20. MAI 2021 - Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 22. Mai 2014 über die selbstständigen Tagesmütter/-väter

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Dekrets vom 31. März 2014 über die Kinderbetreuung, Artikel 7 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 3;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 22. Mai 2014 über die selbstständigen Tagesmütter/-väter;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 16. März 2021;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 25. März 2021;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 69.152/1 des Staatsrates, das am 29. April 2021 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 abgegeben wurde;

Auf Vorschlag des für die Kinderbetreuung zuständigen Ministers;

Nach Beratung,

Beschließt:

Artikel 1 - Artikel 2 des Erlasses der Regierung vom 22. Mai 2014 über die selbstständigen Tagesmütter/-väter wird wie folgt abgeändert:

  1. In Nummer 15 wird der Punkt am Ende des Satzes durch ein Semikolon ersetzt.

  2. Folgende Nummer 16 wird eingefügt:

    16. verminderte Elternbeiträge: die verminderte Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten in Anwendung der im Anhang zum Erlass vom 22. Mai 2014 über die Dienste und andere Formen der Kinderbetreuung aufgeführten Tabelle zur Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten;

  3. Folgende Nummer 17 wird eingefügt:

    "17. Onlineportal: eine den Dienstleistern sowie den Erziehungsberechtigten von der Regierung zur Verfügung gestellte digitale Plattform der Kinderbetreuung zur Information, Reservierung, Verwaltung und Vergabe von Kinderbetreuungsplätzen."

    Art. 2 - In Artikel 6 desselben Erlasses, abgeändert durch den Erlass der Regierung vom 19. April 2018, wird die Wortfolge "Artikeln 29, 30, 31 und 58.1" durch die Wortfolge "Artikeln 29, 29.2, 29.3, 30, 31, 50.1 und 58.1" ersetzt.

    Art. 3 - In Artikel 7 Nummer 1 desselben Erlasses wird die Wortfolge "(Muster 2)" durch die Wortfolge "gemäß Artikel 596 Absatz 2 des Strafprozessgesetzbuches" ersetzt.

    Art. 4 - Artikel 23 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:

    § 1 - Die selbstständigen Tagesmütter/-väter schließen vor Beginn der Betreuung einen schriftlichen Vertrag mit den Erziehungsberechtigten ab.

    Der Betreuungsvertrag enthält zumindest:

    1. die Dauer des Vertrages;

    2. die Art der Dienstleistung;

    3. die Betreuungszeiten;

    4. die Kontaktmöglichkeiten;

    5. die wichtigsten Leitlinien des im Anhang des vorliegenden Erlasses erwähnten Betreuungskonzeptes;

    6. die Höhe der Elternbeiträge;

    7. die Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten;

    8. die Rechte und Pflichten der/des selbstständigen Tagesmutter/-vaters;

    9. die Dauer der Kündigungsfrist;

    10. die Angaben zu der in Artikel 26 erwähnten Beschwerdemöglichkeit;

    11. gegebenenfalls Angaben zur Möglichkeit der Aufnahme von Praktikanten;

    12. die Empfehlung für die Erziehungsberechtigten der betreuten Kinder, diese entsprechend den Richtlinien des Zentrums impfen zu lassen.

    Falls die selbständigen Tagesmütter/-väter die im Anhang zum Erlass vom 22. Mai 2014 über die Dienste und andere Formen der Kinderbetreuung aufgeführte Tabelle zur Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigen gemäß § 2 anwenden, enthält der in Absatz 2 erwähnte Betreuungsvertrag zusätzlich die Höhe der verminderten Elternbeiträge.

    § 2 - Die selbstständigen Tagesmütter/-väter können die im Anhang zum Erlass...

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