20. NOVEMBER 2022 - Gesetz zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen - Deutsche Übersetzung von Auszügen

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung der Artikel 5 bis 18, 38 bis 53, 58 bis 63, 90 bis 105 und 109 des Gesetzes vom 20. November 2022 zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen.Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN20. NOVEMBER 2022 - Gesetz zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher und finanzieller BestimmungenPHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:(...)TITEL II - Harmonisierung der Zinssätze für die vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen verwalteten Forderungen(...)KAPITEL III - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992Art. 5 - Artikel 414 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 2. April 2021, wird wie folgt abgeändert:1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:" § 1 - Bei Nichtzahlung innerhalb der in den Artikeln 412, 413 und 413/1 festgelegten Fristen tragen geschuldete Summen zugunsten der Staatskasse für die Dauer des Verzugs einen Zins zu dem Satz wie gemäß Artikel 2 § 2/1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1865 über das verzinsliche Darlehen bestimmt."2. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.Art. 6 - Artikel 418 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. Februar 2019, wird wie folgt abgeändert:1. In Absatz 1 werden die Wörter "zu einem Satz wie gemäß Absatz 2 bestimmt" durch die Wörter "zu dem Satz wie gemäß Artikel 2 § 2/1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 5. Mai 1865 über das verzinsliche Darlehen bestimmt" ersetzt.2. Absatz 2 wird aufgehoben.KAPITEL IV - Abänderungen des MehrwertsteuergesetzbuchesArt. 7 - In Artikel 51ter des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird das Wort "Zinsen" durch das Wort "Verzugszinsen" ersetzt.Art. 8 - In Artikel 55 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. März 2002 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 2. April 2021, wird das Wort "Zinsen" jeweils durch das Wort "Verzugszinsen" ersetzt.Art. 9 - In Artikel 70 § 4 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 22. Juni 2012, wird das Wort "Zinsen" durch das Wort "Verzugszinsen" ersetzt.Art. 10 - In Artikel 73sexies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Februar 1981 und ersetzt durch das Gesetz vom 26. März 2018, wird das Wort "Zinsen" jeweils durch das Wort "Verzugszinsen" ersetzt.Art. 11 - In Artikel 81 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. März 1999, wird das Wort "Zinsen" durch das Wort "Verzugszinsen" ersetzt.Art. 12 - In Artikel 81bis desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 2008 und abgeändert durch das Programmgesetz vom 1. Juli 2016, wird das Wort "Zinsen" jeweils durch das Wort "Verzugszinsen" ersetzt.Art. 13 - In Artikel 82 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. März 1999, wird das Wort "Zinsen" durch das Wort "Verzugszinsen" ersetzt.Art. 14 - In Artikel 82bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 15. März 1999, wird das Wort "Zinsen" jeweils durch das Wort "Verzugszinsen" ersetzt.Art. 15 - In Artikel 83 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. April 2019, wird das Wort "Zinsen" jeweils durch die Wörter "Verzugs- und Aufschubzinsen" ersetzt.Art. 16 - In Artikel 85 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 26. November 2018, wird das Wort "Zinsen" durch das Wort "Verzugszinsen" ersetzt.Art. 17 - Artikel 91 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2021, wird wie folgt ersetzt:"Art. 91 - § 1 - Ein Verzugszins zu dem Satz wie gemäß Absatz 2 bestimmt wird von Rechts wegen geschuldet, wenn die Steuer nicht gezahlt worden ist:1. in der in Ausführung der Artikel 52, 53 § 1 Absatz 1 Nr. 3, 53ter Nr. 2 und 53octies festgelegten Frist,2. in der in Ausführung des Artikels 53nonies festgelegten Frist,3. in der in Ausführung des Artikels 54 festgelegten Frist für die in Artikel 8 erwähnten Steuerpflichtigen,4. in der in den Artikeln 58ter § 6 Absatz 4, 58quater § 6 Absatz 9, 58quinquies § 6 Absatz 4 und 58sexies § 3 Absatz 2 und in Ausführung der Artikel 367 Absatz 1, 369i Absatz 1 und 369v Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG festgelegten Frist.Der Satz des Verzugszinses entspricht dem gemäß Artikel 2 § 2/1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1865 über das verzinsliche Darlehen bestimmten Satz, erhöht um 4 Prozentpunkte.Dieser Verzugszins wird monatlich auf den Gesamtbetrag der Steuerschuld, abgerundet auf das nächste untere Vielfache von 10 EUR, berechnet. Jeder angebrochene Monat wird als ganzer Monat berechnet.Der Verzugszins eines Monats wird nur eingefordert, wenn er mindestens 5 EUR beträgt. § 2 - Geht aus dem in Artikel 59 § 2 erwähnten Verfahren hervor, dass die Steuer aufgrund einer ungenügenden Berechnungsgrundlage entrichtet worden ist, wird von Rechts wegen ab der Notifizierung des Schätzungsersuchens ein Verzugszins geschuldet, der gemäß § 1 Absatz 2 bis 4 berechnet wird. § 3 - Ein Verzugszins zu dem Satz wie in § 1 Absatz 2 bestimmt wird auf die beizutreibenden Steuern, die nicht in den Paragraphen 1 und 2 erwähnt sind, und auf die beizutreibenden Geldbußen geschuldet ab:1. dem Datum der Vollstreckbarerklärung des Einnahme- und Beitreibungsregisters, wenn diese Beträge gemäß Artikel 85 in einem Einnahme- und Beitreibungsregister aufgenommen sind,2. der Notifizierung oder Zustellung eines Zwangsbefehls, wenn diese Beträge in einen Zwangsbefehl aufgenommen worden sind, der vor dem 1. April 2019 notifiziert oder zugestellt worden ist,3. dem Zeitpunkt, zu dem die gerichtliche Entscheidung, die auf Verurteilung zur Zahlung dieser Beträge lautet, formell rechtskräftig geworden ist, in den anderen Fällen.Dieser Verzugszins wird monatlich auf die gesamten geschuldeten Beträge, abgerundet auf das nächste untere Vielfache von 10 EUR, berechnet. Jeder angebrochene Monat wird als ganzer Monat berechnet.Der Verzugszins eines Monats wird nur eingefordert, wenn er mindestens 5 EUR beträgt. § 4 - Ein Aufschubzins zu dem Satz wie in § 1 Absatz 2 bestimmt, verringert um 2 Prozentpunkte, wird von Rechts wegen auf Steuern geschuldet, die zu erstatten sind:1. aufgrund von Artikel 76 § 1 Absatz 1 und 3, ab Verstreichen der in dieser Bestimmung vorgesehenen Frist,2. aufgrund von Artikel 76 § 3 Absatz 3, ab dem ersten Tag des Monats nach Verstreichen der in Ausführung dieser Bestimmung vorgesehenen Fristen.Dieser Aufschubzins wird monatlich auf den Gesamtbetrag der in Absatz 1 erwähnten zu erstattenden Steuern, abgerundet auf das nächste untere Vielfache von 10 EUR, berechnet. Jeder angebrochene Monat wird als ganzer Monat berechnet.Der Aufschubzins eines Monats wird nur geschuldet, wenn er mindestens 5 EUR beträgt.Verfügt die Verwaltung nicht über die notwendigen Angaben, um die zu erstattenden Beträge gemäß Absatz 1 Nr. 1 auszuzahlen, wird für den Zeitraum ab dem Zeitpunkt, an dem die Beträge hätten ausgezahlt werden müssen, wenn die Verwaltung über die vorerwähnten Angaben verfügt hätte, bis zum Ende des Monats nach dem Monat, in dem die für die Auszahlung der zu erstattenden Beträge notwendigen Angaben der Verwaltung mitgeteilt worden sind, kein Aufschubzins geschuldet. § 5 - Ein Aufschubzins zu dem Satz wie in § 1 Absatz 2 bestimmt, verringert um 2 Prozentpunkte, wird auf die zu erstattenden Steuern, die nicht in § 4 erwähnt sind, und auf die zu erstattenden Geldbußen geschuldet ab dem ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem die Verwaltung durch eine Mahnung oder andere gleichwertige Handlung in Verzug gesetzt worden ist. Wenn die Zahlung der zu erstattenden Beträge nach der Inverzugsetzung erfolgt, wird der Aufschubzins ab dem ersten Tag des Monats nach dem Monat der tatsächlichen Zahlung geschuldet.Dieser Aufschubzins wird monatlich auf den Betrag jeder Zahlung, abgerundet auf das nächste untere Vielfache von 10 EUR, berechnet. Jeder angebrochene Monat wird als ganzer Monat berechnet.Der Aufschubzins eines Monats wird nur geschuldet, wenn er mindestens 5 EUR beträgt.Es werden jedoch keine Zinsen geschuldet, wenn:1. die Erstattung aus dem Erlass oder der Ermäßigung einer Geldbuße hervorgeht, der beziehungsweise die als Gnadenerweis bewilligt wird,2. die Verwaltung nicht über die notwendigen Angaben verfügt, um die zu erstattenden Beträge auszuzahlen, und sie diese Angaben nicht mit angemessenen Bemühungen beschaffen kann. Kein Aufschubzins wird geschuldet für den Zeitraum ab dem ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem die Beträge aufgrund einer an die Verwaltung gerichteten Inverzugsetzung hätten ausgezahlt werden müssen, wenn die Verwaltung über die notwendigen Angaben verfügt hätte, bis zum Ende des Monats nach dem Monat, in dem die für die Auszahlung der zu erstattenden Beträge notwendigen Angaben der Verwaltung mitgeteilt worden sind."Art. 18 - In Artikel 92 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 13. April 2019, wird das Wort "Zinsen" durch das Wort "Verzugszinsen" ersetzt.(...)KAPITEL VI - Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten(...)Art. 38 - Vorliegender Titel tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.TITEL III - Abänderungen in Bezug auf die EinkommensteuernKAPITEL I - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992Art. 39 - Artikel 21 Absatz 1 Nr. 13 Buchstabe f) des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. Februar 2022, wird wie folgt abgeändert:1. Die Wörter "entweder von Steuerpflichtigen" werden durch die Wörter "von Steuerpflichtigen" ersetzt.2. Die Wörter ", oder sie werden von einer Zweckgesellschaft wie in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe q der vorerwähnten Verordnung (EU) 2020/1503 erwähnt gewährt, die...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT