20. OKTOBER 2016 - Dekret über die Zulassung der sozialwirtschaftlichen Initiativen und über die Zulassung und Bezuschussung der Eingliederungsbetriebe (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und wir, Wallonische Regierung, sanktionieren es:

KAPITEL I - Definitionen und Gegenstand

Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Dekrets gelten folgende Definitionen:

  1. sozialwirtschaftliche Initiative: die als Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung im Sinne der Artikel 661 ff. des Gesetzbuches über die Gesellschaften gegründete juristische Person, die Vereinigung ohne Erwerbszweck, die Initiative eines öffentlichen Sozialhilfezentrums oder eines Zusammenschlusses von öffentlichen Sozialhilfezentren, deren Ziel die Umsetzung eines Projektes mit sozialem Zweck mittels einer Tätigkeit zur Erzeugung von Gütern oder Dienstleistungen ist;

  2. Eingliederungsbetrieb: die als Aktiengesellschaft oder Genossenschaft mit begrenzter Haftung oder wirtschaftliche Interessenvereinigung gegründete juristische Person mit sozialer Zielsetzung im Sinne der Artikel 661 ff. des Gesetzbuches über die Gesellschaften, die als sozialwirtschaftliche Initiative zugelassen ist und auf die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 1 des Dekrets vom 20. November 2008 beschriebenen Grundsätze, insbesondere des Grundsatzes des Vorrangs der Arbeit vor dem Kapital bei der Verteilung der Einkünfte, durch die sozialberufliche Eingliederung eines oder mehrerer geringqualifizierter Arbeitnehmer abzielt;

  3. gering qualifizierter Arbeitnehmer:

    der Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt seiner Einstellung kein Diplom der Oberstufe des Sekundarunterrichts besitzt und als Arbeitssuchender eingetragen ist;

  4. benachteiligte Arbeitnehmer: die Personen, die vor ihrer ersten Einstellung in einem zugelassenen Eingliederungsbetrieb kein Diplom der Oberstufe des Sekundarunterrichts oder gleichgestelltes Diplom besitzen, die beim wallonischen Amt für Berufsbildung und Arbeitsbeschaffung ("Office wallon de la formation professionnelle et de l'emploi"), nachstehend "FOREm" genannt, oder beim durch das Dekret vom 17. Januar 2000 zur Schaffung eines Arbeitsamtes in der Deutschsprachigen Gemeinschaft geschaffenen "Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft", nachstehend "Arbeitsamt der D.G." genannt, als nicht beschäftigte Arbeitssuchende eingetragen sind, und die folgende Bedingungen erfüllen:

    1. entweder sie beziehen seit mindestens sechs Monaten Arbeitslosengeld, Eingliederungszulagen, das soziale Eingliederungseinkommen oder eine soziale Beihilfe oder aber kein Einkommen;

    2. oder sie sind zwischen 18 und 24 Jahre alt;

    3. oder sie sind älter als fünfzig Jahre;

    4. oder sie sind Familienoberhaupt einer Ein-Eltern-Familie;

    5. oder ihnen wird durch den zugelassenen Eingliederungsbetrieb ein Arbeitsvertrag in einem Wirtschaftszweig oder einem Beruf vorgeschlagen, in dem das Ungleichgewicht zwischen Männern und Frauen mindestens 25 Prozent höher ist als das durchschnittliche, in allen Wirtschaftszweigen insgesamt verzeichnete Ungleichgewicht zwischen Männern und Frauen, und sie gehören der betreffenden Minderheit an;

    6. oder sie verfügen über einen aufgrund der Bestimmungen des Wallonischen Gesetzbuches über die sozialen Maßnahmen und die Gesundheit gefassten Beschluss der wallonischen Agentur für die Eingliederung der behinderten Personen ("Agence wallonne pour l'intégration des personnes handicapées") zur Gewährung einer Ausbildungs- oder Beschäftigungsbeihilfe oder über einen vergleichbaren, von der "Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer Behinderung", die durch das Dekret der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 19. Juni 1990 zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer Behinderung geschaffen wurde, in Sachen Ausbildungs- oder Beschäftigungsbeihilfe gefassten Beschluss;

    7. oder sie waren vor ihrer Eintragung als Arbeitssuchende Personen, die in Artikel 60 § 7 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren oder im Dekret vom 18. Juli 1997 zur Schaffung eines beruflichen Übergangsprogramms erwähnt werden;

    8. oder sie sind Mitglieder einer ethnischen Minderheit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und benötigen eine Verbesserung ihrer sprachlichen Ausbildung, um ihre Chancen auf einen dauerhaften Arbeitsplatz zu erhöhen;

  5. stark benachteiligte Arbeitnehmer: die Personen, die vor ihrer ersten Einstellung in einem zugelassenen Eingliederungsbetrieb kein Diplom der Oberstufe des Sekundarunterrichts oder gleichgestelltes Diplom besitzen, die beim wallonischen Amt für Berufsbildung und Arbeitsbeschaffung, nachstehend "FOREm" genannt, oder bei dem durch das Dekret vom 17. Januar 2000 zur Schaffung eines Arbeitsamtes in der Deutschsprachigen Gemeinschaft geschaffenen "Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft", nachstehend "Arbeitsamt der D.G." genannt, als nicht beschäftigte Arbeitssuchende eingetragen sind, und die seit mindestens vierundzwanzig Monaten Arbeitslosengeld, Eingliederungszulagen, das soziale Eingliederungseinkommen oder eine soziale Beihilfe oder aber kein Einkommen beziehen;

  6. soziale Betreuung: die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, nachstehend DAWI genannt, so wie sie in den Artikeln 14 und 106 § 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in dem ihm beigefügten Protokoll Nr. 26 erwähnt ist, und die von einem oder mehreren sozialen Betreuern bei benachteiligten oder stark benachteiligten Arbeitnehmern ausgeführt wird, einschließlich der Arbeiter im Sinne von Artikel 60 § 7 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, die innerhalb des zugelassenen Eingliederungsbetriebs tätig sind, und zwar im Hinblick auf:

    1. die Förderung einer dauerhaften, qualitativ wertvollen Eingliederung dieser Arbeitnehmer innerhalb des zugelassenen Eingliederungsbetriebs oder jeglichen sonstigen Unternehmens;

    2. die Entwicklung ihrer Autonomie auf dem Arbeitsmarkt und den ihnen zu leistenden Beistand im Rahmen von individuellen oder kollektiven Aktivitäten oder Gesprächen psychosozialer Art, um die Schwierigkeiten oder Hindernisse zu überwinden, auf die sie bei ihrer dauerhaften, qualitativ wertvollen Eingliederung stoßen und die ihre Chancen auf eine Aufrechterhaltung ihrer Beschäftigung schwer belasten könnten;

    3. ihre Ermutigung zu Bemühungen im Hinblick auf die Aufwertung der erworbenen beruflichen Kompetenzen, und die Unterstützung dieser Bemühungen;

  7. soziale Betreuer: die innerhalb des zugelassenen Eingliederungsbetriebs unter Arbeitsvertrag stehenden Personen, zu deren im Rahmen ihrer Eigenschaft als soziale Betreuer ausgeübten Tätigkeiten ausschließlich die soziale Betreuung gehört;

  8. Betriebsleiter: die zur tagtäglichen Verwaltung des Eingliederungsbetriebs eingestellte natürliche Person - eine Aufgabe, zu deren Erledigung sie durch den Verwaltungsrat des zugelassenen Betriebs im ausschließlichen Rahmen eines wenigstens für Halbzeitleistungen abgeschlossenen Arbeitsvertrags befugt ist, und für die sie zu Lasten des zugelassenen Eingliederungsbetriebs einen Lohn empfängt unter Ausschluss jeglichen sonstigen, in einer anderen Eigenschaft erhaltenen Einkommens oder Vorteils;

  9. Bezugsniveau der Beschäftigung: die durchschnittliche Anzahl (in Vollzeiteinheiten gerechnet) der Lohnempfänger, die innerhalb des zugelassenen Eingliederungsbetriebs gearbeitet haben, auf der Grundlage der vier Quartale vor dessen Zulassungsdatum;

  10. Verwaltung: die von der Regierung bezeichnete Dienststelle;

  11. institutionelle Anleger: die Banken, Versicherungsgesellschaften, Investmentfonds und regionalen Entwicklungsfonds, unter der Voraussetzung, dass sie separat oder zusammen keinerlei Kontrolle über die Gesellschaft ausüben;

  12. De-minimis-Verordnung für die DAWI: die Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen;

  13. Verordnung (EU) Nr. 651/2014: die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags;

  14. lokale Behörden:

    1. die Gemeinden;

    2. die Gemeindevereinigungen;

    3. die öffentlichen Sozialhilfezentren;

    4. die Vereinigungen von öffentlichen Sozialhilfezentren;

    5. die Interkommunalen;

    6. die autonomen Gemeinderegien;

    7. die Provinzen;

    8. die Provinzvereinigungen;

    9. die Provinzialregien;

    10. die lokalen Entwicklungsagenturen;

    11. die lokalen Beschäftigungsagenturen;

  15. Ausschuss: der durch das Dekret vom 20. November 2008 über die Sozialwirtschaft eingerichtete Beratungs- und Zulassungsausschuss für die Sozialwirtschaftsunternehmen.

    Art. 2 - Die Regierung ist befugt:

  16. auf Stellungnahme des wallonischen Instituts für die Bewertung, Zukunftsforschung und Statistik ("Institut wallon de l'évaluation, de la prospective et de la statistique"), so wie es in Artikel 8 des Dekrets vom 4. Dezember 2003 zur Einrichtung des "Institut wallon de l'évaluation, de la prospective et de la statistique" erwähnt ist, und nach Begutachtung des wallonischen Rates für die Gleichstellung von Mann und Frau ("Conseil wallon de l'égalité entre hommes et femmes"), so wie er durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 10. Juli 2003 zur Einrichtung eines "Conseil wallon de l'égalité entre hommes et femmes" eingerichtet wurde, die Liste der in Artikel 1 Ziffer 4 Buchstabe e erwähnten Wirtschaftszweige und Berufe zu bestimmen;

  17. die Personenkategorien zu bestimmen, die mit denen, welche in Artikel 1 Ziffer 4 Buchstabe f erwähnt sind, gleichgestellt werden können;

  18. die Aufgaben und Qualifikationen der in Artikel 1 Ziffer 7 erwähnten sozialen Betreuer zu bestimmen;

  19. unter Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 die Modalitäten zur Berechnung des in Artikel 1 Ziffer 9 erwähnten Bezugsniveaus der Beschäftigung zu bestimmen;

  20. die in Artikel 1 Ziffer 14 erwähnte Aufzählung abzuändern, um...

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