20 SEPTEMBRE 2012. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 11 mai 2004 relatif aux conditions d'agrément des écoles de conduite des véhicules à moteur et l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 20 septembre 2012 modifiant l'arrêté royal du 11 mai 2004 relatif aux conditions d'agrément des écoles de conduite des véhicules à moteur et l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire (Moniteur belge du 15 janvier 2013).

Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN

20. SEPTEMBER 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen von Fahrschulen und des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, Artikel 23, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. Februar 1984 und 18. Juli 1990;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 30. Januar 2006 zur Festlegung der Kriterien und des Verfahrens für die Auswahl der Mitglieder des in Artikel 34 § 2 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen erwähnten Prüfungsausschusses;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. April 2012;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 16. April 2012;

Aufgrund der vorherigen Untersuchung hinsichtlich der Notwendigkeit der Durchführung einer Nachhaltigkeitsprüfung mit der Schlussfolgerung, dass keine Nachhaltigkeitsprüfung erforderlich ist;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.131/4 des Staatsrates vom 16. April 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für Mobilität,

Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

KAPITEL 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen

Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 17. März 2005 und abgeändert durch den Erlass vom 1. September 2006 werden folgende Änderungen vorgenommen:

a)in den Nummern 4, 5, 6 und 7 werden die Wörter "vom Minister" durch die Wörter "vom Minister oder seinem Beauftragten" ersetzt;

  1. die Nr. 8 wird durch die Wörter ", nämlich jede Änderung, die eine Kontrolle vor Ort durch die in Artikel 39 § 1 genannten Beamten oder Bediensteten erforderlich macht," ergänzt;

  2. eine Nr. 9 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

    "9. "Fahrschulaktivitäten": die in den Artikeln 14 und 15 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein und in den Artikeln 4 und 9 des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B erwähnten Aktivitäten,"

  3. eine Nr. 10 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

    "10. "Personalmitglied": jede Person, die innerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses oder als Selbständiger Leitungs- oder Lehraufträge erfüllt."

    Art. 2 - In Artikel 2 § 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 17. März 2005 wird Absatz 1 wie folgt ersetzt:

    "Die in den Artikeln 14 und 15 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein und in den Artikeln 4 und 9 des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B erwähnten Stunden theoretischen und praktischen Fahrunterricht dürfen nur von Fahrschulen erteilt werden, die gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses vom Minister oder seinem Beauftragten zugelassen sind.".

    Art. 3 - Artikel 3 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch den folgenden Absatz ergänzt:

    "Das Übungsgelände ist jedoch nicht für den praktischen Fahrunterricht für Fahrzeuge der Klasse B erforderlich.".

    Art. 4 - Im selben Erlass wird ein Artikel 3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "Art. 3bis - Die Fahrschulaktivitäten dürfen lediglich von einer durch die zugelassene Fahrschule betriebenen Niederlassungseinheit, für die eine Betriebsgenehmigung ausgestellt wurde, oder von einem genehmigten Übungsgelände aus, aufgenommen werden.".

    Art. 5 - In Artikel 5 desselben Erlasses werden folgende Änderungen vorgenommen:

    1. in Paragraph 1 Absatz 1 werden die Wörter "der Minister" durch die Wörter "der Minister oder sein Beauftragter" ersetzt;

    2. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:

    "Der Antragsteller wird spätestens drei Monate nach Empfang seines Antrags über dessen Vollständigkeit oder Unvollständigkeit schriftlich in Kenntnis gesetzt. In Ermangelung der Mitteilung über die Vollständigkeit des Antrags binnen der Frist, wird der Antrag als vollständig angesehen.";

    3. in Paragraph 1 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut zwischen den Absätzen 2 und 3 eingefügt:

    "In Ermangelung einer vollständigen Akte binnen einer Frist von drei Monaten nach dem Empfang des Briefes, der die Unvollständigkeit mitteilt, wird der Antrag auf Zulassung zu den Akten gelegt.";

    4. in Paragraph 1 früherer Absatz 3, umgegliedert zu Absatz 4, werden die Wörter "der Minister" durch die Wörter "Der Minister oder sein Beauftragter" ersetzt;

    5. Paragraph 2 Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt:

    "1. ein die Daten der Personalmitglieder enthaltender Personalstammsatz mit einer Abschrift der Genehmigungen und Unterlagen, die bestätigen, dass diese Personen die in den Artikeln 11 und 12 vorgesehenen Bedingungen erfüllen. Das Muster dieses Stammsatzes wird vom Minister oder seinem Beauftragten festgelegt;";

    6. in Paragraph 2 Absatz 2 Nr. 3 werden die Wörter "Leumundszeugnis, das" durch die Wörter "Strafregisterauszug, der" ersetzt;

    7. in Paragraph 2 Absatz 2 wird die Bestimmung unter Nr. 4 aufgehoben;

    8. in Paragraph 2 Absatz 4 werden die Wörter ", 3 und 4" durch die Wörter "und 3" ersetzt.

    Art. 6 - In Artikel 6 desselben Erlasses werden folgende Änderungen vorgenommen:

    1. in Paragraph 2 werden die Wörter ", außer wenn die Angaben in Bezug auf die Fahrschule bereits in Anwendung von Artikel 6 § 3 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen mitgeteilt worden sind, " aufgehoben;

    2. in Paragraph 3 werden die Wörter "der Minister" durch die Wörter "der Minister oder sein Beauftragter" ersetzt.

    Art. 7 - In Artikel 7 desselben Erlasses werden folgende Änderungen vorgenommen:

    1. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:

    "Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

    1) eine eidesstattliche Erklärung darüber, dass der Raum für die Verwaltung der Niederlassungseinheit bestimmt ist,

    2) ein Schema des Unterrichtsraums und gegebenenfalls des Übungsgeländes im Maßstab, unter Angabe der in den Artikeln 15 und 16 erwähnten Ausrüstungen und der angefragten Unterrichtskategorien,

    3) die Fahrzeugklassen, für die der praktische Unterricht erteilt wird:

  4. Unterrichtskategorie A: Fahrzeuge der Klassen A3 und A,

  5. Unterrichtskategorie B: Fahrzeuge der Klasse B,

  6. Unterrichtskategorie C-D: Fahrzeuge der Klassen und Unterklassen C1, C, D1 und D,

  7. Unterrichtskategorie E: Fahrzeuge der Klassen und Unterklassen B+E, C1+E, C+E, D1+E und D+E,

  8. Unterrichtskategorie G: Fahrzeuge der Klasse G,

    4) außer für die Unterrichtskategorie B, ein in Artikel 8 erwähnter Antrag auf eine Übungsgeländegenehmigung. Wenn das Gelände bereits genehmigt worden ist, muss der Antragsteller nur die Eintragungsnummer dieses Geländes in seinem Antrag angeben,

    5) eine Bescheinigung des Bürgermeisters oder der zuständigen Feuerwehr darüber, dass der Unterrichtsraum und der Verwaltungsraum den geltenden Gesetzesnormen entsprechen,

    6) das Schema der theoretischen und praktischen Unterrichtsstunden.";

    2. Paragraph 2 Nr. 6 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    "6. gegebenenfalls die Lage und die Eintragungsnummer des Übungsgeländes,",

    3. in Paragraph 3 werden die Wörter "der Minister" durch die Wörter "der Minister oder sein Beauftragter" und die Wörter "vom Minister" durch die Wörter "vom Minister oder seinem Beauftragten" ersetzt.

    Art. 8 - Artikel 9 Absatz 1 desselben Erlasses wird wie...

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