20. MAI 2021 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Genehmigung der Geschäftsordnung der Schülerbeförderungskommissionen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 1. April 2004 über die Schülerbeförderung und die Schülerbeförderungspläne, Artikel 14 § 1, 15 und 16;

Aufgrund des Dekrets vom 6. November 2008 zur Rationalisierung der Beratungsfunktion, in seiner abgeänderten Fassung;

Aufgrund des Dekrets vom 27. März 2014 zur Förderung einer ausgeglichenen Vertretung von Männern und Frauen in den Beratungsorganen, für die Angelegenheiten, die aufgrund von Artikel 138 der Verfassung geregelt werden;

In der Erwägung, dass den Auswirkungen der COVID-19-Pandemiesituation auf die Modalitäten für den Ablauf der Sitzungen der Kommissionen Rechnung getragen werden sollte, indem die Gewährung von Anwesenheitsgeldern erhalten bleibt, sofern die Modalitäten auferlegt werden;

Auf Vorschlag des Ministers für Mobilität;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Der vorliegende Erlass regelt in Anwendung von Artikel 138 der Verfassung eine in Artikel 127 § 1 dieser Verfassung erwähnte Angelegenheit. Er regelt ebenfalls eine in Artikel 39 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

  1. 2 - Die im Anhang beigefügte Geschäftsordnung der Schülerbeförderungskommissionen wird genehmigt.

  2. 3 - Der vorliegende Erlass wird am 1. August 2020 wirksam.

  3. 4 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Schülerbeförderung gehört, wird mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

    Namur, den 20. Mai 2021

    Der Ministerpräsident, E. DI RUPO

    Der Minister für Klima, Energie und Mobilität, Ph. HENRY

    Anhang

    Geschäftsordnung der Schülerbeförderungskommissionen

    KAPITEL I - Zusammensetzung der Kommission

    Artikel 1 - Die effektiven und stellvertretenden Mitglieder werden unter Einhaltung der Bestimmungen des Dekrets vom 27. März 2014 zur Förderung einer ausgeglichenen Vertretung von Männern und Frauen in den Beratungsorganen und für die Angelegenheiten, die aufgrund von Artikel 138 der Verfassung geregelt werden, durch Erlass der Regierung auf Vorschlag der im Dekret genannten Behörden oder Einrichtungen bestimmt.

    Es kommt der Behörde oder Einrichtung zu, deren Vertreter kein effektives oder stellvertretendes Mitglied mehr sein kann, seine Ersetzung vorzuschlagen. Wird kein neues effektives Mitglied vorgeschlagen, so beendet der Stellvertreter das Mandat des effektiven Mitglieds, das verstorben oder zurückgetreten ist, oder das die Eigenschaft oder den Titel, der seine Ernennung rechtfertigt hat, nicht mehr besitzt.

    Das effektive Mitglied, das im selben Schuljahr mindestens dreimal hintereinander abwesend ist, ohne sich zu entschuldigen oder vertreten zu lassen, gilt als rücktretend.

    Jedes effektive Mitglied hat einen Stellvertreter. Was die Vertreter der Netze anbelangt, kann im Falle der Abwesenheit eines effektiven Mitglieds oder dessen Stellvertreters der eventuelle zweite Stellvertreter tagen.

  4. 2 - Jede Kommission kann gelegentlich jegliche Person einladen, von der nützliche Informationen für seine Arbeiten erwartet werden können. Diese "Gastteilnehmer" haben beratende Stimme.

    KAPITEL II - Vorsitz

  5. 3 - Der wallonischen Kommission sitzt der Vertreter der Regierung vor...

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