Technologien eingesetzt, die in der Berechnungsmethode nicht berücksichtigt werden, so kann die Regierung die Benutzung einer alternativen Berechnungsmethode genehmigen, durch die genau bewertet werden kann, ob das Gebäude die PEB-Anforderungen erfüllt.

    Die Regierung kann diese Genehmigung nur dann gewähren, wenn die Energieeffizienz dieser Konzepte und Technologien nachgewiesen ist.

    § 2. Es kann eine alternative Methode für die Anwendung eines in der Berechnungsmethode nicht einbezogenen konstruktiven Konzepts bzw. einer nicht einbezogenen Technologie unter der Voraussetzung festgelegt werden, dass durch die Verwendung des Systems eine Energieeffizienz erreicht werden kann, die mindestens derjenigen der in der Berechnungsmethode berücksichtigten Systeme entspricht.

    Die Regierung ist befugt, weitere Bedingungen festzulegen, um die Verwendung einer alternativen Berechnungsmethode zwecks der Anwendung eines in der Berechnungsmethode nicht einbezogenen konstruktiven Konzepts bzw. einer nicht einbezogenen Technologie zu genehmigen, und das Verfahren zur Ausstellung und Entziehung der Genehmigung zu bestimmen.

    Die Genehmigung zur Anwendung einer alternativen Methode für ein in der Berechnungsmethode nicht einbezogenes konstruktives Konzept bzw. für eine nicht einbezogene Technologie gilt - im Rahmen der Einhaltung der Genehmigungsbedingungen - für jede Person, die dasselbe konstruktive Konzept bzw. dieselbe Technologie zum Einsatz bringt.

    Wenn die Regierung die Berechnungsmethode ändert, muss sie die konstruktiven Konzepte und die Technologien identifizieren, die in der Methode nun berücksichtigt werden, und die Genehmigung, eine alternative Berechnungsmethode anzuwenden, für sie rückgängig machen.

    § 3. Im Falle der Errichtung eines Gebäudes unter Anwendung eines oder mehrerer konstruktiven Konzepte bzw. einer oder mehrerer Technologien, das bzw. die in der Berechnungsmethode nicht berücksichtigt ist bzw. sind, kann ebenfalls eine alternative Methode festgelegt werden, wenn infolge dieser besonderen Bauart die geltende Berechnungsmethode eine genaue Bewertung der Energieeffizienz dieses Gebäudes nicht ermöglicht.

    Es kann die Verwendung einer alternativen Methode erlaubt werden, wenn das Gebäude ohnehin d.h. unabhängig von der Verwendung dieser alternativen Methode den PEB-Anforderungen genügt.

    Die Regierung ist befugt, weitere Bedingungen festzulegen, um die Verwendung einer alternativen Berechnungsmethode gemäß Absatz 1 zu genehmigen und das Verfahren zur Ausstellung und Entziehung der Genehmigung zu bestimmen.

  8. 8 - Wenigstens alle fünf Jahre überprüft die Regierung die Methode zur Berechnung der Energieeffizienz von Gebäuden...

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