20. MAI 2021 - Erlass der Regierung zur Abfederung der Auswirkungen der Corona-Krise im Beschäftigungsbereich (III)

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Dekrets vom 11. Mai 2009 über die Zulassung der Leiharbeitsvermittler und die Überwachung der privaten Arbeitsvermittler, Artikel 12 § 1 Nummer 7 und § 3 Absatz 1;

Aufgrund des Dekrets vom 28. Mai 2018 zur AktiF- und AktiF PLUS-Beschäftigungsförderung, Artikel 3 Absatz 2 Nummer 1, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 2 Nummer 2, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 3 Nummer 3, Artikel 13.1, eingefügt durch das Dekret vom 26. April 2021, Artikel 20, Artikel 43.2 Absatz 2, eingefügt durch das Dekret vom 27. April 2020 und abgeändert durch das Dekret vom 26. April 2021, Artikel 43.3, eingefügt durch das Dekret vom 27. April 2020, und Artikel 43.5 Absatz 2, eingefügt durch das Dekret vom 27. April 2020 und abgeändert durch das Dekret vom 26. April 2021;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 10. Dezember 2009 zur Ausführung des Dekrets vom 11. Mai 2009 über die Zulassung der Leiharbeitsvermittler und die Überwachung der privaten Arbeitsvermittler;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 28. September 2018 zur Ausführung des Dekrets vom 28. Mai 2018 zur AktiF- und AktiF PLUS-Beschäftigungsförderung;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 22. November 2018 zur Festlegung der Basiszuwendung und der Zusatzzuwendungen im Rahmen der AktiF- und AktiF PLUS-Beschäftigungsförderung;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 1. Oktober 2020 zur Verlängerung des in Artikel 43.5 des Dekrets vom 28. Mai 2018 zur AktiF- und AktiF PLUS-Beschäftigungsförderung erwähnten Zeitraums;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 11. Mai 2021;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 12. Mai 2021;

Aufgrund der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973, Artikel 3 § 1;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die Dringlichkeit dadurch begründet ist, dass die Föderalregierung seit dem 13. März 2020 im Kontext der Coronavirus (COVID-19) Gesundheitskrise außerordentliche Maßnahmen ergriffen hat; dass diese Maßnahmen weitreichende Auswirkungen auf das gesellschaftliche Leben haben, die nach wie vor flächendeckend spürbar sind, darunter auch in den Einrichtungen, Organisationen und Unternehmen auf dem deutschen Sprachgebiet; dass die Krise und ihre Folgen ganz erhebliche negative Auswirkungen auf die gesamtwirtschaftliche Situation haben; dass einige Aktivitäten der besagten Organisationen, Einrichtungen und...

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