29 MARS 2012. - Loi-programme (I) Traduction allemande d'extraits

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 49 à 62, 66 à 79, 81 à 105, 107 à 112, 119 et 121 de la loi-programme (I) du 29 mars 2012 (Moniteur belge du 6 avril 2012).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS

29. MÄRZ 2012 - Programmgesetz (I)

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

(...)

TITEL 6 - Soziale Angelegenheiten

(...)

KAPITEL 4 - Erhöhung der Lohngrenze im Sektor des Berufsrisikos

Artikel 49 - Artikel 39 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 2004, 27. Dezember 2006 und 27. März 2009, wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

5. ab dem 1. Januar 2012: 37.808,74 EUR.

Art. 50 - Artikel 49/1 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten, eingefügt durch das Gesetz vom 12. April 2001, wird wie folgt ersetzt:

Art. 49/1 - In Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 belaufen sich die Löhne, die als Grundlage für die Festlegung der Entschädigungen dienen, ab dem 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 auf 37.808,74 EUR.

Art. 51 - Die Artikel 49 und 50 werden wirksam mit 1. Januar 2012.

KAPITEL 5 - AFA- und FBU-Finanzierung

Art. 52 - Artikel 116 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 2007, 22. Dezember 2008 und 23. Dezember 2009, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

In Abweichung von Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden für das Jahr 2012 die Mittel des Asbestfonds wie folgt geändert:

1. Der in Nr. 1 erwähnte Jahresbetrag beläuft sich auf 5 Millionen EUR.

2. Das in Nr. 2 erwähnte Aufkommen besteht aus einem spezifischen Beitrag zu Lasten der Arbeitgeber, dessen Ertrag mindestens dem in Nr. 1 erwähnten Betrag entspricht.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Kategorien von Arbeitgebern, die diesen Beitrag zahlen müssen, den Modus für die Berechnung und die Festlegung dieses Beitrags sowie die Modalitäten der Einziehung dieses Beitrags.

Art. 53 - Artikel 38 § 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

Für das Jahr 2012 bestimmt der König ausserdem einen spezifischen Jahresbeitrag von 0,005 % der Entlohnung des Arbeitnehmers, den Modus für die Berechnung und die Festlegung dieses Beitrags sowie die Modalitäten der Einziehung dieses Beitrags. Der Ertrag dieses Beitrags wird der in Artikel 21 § 2 erwähnten Globalverwaltung zugeführt.

Art. 54 - Die Artikel 52 und 53 werden wirksam mit 1. Januar 2012 und treten am 31. Dezember 2012 ausser Kraft.

KAPITEL 6 - Arbeitsunfälle - Wohlbefinden - Zahlung durch den FBU

Art. 55 - Artikel 27ter des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 31. März 1987 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juli 2006, wird durch folgende Sätze ergänzt:

Für alle Opfer und ihre Berechtigten gehen die Aufwertungszulagen, die 2012 zum ersten Mal gezahlt werden, zu Lasten des Fonds für Berufsunfälle.

Der König kann die Aufwertungszulagen, die nach dem Jahr 2012 zum ersten Mal gezahlt werden, ebenfalls zu Lasten des vorerwähnten Fonds legen.

Art. 56 - Artikel 58 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2007, wird durch eine Nummer 20 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

20. die aufgrund von Artikel 27ter zu Lasten des Fonds gehenden Aufwertungszulagen zu gewähren.

KAPITEL 7 - Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern - Familienbeihilfen

Art. 57 - Artikel 94 der koordinierten Gesetze vom 19. Dezember 1939 über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger wird wie folgt abgeändert:

  1. Paragraph 7, ersetzt durch das Gesetz vom 12. August 2000, wird wie folgt ergänzt:

    6. zur Speisung des Rücklagenfonds durch eine unumkehrbare Übertragung im Ermessen der Kasse.

  2. Paragraph 9, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, wird durch folgenden Absatz ergänzt:

    Für das Geschäftsjahr 2012 wird die Summe der den freien Kassen für Familienbeihilfen zustehenden Zuschüsse, wie erwähnt in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1999 über das Geschäftsführungskonto und die Verwaltungsrücklage der Kassen für Familienbeihilfen, um 2,8 Millionen Euro verringert. Die Verringerung wird anteilsmässig unter den betroffenen Kassen aufgeteilt, je nach Anteil jeder Kasse an diesem Betrag.

    Art. 58 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

    TITEL 7 - Betrugsbekämpfung

    EINZIGES KAPITEL - Sozialbetrug und korrekte Anwendung des Gesetzes

    Abschnitt 1 - Bescheinigungen über und Bekanntmachung von Schuldforderungen

    Art. 59 - Artikel 12 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer wird wie folgt ersetzt:

    Art. 12 - § 1 - Das Landesamt für soziale Sicherheit teilt jedem Dritten, der einen Antrag per Brief einreicht und ein rechtmässiges Interesse geltend macht, innerhalb eines Monats den Betrag seiner Schuldforderung zu Lasten eines namentlich genannten Arbeitgebers mit. Der König bestimmt, was unter Sozialschulden zu verstehen ist, entsprechend der Rechtsgrundlage, auf die sich berufen wird, um eine solche Mitteilung zu erhalten, oder entsprechend dem rechtmässigen Interesse.

    § 2 - Wenn die gesamtschuldnerische Haftung eines Auftraggebers oder Unternehmers auf der Grundlage einer Bestimmung des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse angewandt werden könnte, stellt vorerwähntes Landesamt diesem Auftraggeber oder Unternehmer Datenbanken zur Verfügung, die es ihm ermöglichen nachzuprüfen, ob er verpflichtet ist, Einbehaltungen auf die von seinem Vertragspartner vorgelegten Rechnungen durchzuführen. Für jede Art von gesamtschuldnerischer Haftung kann der König einen Betrag bestimmen, ab dem der ihm vorgelegten Rechnung eine Bescheinigung über die Höhe seiner Schuld, wie vom König bestimmt, beigelegt werden muss, damit die anwendbare Einbehaltung auf den Betrag dieser Schuld begrenzt wird. In der Bescheinigung wird die am Tag ihrer Erstellung bestehende Schuld berücksichtigt. Der König bestimmt die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung.

    § 3 - Für die Anwendung von § 2 versteht man unter Sozialschulden die Gesamtheit der Summen, die ein Arbeitgeber dem Landesamt für soziale Sicherheit schuldet. Der König erstellt deren Liste. Diese Liste kann je nach den spezifischen Merkmalen, die auf jede Art von gesamtschuldnerischer Haftung anwendbar sind, oder je nach Art der Mitteilung verschieden sein.

    Ausser in den vom König festgelegten Fällen und unter Berücksichtigung der spezifischen Rechtsgrundlagen oder des spezifischen rechtmässigen Interesses werden die Schulden, für die der Schuldner des Landesamtes für soziale Sicherheit oder eines Fonds für Existenzsicherheit im Sinne des Gesetzes vom 7. Januar 1958 über die Fonds für Existenzsicherheit einen Bereinigungsplan, sei es ohne Gerichtsverfahren oder durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, erhalten hat und für die er nachweist, dass er die auferlegten Fristen streng einhält, nicht berücksichtigt, um zu bestimmen, ob Schulden bestehen oder nicht.

    Die Datenbanken haben Beweiskraft für die Anwendung der Gesetze, deren Liste der König erstellt. In Sonderfällen können sie an vorerwähntes Landesamt weiterverweisen, das eine Papierbescheinigung ausstellt.

    Art. 60 - Vorliegender Abschnitt tritt am ersten Tag des Quartals nach dem Quartal seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

    Abschnitt 2 - Gesamtschuldnerische Haftung für die Sozialbeiträge

    Art. 61 - In Artikel 30bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, eingefügt durch das Gesetz vom 4. August 1978, ersetzt durch das Gesetz vom 27. April 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2007, 6. Juni 2010, 14. April 2011 und 7. November 2011, wird ein Paragraph 3/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    § 3/1 - Wenn Summen, die in Anwendung der in § 3 Absatz 1 und 2 erwähnten gesamtschuldnerischen Haftung bei einem Subunternehmer eingefordert werden, nicht oder nicht ganz gezahlt worden sind, haften der in § 7 Absatz 1 erwähnte Unternehmer und alle beteiligten Subunternehmer gesamtschuldnerisch für diese Zahlung.

    Die gesamtschuldnerische Haftung wird zuerst zu Lasten des Unternehmers angewandt, der auf den Subunternehmer zurückgegriffen hat, der die bei ihm in Anwendung von § 3 Absatz 1 und 2 eingeforderten Summen nicht oder nicht ganz gezahlt hat.

    Danach wird sie nacheinander zu Lasten der in einem früheren Stadium beteiligten Unternehmer angewandt, wenn der im vorangehenden Absatz erwähnte Unternehmer es versäumt hat, die bei ihm eingeforderten Summen binnen dreissig Tagen nach Zustellung eines Zahlungsbefehls zu zahlen.

    Art. 62 - Im selben Gesetz wird Artikel 30ter, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 26. Dezember 1998, wie folgt wieder aufgenommen:

    Art. 30ter - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter:

    1. Tätigkeiten: die nach einstimmiger Stellungnahme der zuständigen paritätischen Kommissionen oder Unterkommissionen vom König bestimmten Arbeiten oder Dienste. Diese Stellungnahme kann jedoch vom Nationalen Arbeitsrat abgegeben werden, wenn die Tätigkeiten in die Zuständigkeit mehrerer paritätischer Kommissionen fallen. In Ermangelung einer zuständigen oder arbeitenden paritätischen Kommission oder Unterkommission wird diese Stellungnahme vom Nationalen Arbeitsrat abgegeben. Das...

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