20. MAI 2020 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Erweiterung des Umkreises und zur Abänderung der Verwaltungsbedingungen des anerkannten Naturreservats 'Roches noires' in Comblain-au-Pont sowie zur Aufhebung des Erlasses, durch den dieses Naturreservat errichtet wurde

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, Artikel 6, abgeändert durch das Dekret vom 7. September 1989, 10, abgeändert durch das Dekret vom 11. April 1984, 11, abgeändert durch das Dekret vom 6. Dezember 2001, 12, 13, 18, 19, abgeändert durch das Dekret vom 6. Dezember 2001, 37, abgeändert durch die Dekrete vom 11. April 1984 und 22. Mai 2008, und 41, abgeändert durch die Dekrete vom 7. September 1989 und 6. Dezember 2001;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. Oktober 1975 zur Festlegung der Regelung über die Überwachung, die Polizeigewalt und den Verkehr in den domanialen Naturreservaten außerhalb der für den öffentlichen Verkehr freigegebenen Wege;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 17. Juli 1986 über die Anerkennung der Naturreservate und die Bezuschussung der Ankäufe von Grundstücken, die von den privaten Vereinigungen als anerkannte Naturreservate zu errichten sind, Artikel 10 und 11;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 31. Mai 1990 zur Errichtung des anerkannten Naturreservats "Roches noires";

In Erwägung des Antrags auf Erweiterung der Anerkennung und Abänderung der Verwaltungsbedingungen, der am 20. November 2018 von der Vereinigung "Ardenne et Gaume" eingereicht wurde;

Aufgrund der am 21. Dezember 2018 abgegebenen günstigen Stellungnahme der Abteilung "Natur" des Pools "ländliche Angelegenheiten" des Wirtschafts-, Sozial- und Umweltrates der Wallonie;

Aufgrund der am 4. April 2019 abgegebenen günstigen Stellungnahme des Provinzialkollegiums von Lüttich;

Aufgrund der am 10. Mai 2019 abgegebenen günstigen Stellungnahme der Abteilung Natur und Forstwesen, Forstamt Aywaille;

In der Erwägung, dass der Standort verschiedene natürliche Lebensräume beherbergt, die für die biologische Vielfalt von Interesse sind, insbesondere xerische Sandrasen, kalkhaltiges Geröll sowie ein Abschnitt Kalkbuchenwald;

In Erwägung der erwiesenen biologischen Qualitäten des Standorts;

In der Erwägung, dass im Interesse des Schutzes der einheimischen Fauna und Flora des Standorts die gebietsfremden invasiven Tier- oder Pflanzenarten unter Kontrolle zu halten sind;

In der Erwägung, dass im Interesse des Schutzes der wildlebenden Tiere und Pflanzen sowie der Erhaltung der natürlichen Lebensräume des Naturreservats Maßnahmen zur Gestaltung und Verwaltung des Naturreservats zu treffen sind, anstatt die Naturereignisse sich völlig frei entwickeln zu lassen;

In der Erwägung, dass diese Gestaltungs- und Verwaltungsmaßnahmen, die die Erhaltung oder die Förderung...

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