20. MAI 2020 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Errichtung des anerkannten Naturreservats 'Petit Vivier' in Etalle und Habay

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, Artikel 6, abgeändert durch das Dekret vom 7. September 1989, 10, abgeändert durch das Dekret vom 11. April 1984, 11, abgeändert durch das Dekret vom 6. Dezember 2001, 12, 13, 18, 19, abgeändert durch das Dekret vom 6. Dezember 2001, 37, abgeändert durch die Dekrete vom 11. April 1984 und 22. Mai 2008, und 41, abgeändert durch die Dekrete vom 7. September 1989 und 6. Dezember 2001;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. Oktober 1975 zur Festlegung der Regelung über die Überwachung, die Polizeigewalt und den Verkehr in den domanialen Naturreservaten außerhalb der für den öffentlichen Verkehr freigegebenen Wege;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 17. Juli 1986 über die Anerkennung der Naturreservate und die Bezuschussung der Ankäufe von Grundstücken, die von den privaten Vereinigungen als anerkannte Naturreservate zu errichten sind;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 13. September 2019 zur Festlegung der Verteilung der Zuständigkeiten unter die Minister und zur Regelung der Unterzeichnung der Urkunden der Regierung;

Aufgrund des von der VoG NATAGORA für den Standort "Petit Vivier" am 4. März 2011 eingereichten Antrags auf Anerkennung;

Aufgrund des am 10. Mai 2011 abgegebenen günstigen Gutachtens des "Conseil supérieur wallon de la conservation de la nature" (Wallonischer hoher Rat für die Erhaltung der Natur);

Aufgrund der am 13. Oktober 2011 abgegebenen günstigen Stellungnahme des Provinzialkollegiums von Luxemburg;

Aufgrund der am 14. Juni 2011 abgegebenen günstigen Stellungnahme der Verwaltungskommission des Naturparks "Parc naturel de la Haute Sûre et de la Forêt d'Anlier";

Aufgrund der am 6. Juli 2011 abgegebenen ungünstigen Stellungnahme der Außendirektion von Arlon der Abteilung Natur und Forstwesen;

In der Erwägung, dass diese ungünstige Stellungnahme auf dem Fehlen einer Abholzungsgenehmigung beruht, wobei diese Genehmigung in der Zwischenzeit erteilt worden ist;

In der Erwägung, dass der Standort aus einem Komplex von Feuchtgebieten, darunter insbesondere Feuchtwiesen, Großseggenriede und Hochstaudenfluren, besteht, und mehrere bedrohte bzw. gefährdete Pflanzenarten, die unter Schutz stehen, sowie mehrere Reptilien- und Amphibienarten beherbergt;

In Erwägung der erwiesenen biologischen Qualitäten des Standorts;

In der Erwägung, dass im Interesse des Schutzes der wildlebenden Tiere und Pflanzen sowie der Erhaltung der natürlichen Lebensräume des Naturreservats Maßnahmen zur Gestaltung und Verwaltung des Naturreservats zu treffen sind, anstatt die Naturereignisse sich völlig frei entwickeln zu lassen;

In der Erwägung, dass diese Gestaltungs- und Verwaltungsmaßnahmen, die die Erhaltung oder die...

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