20. MAI 2022 - Königlicher Erlass über den Transport und den Auftrieb bestimmter Landtiere sowie den Handel mit diesen Tieren - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 20. Mai 2022 über den Transport und den Auftrieb bestimmter Landtiere sowie den Handel mit diesen Tieren.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE

20. MAI 2022 - Königlicher Erlass über den Transport und den Auftrieb bestimmter Landtiere sowie den Handel mit diesen Tieren

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht"), des Teils IV und des Artikels 269 und seiner delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte;

Aufgrund der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), des Artikels 138;

Aufgrund der delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern, des Teils II;

Aufgrund der delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union, des Teils II Kapitel 1 Abschnitt 1 und Kapitel 4;

Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;

Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des Artikels 7 § 3, des Artikels 8 Absatz 1 Nr. 1, des Artikels 9 Nr. 1, 2 und 3, des Artikels 15 Nr. 1 und 2, abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007, Nr. 3 und 4, des Artikels 16 Absatz 1, des Artikels 17 Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, des Artikels 18 und des Artikels 18bis Absatz 1, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Dezember 1990 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007;

Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 4 §§ 1 bis 3, § 5 Absatz 1, § 6 und des Artikels 5 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, Nr. 13;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen, bestätigt durch das Gesetz vom 19. Juli 2001, des Artikels 3bis Absatz 1, eingefügt durch das Gesetz vom 28. März 2003 und ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 2001 zur Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 2 Buchstabe d);

Aufgrund der Konzertierung mit den Regionalregierungen vom 4. Oktober 2021;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 21-2021 des Wissenschaftlichen Ausschusses der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vom 17. Dezember 2021;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. September 2021;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 9. Dezember 2021;

Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 70.898/3 des Staatsrates vom 28. März 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben,

Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 - In vorliegendem Erlass werden zusätzliche Bedingungen, Anforderungen und Pflichten für den Transport und den Auftrieb bestimmter Landtiere sowie den Handel mit diesen Tieren festgelegt, in Ergänzung der Vorschriften, die in der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") und in ihren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegt sind.

  1. 2 - § 1 - Die Bestimmungen, die für Transportunternehmer gelten, die Artikel 87 der Verordnung (EU) 2016/429, ihren delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen unterliegen, gelten auch für Transportunternehmer, die dieselben Tiere zwischen Betrieben auf belgischem Staatsgebiet transportieren gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses.

    § 2 - Die Bestimmungen, die für Transportmittel gelten, die der Verordnung (EU) 2016/429, ihren delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen unterliegen, gelten auch für Transportmittel für den Transport derselben Tiere und von Bruteiern auf belgischem Staatsgebiet gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses.

    § 3 - Die Bestimmungen, die für Unternehmer von Betrieben zum Auftrieb von gehaltenen Huftieren und Geflügel gelten, die Artikel 94 der Verordnung (EU) 2016/429 und ihren Durchführungsverordnungen unterliegen, gelten auch für Unternehmer von Betrieben zum Auftrieb derselben Tiere, die nicht in andere Mitgliedstaaten verbracht werden gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses.

    § 4 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, die auf reglementierte Tierkrankheiten verweisen, betreffen die vom König in Anwendung von Artikel 6 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit bestimmten Tierkrankheiten.

  2. 3 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 und Anlage 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Mai 2022 über die Identifizierung und Registrierung von bestimmten Huftieren, Geflügel, Kaninchen und bestimmten Vögeln.

    § 2 - Ergänzend zu den in § 1 erwähnten Begriffsbestimmungen gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    1. vermarkten: im eigenen Namen, für Rechnung Dritter oder als Kommissionär auf den Markt bringen, zum Kauf anbieten, zum Verkauf auslegen, verkaufen, tauschen, liefern, entgeltlich oder unentgeltlich abtreten, einführen, ausführen oder durchführen,

    2. Auftraggeber: Unternehmer, der einen Transportunternehmer mit einem Transport beauftragt hat,

    3. Auftriebsort: Betrieb, der für den Auftrieb von Landtieren genutzt wird. Man unterscheidet folgende Kategorien:

    1. Auftriebsort - Klasse 1: Betrieb, der zum Auftrieb von Landtieren durch andere Unternehmer als den Unternehmer des Betriebs selbst genutzt wird, mit Ausnahme der in Anlage 1 vorgesehenen Auftriebe, mit dem Ziel, die Tiere zu vermarkten,

    2. Auftriebsort - Klasse 2: Betrieb, der zum Auftrieb von Landtieren ausschließlich durch den Unternehmer des Betriebs genutzt wird, mit Ausnahme der in Anlage 1 vorgesehenen Auftriebe, mit dem Ziel, die Tiere zu vermarkten.

      Wird ebenfalls als Auftriebsort - Klasse 2 angesehen: Betrieb, der ausschließlich zum Auftrieb und zur Vermarktung von Kälbern durch einen einzigen Unternehmer genutzt wird, wobei diese Tiere direkt von diesem Betrieb zu einem Kälbermastbetrieb transportiert oder ins Ausland gebracht werden,

    3. Auftriebsort - Klasse 3: Betrieb, der zum Auftrieb von Landtieren genutzt wird, wie in Anlage 1 Buchstabe A vorgesehen,

    4. Auftriebsort - Klasse 4: Betrieb, der zum Auftrieb von Landtieren genutzt wird, wie in Anlage 1 Buchstabe B vorgesehen,

      4. zugelassener Tierarzt: durch Artikel 3 § 2 des Königlichen Erlasses vom 20. November 2009 über die Zulassung von Tierärzten zugelassener Tierarzt,

      5. bestimmter Tierarzt: zugelassener Tierarzt, der einen Vertrag mit dem Unternehmer eines Auftriebsorts abgeschlossen hat, um dort die durch vorliegenden Erlass vorgesehenen Aufträge auszuführen,

      6. Königlicher Erlass vom 20. Mai 2022: Königlicher Erlass vom 20. Mai 2022 über die Identifizierung und Registrierung von bestimmten Huftieren, Geflügel, Kaninchen und bestimmten Vögeln.

      KAPITEL 2 - Allgemeine Bestimmungen für Transportunternehmer, die gehaltene Huftiere, Geflügel und Kaninchen transportieren

      Abschnitt 1 - Registrierung von Transportunternehmern und Genehmigung

  3. 4 - In Artikel 2 § 1 erwähnte Transportunternehmer und Transportunternehmer, die Kaninchen transportieren, müssen sich vor Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Agentur registrieren lassen und über eine Genehmigung der Agentur verfügen gemäß den Bestimmungen von Artikel 5.

  4. 5 - § 1 - In Artikel 4 erwähnte Transportunternehmer, die sich bei der Agentur registrieren lassen, übermitteln der Agentur die Angaben wie festgelegt:

    1. in Artikel 87 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429,

    2. in Artikel 3 Absatz 1 und 3 der delegierten Verordnung (EU)...

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