20. MAI 2020 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Erneuerung der Anerkennung für die unter dem Namen 'Eau Blanche' bezeichneten Grundstücke, zur Erweiterung der Flächen und zur Wiederherstellung des Naturreservats 'La Prée' in Couvin

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, Artikel 6, abgeändert durch das Dekret vom 7. September 1989, 10, abgeändert durch das Dekret vom 11. April 1984, 11, abgeändert durch das Dekret vom 6. Dezember 2001, 12, 13, 18, 19, abgeändert durch das Dekret vom 6. Dezember 2001, 37, abgeändert durch die Dekrete vom 11. April 1984 und 22. Mai 2008, und 41, abgeändert durch die Dekrete vom 7. September 1989 und 6. Dezember 2001;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 17. Juli 1986 über die Anerkennung der Naturreservate und die Bezuschussung der Ankäufe von Grundstücken, die von den privaten Vereinigungen als anerkannte Naturreservate zu errichten sind, Artikel 10 und 11;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 13. September 2019 zur Festlegung der Verteilung der Zuständigkeiten unter die Minister und zur Regelung der Unterzeichnung der Urkunden der Regierung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 25. Februar 1999 zur Errichtung des anerkannten Naturreservats "La Prée";

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 15. April 2005 zur Erweiterung des anerkannten Naturreservats "L'Eau Blanche" und zur Eingliederung des anerkannten Naturreservats "La Prée" in das des anerkannte Naturreservat "L'Eau Blanche";

Aufgrund des von NATAGORA im August 2011 eingereichten Antrags betreffend die Erweiterung der Anerkennung von Katasterparzellen bestehender Naturreservate, die Anerkennung neuer Katasterparzellen, die Streichung bestimmter Katasterparzellen zugunsten eines anderen anerkannten Naturreservats, die Änderung der Verwaltungsbedingungen und schließlich die Änderung der Bezeichnung des Reservats;

Aufgrund der am 28. Februar 2012 abgegebenen günstigen Stellungnahme des Wallonischen hohen Rates für die Erhaltung der Natur ("Conseil supérieur wallon de la conservation de la nature");

Aufgrund der am 10. Mai 2012 abgegebenen günstigen Stellungnahme des Provinzialkollegiums von Namur;

In der Erwägung, dass der Standort verschiedene natürliche Lebensräume,, die ein Aufnahmepotential für die biologische Vielfalt besitzen, insbesondere Feuchtwiesen - darunter mesotrophe Feuchtwiesen, Weidenwälder sowie Hochstaudenfluren -, mesophile Wiesen, Laubwälder und Gebüsche sowie aquatische Lebensräume beherbergt;

In der Erwägung, dass dieser Standort mindestens 8 seltene Pflanzenarten, von denen 4 unter Schutz stehen, sowie mehrere wenig verbreitete Vogelarten, zu denen die Sumpfohreule, die Rohrweihe, die Bekassine und gelegentlich der Wachtelkönig gehören, beherbergt und mehreren Amphibienarten, einschließlich der Geburtshelferkröte, des Kammmolches und des Feuersalamanders, sowie mehreren Reptilienarten, darunter die Ringelnatter, einen Lebensraum bietet;

In Erwägung der erwiesenen biologischen Qualitäten des Standorts;

In der Erwägung, dass im Interesse des Schutzes der einheimischen Fauna und Flora des Standorts die gebietsfremden invasiven Tier- oder Pflanzenarten unter Kontrolle zu halten sind;

In der Erwägung, dass im Interesse des Schutzes der wildlebenden Tiere und Pflanzen sowie der Erhaltung der natürlichen Lebensräume des Naturreservats Maßnahmen zur Gestaltung und Verwaltung des Naturreservats zu treffen sind, anstatt die Naturereignisse sich völlig frei entwickeln zu lassen;

In der Erwägung, dass diese Gestaltungs- und Verwaltungsmaßnahmen, die die Erhaltung oder die Förderung gewisser empfindlicher Arten bezwecken, hinsichtlich anderer, nicht empfindlicher Arten voraussetzen können, dass Handlungen durchgeführt werden müssen, die grundsätzlich durch das Gesetz über die Erhaltung der Natur verboten sind, obwohl sie sich auf den Schutz der wildlebenden Fauna und Flora sowie für die Erhaltung der natürlichen Lebensräume des...

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