20. MAI 2020 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Erneuerung der Anerkennung und der Verwaltungsbedingungen des anerkannten Naturreservats 'Rognac' in Flémalle und Neupré

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, Artikel 6, abgeändert durch das Dekret vom 7. September 1989, 10, abgeändert durch das Dekret vom 11. April 1984, 11, abgeändert durch das Dekret vom 6. Dezember 2001, 12, 13, 18, 19, abgeändert durch das Dekret vom 6. Dezember 2001, 37, abgeändert durch die Dekrete vom 11. April 1984 und 22. Mai 2008, und 41, abgeändert durch die Dekrete vom 7. September 1989 und 6. Dezember 2001;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 17. Juli 1986 über die Anerkennung der Naturreservate und die Bezuschussung der Ankäufe von Grundstücken, die von den privaten Vereinigungen als anerkannte Naturreservate zu errichten sind, Artikel 10 und 11;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 28. Juli 2017 zur Festlegung der Verteilung der Zuständigkeiten unter die Minister und zur Regelung der Unterzeichnung der Urkunden der Regierung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 23. Juli 1992 zur Anerkennung des Naturreservats von Rognac;

In Erwägung des Antrags auf Anerkennung, der im August 2018 von der VoG NATAGORA für den Standort "Rognac" eingereicht wurde;

Aufgrund der am 9. November 2018 abgegebenen günstigen Stellungnahme der Abteilung "Natur" des Pools "Ländliche Angelegenheiten";

Aufgrund der am 18. Dezember 2018 und am 11. April 2019 abgegebenen Stellungnahmen der Außendirektion von Lüttich der Abteilung Natur und Forstwesen;

In der Erwägung, dass sich dieser Antrag nicht auf die Anerkennung neuer Grundstücke bezieht, und es daher nicht notwendig ist, die Stellungnahme des Provinzkollegiums einzuholen

In der Erwägung, dass der Standort in einer Talsohle liegt und bemerkenswerte Waldfazies aufweist;

In der Erwägung, dass dieser Standort eine große Anzahl wenig verbreiteter Vogelarten beherbergt und mehreren potentiell bedrohten Reptilien-, Amphibien- und wirbellose Arten einen Lebensraum bietet;

In Erwägung der erwiesenen biologischen Qualitäten des Standorts;

In der Erwägung, dass im Interesse des Schutzes der einheimischen Fauna und Flora des Standorts die gebietsfremden invasiven Tier- oder Pflanzenarten unter Kontrolle zu halten sind;

In der Erwägung, dass im Interesse des Schutzes der wildlebenden Tiere und Pflanzen sowie der Erhaltung der natürlichen Lebensräume des Naturreservats Maßnahmen zur Gestaltung und Verwaltung des Naturreservats zu treffen sind, anstatt die Naturereignisse sich völlig frei entwickeln zu lassen;

In der Erwägung, dass diese Gestaltungs- und Verwaltungsmaßnahmen, die die Erhaltung oder die Förderung gewisser empfindlicher Arten bezwecken...

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