20. MAI 2021 - Erlass der Regierung zur Bestellung der Mitglieder der Einspruchskammer für Schüler beziehungsweise ihre Erziehungsberechtigten im Falle einer eingeschränkten Versetzung oder Nichtversetzung im Sekundarschulwesen, einer Nichtvergabe eines Studiennachweises oder eines Schulverweises

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Dekrets vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regel- und Förderschulen, Artikel 38 § 1, abgeändert durch das Dekret vom 20. Juni 2016;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 14. April 1999 zur Ausführung der Artikel 38 und 39 des Dekretes über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regelschulen vom 31. August 1998, Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3, abgeändert durch den Erlass der Regierung vom 7. Mai 2009;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 17. Dezember 2015 zur Bezeichnung der Mitglieder der Einspruchskammer;

Auf Vorschlag des für das Unterrichtswesen zuständigen Ministers;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Folgende Personen werden als Mitglieder der Einspruchskammer bestellt:

  1. Als Mitarbeiter des für die Pädagogik zuständigen Fachbereichs:

    1. Herr Jens Giesdorf - Vorsitzender;

    2. Frau Corina Senster - stellvertretende Vorsitzende;

  2. Als Personalmitglieder des Ministeriums:

    1. Frau Rebecca Sauer;

    2. Frau Karolin Wirtz - Schriftführerin.

    Art. 2 - Folgende Personen werden als Ersatzmitglieder der Einspruchskammer bestellt:

  3. Als Mitarbeiter des für die Pädagogik zuständigen Fachbereichs:

    1. Frau Ruth De Sy;

    2. Frau Lydia Barts;

  4. Als Personalmitglieder des Ministeriums:

    1. Frau Laurane De Dijcker;

    2. Frau Catherine Reinertz.

    Art. 3 - Der Erlass der Regierung vom 17. Dezember 2015 zur Bezeichnung der Mitglieder der Einspruchskammer, abgeändert durch die Erlasse der...

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